Arbeitsagentur und Datenschutzverletzung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Joachim,
ein Datenschutz-Problem hat sicht mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) ergeben.
Die Kurzfassung:
Die BA hat meinen ehemaligen Arbeitgeber über meine Arbeitslosigkeit informiert, obwohl ich mündlich und schriftlich dargelegt hatte, dass ich das nicht möchte. Mehr noch: mindestens 2 Sachbbearbeiter hatten mir mitgeteilt, dass die Kontaktierung des ehem. Arbeitgebers vermeidbar ist.
Die Details:
1. Am 05.07.2018 habe ich mich bei der BA angemeldet. Der Sachbearbeiter (SB1) hat mir die wohl üblichen Formulare ausgehändigt und mitgeteilt, dass ich meinen ehem. Arbeitgeber wegen der "Arbeitsbescheinigung" kontaktieren muss. Ich erklärte, dass ich einen solchen Kontakt vermeiden möchte, weil es da "unschöne Vorfälle" gab. SB2 sagte mir, dass ich dann die entsprechenden Gehaltsabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigung vorelgen und die Arbeitsbescheinigung selbst ausfüllen müsste.
2. Am 28.06.2018 war ich bei einem anderen Sachbearbeiter SB2 und habe erst da den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, aber ohne die Arbeitsbescheinigung: Ich hatte wieder die Situation mit dem ehem. Arbeitgeber geschildert und SB2 zeigte sich verständnisvoll und nahm deshalb die Unterlagen (entsprechenden Gehaltsabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigung) entgegen und sagte, dass dann wohl die Rechnungsstelle die Arbeitsbescheinigung ausfüllen müsste. Außerdem teilte mir SB2 mit, dass ich dies nochmal schriftlich darlegen sollte. Was ich am gleichen Tag auch tat.
3. Danach hieß es wieder die Arbeitsbescheinigung wäre doch nötig. Über die widersprüchlichen Aussagen der Angestellten der BA beschwerte ich mich und bekam in einem Schreiben vom 11.07: "Entgegen bereits getätigter Aussagen wird dieses [die Arbeitsbescheingung ist gemeint] benötigt." Man gab also zu, Fehler in der Auskunft gegeben zu haben.
4. Da ich dann eine Kopie des Schreibens der BA an meinen ehem. Arbeitgeber bekam (datiert auf den 11.07.), habe ich mich erneut beschwert (am 16.07). Denn dies war für mich eine vorsätzliche Datenschutzverletzung.
5. Als Antwort bekam ich zuletzt folgendes Schreiben (datiert auf den 19.11):
{Sehr ...,
die von Ihnen eingereichten Unterlagen sind für eine Bewilligung des Arbeitslosengeldes ausreichend, aber nicht für eine abschließende Entscheidung.
Gem §312 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitlosengeld erheblich sein können, dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen.
Da Sie mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr in Kontakt treten möchten, forderte Frau XXX [das ist eine dritte Sachbearbeiterin, also nicht SB1 oder SB2] von Amtswegen die notwendige Arbeitsbescheinigung, von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber ab.
Darin ist keine Datenschutzverletzung zu sehen, es handelt sich lediglich um einen gängigen Verwaltungsvorgang.
Mit freundlichen Grüßen
... }
Ich möchte zum Schluss betonen, dass nirgendwo vorher mitgeteilt wurde, dass die Kontaktierung meines ehem. Arbeitgebers notwendig ist. Im Gegenteil es hieß bei SB1 und SB2, dass dies eben nicht notwendig ist und deshalb wurden ja auch die Unterlagen von SB2 entgegengenommen.
Was könnte ich dagegen unternehmen? War das Verhalten der BA rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Fragender
P.S.: Ich möchte nicht, dass irgendwelche Teile dieser E-Mail veröffentlicht werden.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich herzlich für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Einerseits kann ich Sie beruhigen, dass hier keine Datenschutzverletzung vorgelegen hat, andererseits muss ich ihrer Auffassung leider widersprechen, dass es hier fehlerhaft gewesen ist, den Arbeitgeber anzuschreiben.
In der Tat regelt § 312 SGB III die Tatsache, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Arbeitsbescheinigung zu erteilen. Diese ist in der Regel auch notwendig, da nur der Arbeitgeber hier auch die entsprechenden Bezüge gegenüber der Arbeitsagentur bescheinigen kann.
Diese Pflicht des Arbeitgebers ist sogar bußgeldbedroht, wenn er dieser nicht nachkommt. Auch können Schadenersatzforderungen der Arbeitsagentur bei falscher oder unterlassener Ausstellung dieser Bescheinigung infrage kommen.
Der Arbeitgeber ist nach der Norm verpflichtet, dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung zu erteilen. Allerdings hat auch die Arbeitsagentur ein eigenes Recht, vom Arbeitgeber diese Bescheinigung nach § 312 SGB III zu fordern.
Insofern ist lediglich die Aussage etwas fehlerhaft gewesen, als dass die Agentur die Arbeitsbescheinigung nicht zwingend einholen muss. Dies ist nicht ganz falsch gewesen, da die Agentur natürlich auch die Ansprüche des Arbeitslosengeldempfängers nach dessen Angaben berechnen kann. Diese müssen allerdings nicht stimmig sein und zur Sicherheit sind daher in der Regel die entsprechenden Daten vom Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsbescheinigung einzuholen.
Die Arbeitsagentur kann zum Beispiel auch vorläufig Leistungen gewähren nach den Angaben des Arbeitslosengeldempfängers und nachträglich diese kontrollieren, wenn die Arbeitsbescheinigung vorliegt.
Selbst verständlich darf die Arbeitsagentur dann aber nicht weitere besondere Daten an den Arbeitgeber weitergeben, sondern lediglich die Daten, die der Arbeitgeber benötigt, um die Fragen aus der Arbeitgeberbescheinigung zu beantworten. Die sind in der Regel der Name und die Anschrift des Arbeitslosengeldempfängers und der Zeitraum der Beschäftigung bzw. die zu bescheinigenden Zeiträume. Diese Daten sind in der Regel beim Arbeitgeber auch bereits vorher vorliegend.
Die Tatsache der Arbeitslosigkeit ist insofern möglicherweise nicht so schön, allerdings kein Grund für eine Datenschutzverletzung, sondern ein normales Verwaltungshandeln.
Insofern kann ich Ihnen zunächst keine weiteren Schritte empfehlen, da ein rechtswidriges Verhalten der Arbeitsagentur hier nicht ersichtlich gewesen ist.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage trotzdem hilfreich beantwortet habe und die Rechtslage zunächst dargestellt habe.
Sollten sich im Anschluss noch nNchfragen ergeben, können Sie diese jederzeit gerne an mich stellen.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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