Arbeitsrecht Vertrag vor antritt Kündigen
Beantwortet
Fragestellung
Sehr Geehrte Damen und Herren
ich habe am 04.02.2021 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, dieser Vertrag war auf 2200 € Gehalt notiert allerdings in vier verschiedene Positionen.
Ausgemacht war es Mündlich das ich 13€ Pro Stunde bekomme. Worauf ich auch mein Aktuellen Vertrag Gekündigt habe.
Bei 21 Werkstagen kommt es mit 13 € hin allerdings nicht bei 22 oder 23 Werkstagen.
Meine Frage; Wie kann ich die Vertragsstrafe umgehen die Laut §626 BGB fällig wird.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es gilt im Arbeitsrecht wie auch sonst im Vertragsrecht der Grundsatz pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten.
Wenn Sie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB haben, so ist dies in aller Regel auf ein Fehlverhalten Ihres Vertragspartners bzw. auf sonstige Umstände, auf die Sie keinen Einfluss haben, zurückzuführen. In der Folge schulden Sie keinen Schadensersatz. Denn ein Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Schadensersatzpflichtigen voraus. Insofern würde ich Ihnen in einem solchen Fall dazu raten, Schadensersatzforderungen der Gegenseite zurückzuweisen.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis nicht nach § 626 BGB kündigen, sondern eine ordentliche Kündigung aussprechen, so fehlt es ebenso an einer schuldhaften Pflichtverletzung.
Nur wenn Sie das Arbeitsverhältnis pflichtwidrig trotz Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten nicht antreten, so schulden Sie dem Arbeitgeber Schadensersatz. In einem solchen Fall gibt es keine erfolgsversprechenden Möglichkeiten, sich gegen entsprechende Forderungen zu wehren, soweit diese begründet sind. Ich würde Ihnen in einem solchen Falle dazu raten, anstatt des Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und auf eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsaufhebung hinwirken. Wenn der Arbeitgeber sich hierauf einlässt (was er nicht muss, was jedoch erfahrungsgemäß dennoch oft passiert), so besteht keine Schadensersatzpflicht Ihrerseits.
Soweit Sie sich arbeitsvertraglich zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle einer vorzeitigen Kündigung bzw. eines Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses verpflichtet haben, so sollte diese Klausel auf Rechtmäßigkeit geprüft werden. Im Falle der Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit dieser Klausel würde ich Ihnen ebenso empfehlen, das Gespräch mit dem Arbeitgeber mit dem Ziel des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung zu suchen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen