Arbeitet der Testamentsvollstrecker korrekt?
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Meine Mutter ist letztes Jahr verstorben. Sie hat in ihrem Testament einen Anwalt für Medizinrecht ( Freund meines Bruders A) als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Im Testament steht das er " frei sei, die Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung oder als Abwickiungsvollstreckung durchzuführen."
Zum Nachlass gehört unter anderem eine Eigentumswohnung mit Speicher. Für diese Einheit hat mein Bruder B ein Angebot für 170.000 Euro abgegeben. Der Testamentsvollstrecker sagte er müsse bei dem Preis die Zustimmung von jedem Erben für den Verkauf haben. Mein Bruder A und zwei weitere stimmten dagegen. Letzte Woche erhielten wir dann eine Mail vom Testamentsvollstrecker das er 2 Tage zuvor die Wohneinheit für 170.000Euro an meinen Bruder A (seinen Freund) verkauft hat. Ohne darüber abzustimmen.Er schreibt das mein Bruder A von dem Kaufpreis von 170.000 Euro nur 136.000Euro zahlen müsse. Ein Fünftel davon würden im ja schon gehören. Wir sind aber 6 Geschwister die erben. Einer davon ( Bruder B) wurde jedoch leider enterbt. Zudem hat der Testamentsvollstrecker Bruder A zum 01.08.2015 schon alle Eigentumsrechte zugebilligt.
Für die Abwicklung des Verkaufs benötigt er wohl noch ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Das zuständige Amtsgericht hat mich jetzt angeschrieben, ob ich Einwendungen gegen die Erteilung des Zeugnisses habe. Hat der Testamentsvollstrecker rechtswidrig gehandelt, so dass ich wenn ich dem Amtsgericht dies mitteile es zu seiner Absetzung kommen kann?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen, vgl. § 2211 BGB.
Der Testamentsvollstrecker hat somit nicht nur die alleinige Verwaltungsbefugnis, sondern auch das ausschließliche Verfügungsrecht über Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen.
Vor diesem Hintergrund kann ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben nicht erkennen, dass der TV sich rechtswidrig verhalten hätte.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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