Arbeitsrecht Kündigung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
mein Arbeitgeber hat mir gestern mündlich zum 15. Januar gekündigt. Laut Arbeitsvertrag kann er zum 15. oder 30. eines Monats kündigen. Eine schriftliche Kündigung habe ich gestern nicht erhalten. Ich habe ihn heute früh darauf hingewiesen, dass die Kündigung zum 15.1. nicht wirksam ist. Nun habe ich von ihm folgende Antwort bekommen:
"Die Kündigung zum 15.01 ist zweifellos nicht schön und ist uns nicht leicht gefallen. CP steht aufgrund des Rückrufes auf längere Sicht ohne Produkt da und musste deshalb mehrere betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Wir haben vertraglich eine vier wöchige Kündigungsfrist zum 15. oder Ende des Monats. Mit dem Eingang des Schreibens bis spätestens Freitag den 18.12.2020 haben wir die Frist gehalten."
Liegt mein Arbeitgeber damit im Recht? Was kann ich tun?
Freundliche Grüße
A. L.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf gemäß § 623 Abs. 1 BGB der Schriftform. Die vom Arbeitgeber mündlich ausgesprochene Kündigung ist damit nicht wirksam.
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 15. Januar 2021 kündigen möchte, muss die Kündigung bis spätestens zum 18. Dezember 2020 schriftlich ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass Ihnen bis spätestens zu diesem Termin eine Kündigung, die im Original vom Arbeitgeber unterzeichnet ist, zugegangen sein muss. Für die Fristwahrung kommt es immer auf den Zugang an. Damit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch zum 15. Januar 2021 schriftlich kündigen. Dies setzt aber voraus, dass Ihnen bis zum 18. Dezember das Kündigungsschreiben im Original zugegangen ist.
2.
Sofern es sich um einen Betrieb mit in der Regel mehr als 10 Beschäftigten handelt, haben Sie auch Kündigungsschutz. In diesem Fall empfehle ich unbedingt, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Diese 3-Wochen-Frist ist zwingend zu wahren.
Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens muss der Arbeitgeber dann darlegen und beweisen, dass es tatsächlich betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung gibt. Falls der Arbeitgeber dies nicht beweisen kann und es somit offensichtlich keine Kündigungsgründe gibt, wäre die aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis würde unverändert fortbestehen. Das Gericht würde dies dann in seinem Urteil feststellen.
Sofern Sie keine Kündigungsschutzklage erheben oder die 3-Wochen-Frist nicht wahren, würde das Arbeitsverhältnis zum 15. Januar 2021 enden, wenn zu diesem Termin fristwahrend noch eine schriftliche Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird.
Falls noch weitere Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Falls noch einmal Fragen auftreten sollten, melden Sie sich immer gern.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann