Arbeitsrecht: 6 M Probezeit nach 9 Monaten Beschäftigung
Fragestellung
Guten Abend,
ab dem 01.01.16 beginnt mein Arbeitsvertrag als Projektleiterin. Doch trotz bisheriger freiberuflichen Tätigkeit im selben Unternehmen seit 30.04.15 ist eine Probezeit im Vertrag.
Ist diese Probezeit gültig, sodass mir in dieser Zeit ohne Angabe von Gründen innerhalb von 4 Wochen gekündigt werden kann?
Vielen Dank im Voraus!
Beste Grüße
S
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Ruben Meyer
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie fragen nach der Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung im Anschluss an eine neunmonatige freiberufliche Tätigkeit im selben Unternehmen.
Zunächst wäre hier zu prüfen, ob es sich bei Ihrer bisherigen Tätigkeit tatsächlich um eine freiberufliche, selbständige Tätigkeit gehandelt hat und nicht eine sog. "Scheinselbständigkeit" vorliegt. Würde es sich um eine Scheinselbständigkeit handeln, könnte Ihnen bereits aus diesem Grund ein Kündigungsschutz im Unternehmen (d.h. keine Probezeit mehr) zustehen.
Als Selbstständige werden Auftragnehmer angesehen, die
- über eigene Verfügungsmacht hinsichtlich ihrer Arbeitskraft verfügen,
- die Gestaltung ihrer Arbeit selbst bestimmen,
- ein unternehmerisches Risiko tragen, das durch größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten kompensiert wird.
Selbständige können für mehrere Auftraggeber tätig sein, und selbst unternehmerisch tätig sein.
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist.
Es handelt sich bei der Frage der Prüfung der Scheinselbständigkeit immer um eine Einzelfallprüfung. Um dies abschließend prüfen zu können, würde ich weitere Informationen und Unterlagen benötigen, wobei dies dann über diesen vereinbarten Auftrag hinaus geht und nochmals individuell abzustimmen ist.
Wenn man davon ausgeht, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt, halte eine Probezeitvereinbarung - wie hier vorgesehen - wirksam. Auch wenn der Inhalt der Tätigkeit vorher / nachher vergleichbar sein sollte - gerade im Hinblick auf die Weisungsabhängigkeit vom Arbeitgeber und dem Verhalten gegenüber den Vorgesetzten / Kollegen / Kunden besteht das berechtigte Interesse des Arbeitgebers eine Probezeit zu vereinbaren.
Im Übrigen erhalten Sie - unabhängig der Probezeitvereinbarung - einen wirksamen Kündigungsschutz grundsätzlich erst nach 6-monatiger Beschäftigung im Unternehmen (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG - Kündigungsschutzgesetz). Ausnahmen bestehen bei Kleinunternehmen (§ 23 KSchG: Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden). Hier gilt generell nur ein geringer Kündigungsschutz auch nach der Probezeit.
D.h. selbst wenn die Probezeit in Ihrem Fall nicht zulässig wäre, würde der reguläre Kündigungsschutz nach dem KSchG erst nach 6 Monaten greifen.
Das Risiko für Sie, dass Ihr Vertrag innerhalb der ersten 6 Monate ohne triftigen Grund beendet wird, würde daher leider auch ohne Vereinbarung einer Probezeit bestehen - es sei denn, es liegt eine Scheinselbständigkeit vor.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Gerne können kostenfreie Verständnisfragen oder andere Nachfragen stellen.
Freundliche Grüße
Ass. iur. Ruben Meyer
Rechtsanwalt
Langenweißbach
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