Arbeitsschutzgesetz Arbeitszeit
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie sieht es mit der Gültigkeit des Arbeitsschutzgesetzes im Hinblick auf Leitende Angestellte aus?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort,
mit freundlichen Grüßen,
Heimleiter
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls die Beauftragung eines Anwalts ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 ArbZG ist das Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte.
Leitender Angestellter ist nach § 5 Absatz 3 BVG, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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ich fragte nicht nach dem Arbeitszeitgesezt sondern nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)! Mit Ihrer Rückmeldung ist meine Frage nicht beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen,
Heimleiter
bitte sehen Sie mir diesen faux pas nach.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Die Beachtung des Arbeitsschutzes ist daher originäre Aufgabe des Arbeitgebers.
Er kann aber diese Pflichten aus dem Arbeitsschutz an einen leitenden Angestellten delegieren.
Dabei kann er die Unternehmerpflichten aus dem Arbeitsschutz auch an seine leitenden Angestellten delegieren. Hierdurch würde der Arbeitgeber aber seine Organisations-, Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht verlieren.
Bei Unklarheiten fragen Sie bitte weiter nach.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
es geht um die Frage, ob die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes auch für leitende Angestellte gelten oder ob - ähnlich wie beim Arbeitszeitgesetzt - für leitende Angestellte die Regelungen des ArbSchG (in Teilen) nicht gelten. Meine Frage ist derzeit noch nicht beantwortet.
Gruß Heimleiter
die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes geltend für leitende Angestellte unter der Voraussetzung, dass ihnen die Arbeitsschutzpflichten vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sind.
Anderenfalls verbleiben die Pflichten allein beim Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
kann ein Arbeitgeber mit der Begründung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes einem leitenden Mitarbeiter verbieten, mehr als 10 Stunden zu arbeiten bzw. mehr als 10 Stunden Arbeitszeit anzurechnen? Die Grenze 10 Std. gilt ja laut Arbeitszeitgesetz für leitende MA nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Heimleiter
das ist so nicht möglich, es sei denn, dass der jeweilige Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitszeiten ganz konkreten Vorgaben macht.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
herzlichen Dank für die Antwort,
herzliche Grüße Heimleiter