Arbeit an Sonn- und Feiertagen --> Ersatzruhetag?
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Rechtsanwälte Ordemann,
ich habe eine Frage zu o. g. Thema.
Frage: Hat man/frau einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn Sonntags und/oder Feiertags gearbeitet wird? Wenn ja, welche rechtliche Grundlage liegt hier zugrunde? Und in welchem Zeitraum muss dieser Ersatzruhetag gewährt werden?
Ein paar Hintergrundinformationen:
- Fitness- und Gesundheitsbranche
- Keine tarifliche Bindung
- 6-Tage-Woche
Sollten Sie weitere Informationen zur Beurteilung dieses Sachverhaltes benötigen, dann lassen Sie es mich wissen. Ich denke aber, dieses wird nicht nötig sein.
Ferner denke ich, dass 36 Euro Einsatz angemessen sind, da es sich höchstwahrscheinlich um eine „Standardinformation“ handelt, die keinerlei weitere Recherche benötigt. Ferner bin ich leider nicht „Rockefeller“, welches Sie schon am Berufszweig erkennen können. Sollten Sie anderer Meinung bezüglich des Honorars sein, dann lassen Sie es mich auch hier wissen ;-)
Ich hoffe, Sie können mir helfen. Die „Lohnsklaven“ hier im Hause gehen schon alle „am Stock“. Schaffen es aber nicht sich zu solidarisieren. Wie fast immer halt. Aber ditte is nen anderet Thema, gelle ;-)
Vielen lieben Dank.
Mit freundlichen Grüßen
S. V.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes sieht vor, dass - falls Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt werden - sie innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen einen Ersatzruhetag erhalten müssen.
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftgt, haben sie ebenfalls Anspruch auf Gewährung eines Ersatzruhetags. Dieser muss bei Arbeit an einem Feiertag innerhalb eines Zeitraums von 8 Wochen gewährt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 ArbZG).
Der Ersatzruhetag kann auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Als Werktage gelten alle Tage von Montag bis Samstag.
Bezogen auf eine 6-Tage-Woche bedeutet dies, dass Ihnen im Falle von Sonntagsarbeit in den darauffolgenden 2 Wochen (der Beschäftigungstag wird bei der Berechnung der Frist eingerechnet) ein Ersatzruhetag zu gewähren ist, der auf einem Werktag liegen muss. Dies kann auch ein ohnehin schichtplanmäßg freier Werktag oder ein Samstag sein. Entscheidend ist, dass ein freier Werktag gewährt wird.
Bei Arbeit, die an auf einem auf einen Werktag fallenden Feiertag geleistet wird, muss dieser freie Tag innerhalb von 8 Wochen gewährt werden.
Gemäß § 11 Abs. 4 ArbzG ist dieser Ersatzruhetag zudem unmittelbar im Zusammenhang mit der Ruhezeit nach § 5 ArbzG zu gewähren. § 5 sieht eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor. Der Eratzruhetag ist im Anschluss an diese Mindestruhezeit zu gewähren.
Falls Sie noch weitere Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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zunächst wollte ich mich noch für Ihren Auftrag bedanken. Ich werde spätestens morgen darauf zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
vielen Dank für die fundierten Antworten auf meine Fragen.
Nur scheine ich ein wenig "blond" zu sein - alle blonden Menschen mögen mir an dieser Stelle verzeihen. Ich muss aber ganz sicher gehen, bevor ich "den Mund" aufmache.
Sie erwähnen in beiden Fällen (Sonntag oder Feiertag) für den Ersatzruhetag, dass dieser auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden kann.
Bei uns ist es derart gestaltet, dass jemand 6 Tage arbeiten muss und nur einen Tag in der Woche frei hat. Würde er immer von Montag bis Samstag arbeiten, hätten wir kein Problem. Aber der freie Tag kann dann halt auch ein Werktag sein. Wenn einer nun von Dienstag bis Sonntag arbeitet und in der darauffolgenden Woche von Montag bis Samstag. Hat er dann einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag für den gearbeiteten Sonntag?
Ja oder nein? ;-)
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Lieben Gruß
S. V.
"Der Ersatzruhetag kann auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Als Werktage gelten alle Tage von Montag bis Samstag."
"Dies kann auch ein ohnehin schichtplanmäßg freier Werktag oder ein Samstag sein. Entscheidend ist, dass ein freier Werktag gewährt wird."
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn der Arbeitnehmer in einer Woche von Dienstag bis Sonntag gearbeitet hat und in der darauffolgenden Woche von Montag bis Samstag, hat er in dieser Woche noch nicht zwingend einen Anspruch auf einen Esratzruhetag, da die Frist für den Ausgleich insgesamt 14 Tage einschließlich des Sonntags, an dem er gearbeitet hat, beträgt. Würde er dann in der darauffolgenden (übernächsten) Woche erneut von Montag bis Samstag arbeiten, wäre dies nicht zulässig, da an dem Samstag dann die 14-Tagesfrist, die an dem Arbeitssonntag zu laufen beginnt, ausläuft. Er müsste dann spätestens in der 2. Woche nach dem Sonntag, an dem er gearbeitet hat, einen freien Ersatzruhetag bekommen, der auf einen Werktag fällt.
Im Übrigen müssen nach dem Gesetz auch mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei bleiben.
Falls noch Fragen bestehen, melden Sie sich immer gern.
Beste Grüße
Uta Ordemann
erst einmal vielen Dank und ein Riesenkompliment für den Service, den Sie leisten. TOP! Schön, dass es Sie und diese Plattform gibt :-) Sie helfen, damit „Menschen wie uns“ sehr, die sich ständig um solche „Selbstverständlichkeiten“ wie Einhaltung von Gesetzen, selbst kümmern und durchsetzen müssen. Ansonsten tanzt uns das „Kapital“ auf der Nase rum und beutet uns hemmungslos aus. Von Moral und Anstand kaum noch eine Spur. Aber ich schweife ab. Gut, dass Sie da sind, denn einen Anwalt können sich die wenigsten leisten. Ich werde aber eine sog. „Rechtsberatungskasse“ ins Leben rufen. In der jeder die Möglichkeit hat, monatlich einen gewissen Betrag einzahlen kann. Sie sehen also, es könnte noch mehr „Arbeit“ auf Sie zukommen ;-)
Oh weh, mein armes kleines Gehirn ist überlastet ;-) Daher habe ich nur noch eine Frage, ob ich die "Logik dahinter“ auch richtig verstanden habe.
Hintergrund meiner Frage war eigentlich, ob es ein Anrecht auf einen Ersatzruhetag für Sonn- oder Feiertagsarbeit im Sinne von einem ZUSÄTZLICHEN freien Tag hat? Das habe ich nun verstanden und beantworte es mit ja. Korrigieren Sie mich bitte, wenn ich falsch liege.
Erst habe ich vermutet, dass der Ersatzruhetag (innerhalb von 14 Tagen) auch auf einen sowieso freien Arbeitstag fallen im Schichtplan fallen kann und somit als gegeben gälte. Aber wenn ich mir u. g. „Schichtplan“ anschaue, dann hat der MA in der Woche 3 (C) tatsächlich 2 Tage (Sonntag und Montag) frei.
Beispiele „Ausgestaltung Schichtplan“:
A) Woche 1: Dienstag 01.05. – Sonntag 06.05.
--> 6 Tage Woche Montag frei (Gewährung Ersatzruhetag bis 19.05.)
B) Woche 2: Montag, 07.05. – Samstag, 12.05.
--> 6 Tage Woche Sonntag frei
C) Woche 3: Dienstag, 15.05. – Sonntag, 20.05.
--> Zwar 6 Tage Woche, aber die beginnt dann wie in Woche B an einem Montag, sondern an einem Dienstag. Somit einen Tag mehr frei, durch den Ersatzruhetag am Montag. ERGO, 2 TAGE FREI!
D) Woche 3: Montag, 14.05. – Samstag, 19.05.
--> Wäre nicht zulässig, da der „Ersatzruhetag“ nicht auf einem Werktag fällt, bzw. gar keiner ist, da es eh der reguläre frei Tag (Sonntag) in dieser Woche bei einer 6-Tage-Woche ist.
Ja, ich weiß. Meine „Gehirnwindungen“ sind manchmal etwas „wirr“ :-) Aber nur so kann ich die Logik dahinter verstehen und abspeichern.
Wenn Sie mir nur kurz bestätigen würden, dass es so richtig ist, dann bin ich glücklich.
Und noch glücklicher wäre es, wenn wir diese Tage noch lange Zeit zurück einfordern könnten. Wie lange könnten wir dieses machen? 3 Monate nur zurück?
Vielen, vielen, vielen Dank und dicken Knutscha :-)) Bitte verzeihen Sie mir, manchmal gehen „die Pferde mit mir durch“! ;-)
Es wäre super, wenn Sie mir hier recht zeitnah ein Feedback geben könnten. Denn wir haben am kommenden Montag ein Meeting, bei dem wir die Sache "aufs Trapez" bringen würden wollen.
Mit dankbaren Grüßen
S. V. und KollegenINNEN
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
Wenn Sie aber in der übernächsten Woche den Montag, also den 7. Mai frei haben, wäre dies der Ersatzruhetag, der auf einem Werktag liegt. Das wäre dann rechtlich in Ordnung.
Werden diese Ersatzruhetage nicht gewährt, stellt dies einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz dar, der von den zuständigen Behörden geahndet werden kann.
Unabhängig davon besteht ein individualrechtlicher Anspruch des Mitarbeiters auf Gewährung dieser Tage innerhalb der genannten Fristen. Grundsätzlich müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der vertraglichen Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Meist sind dies 3 Monate nach Entstehen bzw Fälligkeit des Anspruchs. Gibt es solche Fristen nicht im Arbeitsvertrag, gilt grundsätzlich eine Frist von 3-4 Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs.
Hier kommt aber die Besonderheit hinzu, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, diese Ersatzruhetage innerhalb der genannten Fristen aus Arbeitsschutzgründen zu gewähren,was nicht geschehen ist. Der Anspruch kann damit innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mehr erfüllt werden, wenn diese abgelaufen ist. Grundsätzlich besteht auch kein Anspruch auf Ausgleich in Geld für Sonn- und Feiertagsarbeit, es sein denn, dass dies im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag geregelt ist.
Daher kann hier grundsätzlich sozusagen nicht rückwirkend die Gewährung dieses Tages verlangt werden, da die aus Arbeitsschutzgründen bestehende Frist abgelaufen ist. Sie können natürlich versuchen, von Ihrem Arbeitgeber für die Nichtgewährung noch einen Ausgleich in Geld zu verlangen. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht, wenn dies vertraglich nicht geregelt ist. Es müssen aber wiederum immer auch die Grenzen des Arbeitszeitgesesetzes eingehalten werden (max 10 Stunden am Tag und max 60 Stunden in der Woche bezogen auf eine 6-Tage -Woche, Innerhalb eines Halb-Jahreszeitraums darf die Arbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden im Schnitt pro Woche betragen, 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben).
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich gern.
Beste Grüße und herzlichen Dank noch für Ihre freundlichen Worte!
Uta Ordemann
Wenn Sie jetzt an einem Sonntag arbeiten müssen, beginnt die 14-Tages-Frist an diesem Tag zu laufen. Wenn Sie dann die daraufffolgende ganze Woche arbeiten müssen und nur den darauffolgenden Sonntag frei haben, wäre dies nur ein Tag. Es muss daher spätetstens in der darauffolgeden Woche bis zum Samstag noch ein freier Tag gewährt werden, damit Sie innerhalb der 2 Wochen 2 freie Tage haben. Der 2.freie Tag kann dann nur ein Werktag sein. Beispiel:
29.4. Sonntagsarbeit
30.04. - 05.05. Arbeit
06.05. Sonntag frei
07.05 - 12.05. Arbeit
Dies wäre nicht zulässig, da Sie dann in den beiden Wochen nur einen Tag frei hätten. Es muss daher entweder in der Woche vom 30.04. - 05.05. oder in der darauffolgenden Woche vom 07.-12.05 noch ein freier Werktag als Ausgleich für die Sonntagsarbeit an dem ersten Sonntag (29.04) gewährt werden. Dieser muss vor Ablauf der 2 Wochen, also spätestens am 12.05. gewährt werden.
Wenn am 1. Mai gearbeitet wird, muss unabhängig davon für diesen Tag auch noch ein Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen gewährt werden.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
danke abermals für Ihre sehr fundierten Aussagen und die damit verbundene Mühen. Sie scheinen Ihren Beruf "zu lieben" ;-)
Ich war ein paar Tage im Urlaub und konnte daher noch nicht bewerten, was ich gleich nachholen werde.
Insgesamt habe ich den Sachverhalt nun aufgrund Ihrer detailreichen Erläuterungen erfasst. Was mich nur wütend macht ist, dass der Gesetzgeber wieder einmal sehr AG-freundlich bei der Ausformulierung der Gesetze ist. Gut, dass es keine RAF mehr gibt ;-) Das heißt, die betroffenen "armen Teufel" haben nun seit Monaten bzw. teilweise seit Jahren umsonst gearbeitet, weil so leichtgläubig bzw. dumm waren, Ihre Rechte nicht zu kennen? Das ist hart, das ein AG diese Position ohne Konsequenzen ausnutzen kann. Kein Wunder, dass der Glauben an Politik und Gesetz und Ordnung rapide abnimmt. Aber das ist ein anderes Thema.
Das heißt, wir gehen rückwirkend wirklich leer aus?
Ich wünsche Ihnen von Herzen alles Liebe und Gute. Wo nun sicherlich noch weitere Anfragen folgen werden... Stichwort "pauschale Überstundenregelung". Da werde ich dann natürlich eine neue Anfrage stellen.
Gruß
S. V.
ganz herzlichen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung und auch Ihre tolle Bewertung, über die ich mich sehr gefreut habe.
Der vom Gesetz vorgesehene Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertage hätte innerhalb der jeweiligen Fristen gewährt werden müssen, da sie dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überforderung dienen. Diese Fristen sind hier wohl weitestgehend abgelaufen. Das wäre dann nur ein Fall für die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Wenn Sie aber durch die Sonn- und Feiertagsarbeit ingesamt mehr gearbeitet haben als Sie nach dem Vertrag verpflichtet waren, haben Sie unabhängig davon, ob es sich um Sonn- oder Feiertagsarbeit gehandelt hat, natürlich grundsätzlich einen Anspruch auf einen Ausgleich in Geld oder Freizeit. Falls Sie hierzu noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Ich freue mich wirklich immer sehr, wenn ich solche netten Mandanten wie Sie habe. Dann macht das Arbeiten doppelt Freude. Melden Sie sich immer gern, wenn Sie eine Frage haben.
Mit ganz herzlichen Grüßen und Ihnen auch alles Liebe und Gute!
Uta Ordemann
danke für ihre lieben Worte, über die ich mich ebenfalls sehr gefreut habe. Ich finde halt, dass gute Arbeit auch entsprechend gewürdigt werden sollte und nicht immer alles als Selbstverständlichkeit angesehen und nicht quasi als „immer weiter und immer mehr“.. so, dass sehr gute Ergebnisse schon als Selbstverständlichkeit angesehen werden und wenn es mal nicht mehr eine „eins“ ist, direkt gemosert wird ;-)
Stichwort: Überforderung. Genau darum geht es. Wir alle sind mittlerweile überfordert und gehen mehr oder weniger am Stock. Daher informieren wir uns über unsere Rechte, da es unser AG diesbezüglich ja offensichtlich „nicht so genau“ nimmt.. nicht nur in diesem Punkt… :-(
Welche Aufsichtsbehörde(n) wäre(n) dieses denn? Es wäre vom Gesetzgeber sehr "freundlich" gewesen, dass man diesbezüglich noch ein nachträgliches Recht (z. B. rückwirkend 3 Monate) auf diese Ersatzruhetage hätte, denn so könnten wir uns ja dann mal für ein paar „Extratage/-wochen“ nachträglich erholen. Was bleibt denn dann von dem „Schutz vor Überforderung“ für die AN übrig, wenn a) der AG nicht darauf achtet und b) nachträglich gar keinen „Schaden“ hat. Was sollte ihn denn dann motivieren, wenn er "keine Moral" kennt?
Stichwort: Fürsorgeverpflichtung des AG? Wir haben viele jungen Menschen dort, die direkt „verheizt“ werden und doch eigentlich vom AG „beschützt“ werden sollten!? Soweit die Theorie. Aber das ist ja der "tolle Zeitgeist". Die Lohnsklaven immer mehr auspressen wie eine Zitrone und die „exponierte Machtstellung“ des AG schön hemmungslos ausnutzen. Und das „dumme Schlachtvieh namens Lohnsklave“ schafft es nicht zu solidarisieren. Das ist auch mein Vorwurf an die AN. Ich kann mich ja gut wehren. Entschuldigen Sie, ich schweife mal wieder ab in "Gesellschafts-/Systemkritik.
Fazit: Wir können hier rückwirkend nichts mehr einfordern. Und nur zukünftig vorbauen und darauf achten, dass wir im Falle eines Falles direkt diesen Ersatzruhetag einfordern. Richtig?
Im letzten Absatz erwähnen Sie, "mehr gearbeitet als nach dem „Arbeitsvertrag“ verpflichtet waren". Wir haben eine 6 Tage Woche mit xy-Stunden. Ich denke, Sie meinen dann hier den Bereich der „Mehrarbeit/Überstunden“ und nicht auf die nicht gewährten Ersatzruhetage bezogen?
Bezüglich Mehrarbeit- und Überstundenregelung stellen wir sicherlich noch eine separate Anfrage. Wenn die "Lohnsklaven" es nicht wieder "herschenken" wollen.
Ich wünsche Ihnen einen schönes Feiertag und ein schönes langes Wochenende :-)
Lieben Gruß
S. V.
vielen Dank für Ihre netten Zeilen. Ich erlebe es auch immer häufiger in den Beratungen, dass der Druck in den Unternehmen auf die Arbeitnehmer immer mehr zunimmt. Umso wichtiger ist es dann auch, sich selbst vor einer Überforderung zu schützen. Denn letztlich ist keinem damit gedient, wenn man nacher kurz vor einem burn out steht. Es wird einem dann auch nicht dafür gedankt, dass man sich so eingesetzt und im wahrsten Sinne des Wortes aufgeopfert hat. Daher ist es dann auch immer gut, den Mut zu haben, rechtzeitig Grenzen zu setzen und seine Recht wahrzunehmen .
Für die Überwachung bwz Kontrolle der Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz sind die Gewerbeaufsichtsämter oder die Amter für Arbeitsschutz zuständig. Die Zuständigkeit ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich geregelt. Falls man sich an die Ämter wendet, sollte man vorher aber möglichst immer versucht haben, mit dem Arbeitgeber eine Lösung zu finden. Nur wenn er dies abgelehnt hat, kann man sich als Arbeitnehmer im nächsten Schritt an die Behörden wenden. Würde man dies gleich tun, ohne den Arbeitgeber auf die unzulässige Handhabung angesprochen zu haben, würde dies einen Vertrauensbruch darstellen und der Arbeitgeber könnte arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Daher ist dieses Vorgehen nicht zu empfehlen.
Zu dem Ersatzruhetag ist anzumerken, dass dieser für Sonntagsarbeit aus Arbeitsschutzgründen immer innerhalb von 2 Wochen und für Feiertagsarbeit innerhalb von 8 Wochen zu gewähren ist. Der Zweck des Arbeitsschutzes, nämlich der Schutz vor Überanspruchung und Übermüdung, kann nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr erreicht werden. Deswegen sieht der Gesetzgeber diese Fristen vor.
Unabhängig davon muss der Arbeitgeber aber immer die Höchtarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz einhalten. Danach kann die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden vorübergehend auf 10 Stunden am Tag erhöht werden und damit auf maximal 60 Stunden in der Woche (Mo - Sa), wenn innerhalb eines haben Jahres ein Schnitt von 48 Stunden in der Woche nicht überschritten wird. Darauf muss in jedem Fall geachtet werden.
Ich wünsche Ihnen auch einen schönen und hoffentlich erholsamen Feiertag! Melden Sie sich jederzeit gern, wenn Sie weitere Fragen haben.
