AO: Verspätungszuschlag auf ESt bei nachträglich festgestellter vGA
Fragestellung
A ist ledig. Er ist Mit-Gesellschafter (50 %) der X-GmbH.
A hat nur Einkommen aus § 19 EStG. Bisher hat er keine ESt-Erklärung abgegeben und auch nicht abgeben müssen.
In 2019 wird bei der X-GmbH aufgrund einer BP nachträglich vGA für die Jahre 2015-2017 festgestellt, dass auch Auswirkungen bei A auslöst. A wird daher im 01/2020 aufgefordert, für die Jahre 2015 - 2017 ESt-Erklärungen abzugeben. Mittlerweile sind die Steuerbescheide erlassen, jedoch mit je 10 % Verspätungszuschlägen.
Trotz Einspruch, dass A bisher nicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG verpflichtet war, für 2015-2017 die ESt- einzureichen und somit keine Verspätung eingetreten ist, sondern erst durch die BP nachträglich pflichtig geworden ist, erlässt das FA keine Aufhebung des Verspätungszuschlags.
Richtig ?
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Antwort von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Festsetzung von 10% Verspätungszuschlägen nach erfolgter Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen nach BP Stellung:
Da A bislang über die vGA hinaus nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war und erst durch die Finanzbehörde nach der BP zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015-2017 aufgefordert wurde, streitet § 152 Abs. 5 Satz 3 AO wie folgt zu seinen Gunsten:
"Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben."
Sofern es innerhalb des Einspruchsverfahrens noch terminlich möglich ist, sollte daher mit Hinweis auf § 152 Abs. 5 Satz 3 AO auf eine Aufhebung der Verspätungszuschläge hingewirkt werden. Sollte der Einspruch allerdings schon förmlich durch Einspruchsentscheidung verbeschieden sein, wäre eine finanzgerichtliche Klage zum Zwecke der Aufhebung der Verspätungszuschläge einzureichen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen gerne unter RA-Fey@web.de für etwaige Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
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