Arbeitsrecht -Kündigung
Fragestellung
Hallo,
ich bin noch bis 15.07.2019 in der Probezeit und habe mein Arbeitsverhältnis fristgerecht (Eingang beim Arbeitgeber am 01.07.2019 per Posteinschreiben und E-mail) zum 04.08.2019 gekündigt. Am 05.07 erhalte ich im Gegenzug die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber.
Wie soll ich mich verhalten und was gilt bzw. ist rechtens?
Freundliche Grüße Toralf Hübsch
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
Zunächst stellt sich hier die Frage, welche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Falls keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Danach kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).
Für den Ausspruch der Kündigung und das Ingangsetzen der Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber an. Wenn dem Arbeitgeber das im Original unterzeichnete Kündigungsschreiben, das Sie per Einschreiben versandt haben, am 1. Juli zugegangen ist, würde die Frist am nächsten Tag zu laufen beginnen, also am 2. Juli. Bei einer 2-Wochen-Frist würde das Arbeitsverhältnis damit mit Ablauf des 15. Juli 2019 enden. Eine Kündigung per E-Mail ist nicht ausreichend. Es muss dem Arbeitgeber immer das unterzeichnete Kündigungsschreiben im Original zugehen, damit die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Daher kommt es hier maßgeblich darauf an, ob und wenn ja, wann ihm das Original-Schreiben zugegangen ist und welche Kündigungsfrist Sie haben.
Falls Sie rechtswirksam ordentlich gekündigt haben, käme es auf die Kündigung des Arbeitgebers nicht mehr an, wenn Sie zuvor bereits ordentlich gekündigt haben und die Kündigung dem Arbeitgeber auch im Original zugegangen ist.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihre Informationen.Im Arbeitsvertrag sind 2 Wochen während der Probezeit vereinbart, da ich die neue Stelle zum 05.08.2019 antrete, habe ich zum 04.08.2019 ordentlich gekündigt, der alte Arbeitgeber hat meine Kündigung nachweislich zum 01.07.2019 in Schriftform erhalten. Die Kündigung durch den alten Arbeitgeber kam am 05.07.2019 und gekündigt zum 19.07.2019. Ist diese Kündigung durch den alten Arbeitgeber rechtens.
Ich kann das nicht nachvollziehen - "passt mir die Kündigung nicht, lege ich als Arbeitgeber eine eigene Kündigung nach"????
Bitte Informationen dazu.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Gruß
Toralf Hübsch
eine Kündigungsfrist kann nicht verlängert werden, so dass Sie Anfang Juli nicht zum 4. August kündigen konnten. Wenn dies ausdrücklich in dem Kündigungsschreiben so steht, dass Sie zum 04.08. kündigen und nicht auch "hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Termin", stellt sich die Frage, ob die Kündigung umzudeuten ist in eine fristgemäße Kündigung. Das wäre hier dann der 15. Juli. Insoweit ist die Kündigung des Arbeitgebers für Sie noch günstiger, da hierdurch das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 18. Juli endet. Der Arbeitgeber will sich hier offensichtlich darauf berufen, dass die Kündigung, da sie zum 4. August ausgesprochen worden ist, nicht wirksam ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Umdeutung der Kündigung zu einem bestimmten Termin in eine fristgemäße Kündigung dann grundsätzlich möglich, wenn das Wort "fristgemäß" in dem Schreiben auftaucht. Wird allerdings nur erwähnt, dass das Arbeitsverhältnis zum 04.08. gekündigt wird und ist eine Kündigung zu diesem Termin nicht möglich, scheidet nach Ansicht des 5. Senats eine Umdeutung aus. Es kommt also jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine Umdeutung möglich ist. Sollte diese möglich sein, würde das Arbeitsverhältnis aufgrund der 2-Wochen-Frist dann zum 15. Juli enden.
Wenn das Wort "fristgemäß" nicht in dem Schreiben auftaucht, scheidet eine Umdeutung nach der Rechtsprechung des 5. Senats grundsätzlich aus, wobei hierzu teilweise auch andere Rechtsauffassungen vertreten werden. Ich würde es hierzu aber nicht auf einen Rechtstreit ankommen lassen.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
Am besten wäre es gewesen, wenn Sie am letzten Tag der Probezeit mit der Frist von 2 Wochen gekündigt hätten. Dann wäre die Kündigung zum 29. Juli wirksam geworden und Sie hätten nur ein paar Tage Leerlauf dazwischen gehabt. Vielleicht können Sie sich ja mit dem neuen Arbeitgeber darauf verständigen, dass Sie schon früher anfangen.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann