Arbeitslosengeld nach Auslandsbeschäftigung
Fragestellung
Guten Abend,
nach fast 30 Jahren in den Niederlanden gewohnt und gearbeitet zu haben, werde ich im Laufe des nächsten Jahres aus familiären Gründen nach Deutschland zurückkehren. Ich werde mich arbeitssuchend melden und will Arbeitslosengeld 1 beantragen. Welche Formular usw. ich brauche ist mir klar. Ich bein kein echter oder unechter Grenzgänger. Meine ausländischen Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten werden nur dann berücksichtigt, wenn ich zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und Antragstellung in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Die Dauer dieser Beschäftigung ist nicht festgelegt. Es wird nur geprüft ob diese Beschäftigung wirklich versicherungspflichtig war.
Meine Frage ist:
ich bin Deutsche und bin jetzt noch in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in den Niederlanden und habe einen Wohnsitz in den Niederlanden. Wenn ich meinen Wohnsitz hier aufgebe, nach Deutschland umziehe, mich dort anmelde, mein heutiger Arbeitsvertrag gelöst wird, mir die selbe Firma mit Sitz in den Niederlanden einen befristeten neuen Vertrag anbietet mit der Möglichkeit meine Arbeit von meinem Wohnort in Deutschland (also von zu hause) aus zu verrichten, diese Firma alle versicherungspflichtigen Beiträge in Deutschland bezahlt die ein Arbeitgeber in Deutschland bezahlen muss, gilt dies als versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland?
Freundliche Grüsse,
Yvonne
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1. Wenn Sie in Deutschland in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, unterliegen Sie grundsätzlich auch in Deutschland der Sozialversicherungspflicht nach § 3 SGB IV und Artikel 11 Abs. 3a der EG-Verordnung Nr. 883 / 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine Eintrahlung gemäß § 5 SGB IV vorläge und Sie von dem niederländischen Unternehmen nur vorübergehend nach Deutschland entsandt und anschließend wieder in die Niederlande zurück kehren würden. In diesem Fall läge eine Einstrahlung vor. Diese setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer maximal 24 Monate in den anderen Mitgliedstaat entsandt wird. Bei darüber hinaus gehenden Zeiträumen scheidet eine Entsendung und damit Einstrahlung im Sinne des § 5 SGB IV von vornherein aus.
2. Falls Sie in jedem Fall beabsichtigen, aus familären Gründen dauerhaft in Deutschland zu bleiben und nicht in die Niederlande zu Ihrem dortigen Arbeitgeber zurück zu kehren, scheidet eine Entsendung und Einstrahlung ebenfalls aus.
3. Wenn Sie durch den neuen Wohnrortwechsel einen neuen, auch befristeten Arbeitsvertrag schließen, muss aus diesem Vertrag aber hinreichend hervorgehen, dass Sie zukünftig ausschließlich noch von Ihrem home office in Deutschland aus arbeiten werden und nicht in die Niederlande zurück kehren werden.
Dann unterliegen Sie gemäß § 3 SGB IV und auch Art. 11 Abs. 3a der EG VO 883 / 2004 dem Rcht des Migliedstaates, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird.
4. Sie können zusätzlich noch die Anwendung des deutschen Rechts und einen deutschen Gerichtsstand vertraglich vereinbaren. Das untermauert den engen Bezug zur deutschen Rechtsordnung und damit auch die Anwendung des deutschen Rechts auf das Beschäftigungsverhältnis.
Solche Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarugen sind nach der Rom I - Verordnung mit Arbeitnehmern zulässig und wirksam, wenn ihnen hierdurch nicht die besonderen Schutzrechte des Staates, denen sie bei Fehlen einer Rechtwahl unterliegen würden, entzogen werden. Sie dürfen durch die Rechtswahl nicht niedrigeren sozialen Standards unterstellt werden, was hier nicht der Fall ist.
Da eine Eintrahlung nicht vorliegt, wäre damit eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland nach § 3 SGB IV gegeben. Wegen der langen Beschäftiungsdauer in den Niederlanden muss aber aus den vertraglichen Regelungen hinreichend hervorgehen, dass hier keine Einstrahlung vorliegt., da Sie dauerhaft in Deutschland bleiben werden. Bei Bedarf unterstütze ich Sie auch gern bei der Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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ich möchte mich herzlich für die schnelle und verständliche Antwort bedanken.
Im Moment sind alle meine Fragen geklärt, sollte ich in Zukunft Hilfe benötigen, werde ich mich wieder an Sie wenden.
Freundliche Grüsse,
Yvonne
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Das freut mich sehr.
Melden Sie sich jederzeit gern, wenn Sie nochmals einen rechtlichen Rat benötigen.
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann