Arbeitsvertrag aufheben bzw. kündigen wegen bestandener Steuerberaterprüfung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Roth,
ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Ich bin seit 8 Jahren als Steuerfachangestellte/Steuerfachwirtin in einem Steuerbüro beschäftigt. Der Arbeitsvertrag beinhaltet eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Ich hatte leider nicht die Möglichkeit fristgerecht zu kündigen bzw. den Vertrag aufzuheben, weil die Prüfung so spät war und das Angebot des Arbeitgebers einige Zeit in Anspruch genommen hat, bis ich es letztendlich als Entwurf hatte. Nun habe ich die Steuerberaterprüfung am 18.02.2019 absolviert und werde am 28.03.2019 als Steuerberaterin bestellt.
Folgende Kündigung/Aufhebung habe ich am 09.03.2019 beim Arbeitgeber eingereicht:
"Ich bitte Sie den bisherigen Arbeitsvertrag vom 01.03.2011 zum 31.03.2019 aufgrund der erfolgreich absolvierten Steuerberaterprüfung und somit der Ausnahmesituation aufzuheben.
Sollte die Aufhebung nicht möglich sein, so betrachten Sie dieses Schreiben als Kündigung meines bisherigen Arbeitsvertrages vom 01.03.2011."
Der Arbeitgeber ist damit nicht einverstanden und nach seiner Erklärung muss ich noch bis zum 30.06.2019 bei Ihm arbeiten.
Besteht die Möglichkeit aufgrund dieser Ausnahmesituation aus dem Vertrag früher her raus zukommen wie z. B. durch Aufhebung des Vertrages?
Der Arbeitsvertrag ist ja auch nur für Steuerfachangestellten bzw. Steuerfachwirtin gedacht und nicht für Steuerberaterin. Darf der Arbeitgeber von Arbeitnehmer in solchen Fällen verlangen, dass diese aus betrieblichen Gründen länger bleiben und die Bitten der Aufhebung ablehnen bzw. auf die Kündigungsfrist bestehen?
Wie ist die Rechtslage und nach welcher Rechtsgrundlage kann man sich in solchen Fällen währen?
Mit freundlichen Grüßen
L.H.
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
In rechtlicher Hinsicht kann ich Ihnen leider nicht viel Hoffnung machen.
Sie haben Ihrem Arbeitgeber ein Angebot zum Zwecke der Aufhebung des bestehenden Arbeitsvertrages gemacht. Dieses Angebot hat Ihr Arbeitgeber aber nicht angenommen, so dass vor diesem Hintergrund kein Aufhebungsvertrag geschlossen worden ist.
Sie müssen daher die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Der Arbeitsvertrag selbst stellt dann auch die Rechtsgrundlage für die Parteien dar.
Auf ein irgendwie geartetes Sonderkündigungsrecht können Sie sich leider nicht berufen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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es wäre freundlich, wenn Sie die Deadline bis morgen 15.00 verlängern könnten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Roth
ich habe Deadline bis morgen 19:00 Uhr verlängert.
Mit freundlichen Grüßen
L.H.