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann
ach, Sie sind ja wirklich „goldig“ ;-) Wie Sie sich um Ihre „Schäfchen“ kümmern…. und was die evtl. denken könnten. Herrlich ;-)
Ja, Sie haben mich mit Herr S. angeschrieben. Weder diese Tatsache „macht“ mir etwas aus, noch dass Sie aktuell in einem anderen Fall zeitlich involviert sind und somit keine ausreichenden Kapazitäten freihaben. Sie haben es mir ja erklärt und somit ist allet tutti.
Und Genauigkeit gehört ja zum Berufstand des Rechtsanwalts genauso dazu wie bei dem eines Buchhalters, gelle ;-)
Ja, ich habe diese Kommentarfunktion sehr lange gesucht und leider nicht gefunden. Dabei habe ich mir so viel Mühe gegeben ;-) Liegt es an mir oder am System? Die einzige Kommentarfunktion, die ich gefunden habe, ist die bei meiner letzten x-Mail. Falls Sie diese meinten, dann gut. Denn diese nutze ich gerade. In Bezug auf meine anderen letzten Anfragen, habe ich diese nämlich nicht gefunden. Nun denn.
Bezüglich meines Arbeitszeugnisses werde ich nun andere Saiten aufziehen. Denn ich habe mein Zeugnis trotz Ankündigung bis heute nicht erhalten. „Das Kapital“ nimmt uns nicht ernst und benimmt sich so, wie man es lässt. Ist ja auch klar, wenn „von denen da unten, so wenig zu hören ist“. Aber ditte is nen anderet Thema, gelle.
Allerdings werde ich vorerst nicht den Weg der Klage gehen. Sondern wir (mehrere ehemalige KollegenInnen) haben uns überlegt, nun auch die Foren zu nutzen, die dafür da sind, um anderen Menschen Orientierung bei der Auswahl ihres Arbeitgebers zu geben -> z. B. das Bewertungsportal Kununu. Diese Hinhaltetaktik hat das Fass nun anscheinend zum Überlaufen gebracht. Dabei wollen wir uns aber nicht von „wilden Emotionen“ leiten lassen, sondern lediglich unsere (belegbaren) Erfahrungen/Erlebnisse schildern. Dabei wollen wir uns „fair“ verhalten, aber dennoch auch Dinge mitteilen, die wir dort erlebt haben und dort Gang und Gäbe waren.
Lange Rede… ich würde eine solche Bewertung formulieren, die Sie dann bitte auf „rechtliche Aspekte/Schadensersatzansprüche“ prüfen mögen.
Sind Sie daran interessiert bzw. ist es überhaupt auch fachlich Ihr „Steckenpferd“? Wenn ja, dann würde ich eine entsprechende Anfrage bei Ihnen stellen. Wenn nicht, könnten Sie mir jemanden, um im Bild zu bleiben, „aus Ihrem Stall“ empfehlen? ;-)
Mit der Bitte um kurze Info.
Danke und liebe Grüße aus Solingen
S. V.
ich kürze Ihren Namen gleich ab, da das System dies automatisch aus Datenschutzgründen macht, wenn in der Anfrage auch nur ein Kürzel stand.
Ich meinte auch diese Kommentarfunktion, über die Sie geschrieben haben. Sonst kann man nicht direkt hin und her schreiben.
Das Medienrecht ist zwar heute nicht mehr der Schwerpunkt meiner Tätigkeit, obwohl ich mal im Medienbereich tätig gewesen bin und häufig mit Gegendarstellungen und Unterlassungserklärungen zu tun hatte. Gerade habe ich auch eine Klage hierzu verfasst. Ich mache es also mit, auch wenn es heute nicht mehr mein Schwerpunkt ist.
Grundsätzlich gilt, dass wenn es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, diese grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Anonsten darf man seine Meinung (grundsätzlich) frei äußern, sofern es sich nicht um Schmähkritik handelt.
Wenn Sie den Text verfasst haben, können Sie mir diesen gern übermitteln und ich sende Ihnen dann ein Angebot.
Beste Grüße und Ihnen noch einen schönen Tag!
Uta Ordemann