Arbeitgeberzuschuss KV/PV
Fragestellung
Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert. Mein Arbeitgeber zahlt mir einen steuerfreien Zuschuss von 50,00 EUR/Monat zur KV und von 5,00 EUR/Monat zur PV. Mein monatliches Bruttoeinkommen liegt über der Beitragsbemessungsgrenze. Ich bin der Meinung, dass es daher 317,55 EUR/Monat für die KV und 33,71 EUR/Monat für die PV sein müssten. Auf Nachfrage erhielt ich die Antwort aus dem Personalbüro, dass es in meinem Fall dem Arbeitgeber freigestellt ist, in welcher Höhe er den Arbeitgeberzuschuss festsetzt, da ich freiwillig gesetzlich versichert bin. Ich finde diese Begründung eher fadenscheinig. Wie ist die Rechtslage in einem solchen Fall?
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
Wie ist die Rechtslage in einem solchen Fall?
Sie erhalten gem. § 257 Abs. 1 SGB V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend, bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zahlen müsste, da Sie freiwillig in der gesetzlichen KK wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze versichert sind.
Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt muss der Arbeitgeber allerdings nicht mehr als die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit jährlich 52.200 Euro (monatlich 4.350 Euro) zugrunde legen.
Wie Sie richtig berechnet haben, muss Ihnen der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss von 317,55 EUR/Monat für die KV und 33,71 EUR/Monat für die PV zahlen.
Die Rechtslage ist hier eindeutig, vgl. § 257 Abs.1 SGB V.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/257.html
Die Begründung des Arbeitgebers bezüglich der freiwilligen Krankenversicherung ist schlichtweg falsch. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber unter Nennung des § 257 Abs.1 SGB V auf die geltende Rechtslage hin und fordern den zu leistenden Beitragszuschuss ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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nein, dies ändert nichts, da auch im Falle einer PKV wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze der Arbeitgeber zu einem Beitragszuschuss in Höhe bis max. der Hälfte was der Arbeitnehmer zahlen muss, zu leisten hat, vgl. § 257 Abs.2 SGB V.
Wie weit zurück kann ich die Ansprüche gegen meinen Arbeitgeber geltend machen?
Da es sich um einen öffentlich-rechtlichen beitragsähnlichen Anspruch handelt, unterliegt dieser nicht arbeitsrechtlichen Verfallklauseln. Verjährungsfrist, 4 Jahre gem. § 25 SGB IV so BUndessozialgericht, Urteil v. 2.6.1982, 12 RK 66/81.
Beste Grüße
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Hallo Herr S.,
der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die freiwillig kranken- und pflege- versichert sind freiwillig einen Zuschuss zum Beitrag der Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Herr Schmitt hat 50,00 € Zuschuss bei der Krankenversicherung festgelegt und 5,00 € bei der Pflegeversicherung.
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Könnten Sie mir bitte hierzu noch eine kurze Stellungnahme geben. Danke. Viele Grüße, H. S.
Ich zitiere die betreffende Gesetzestelle:
(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte.
Dort steht nichts von Freiwilligkeit einer Zahlung durch den Arbeitgeber, sondern das Sie Beitragszuschuss "erhalten... in Höhe von..."