Anzeige aufgegeben mit nicht korrekter Berufsbezeichnung
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich habe eine Anzeige aufgegeben als Fahrlehrer der Fahrschülerinnen kostenlose Fahrstunden anbietet.
Dabei habe ich eine 17 Jährige Frau kennen gelernt und sie fragte mich was Sie dafür machen solle, ich sagte zu Ihr nur Deine Brüste zeigen und zusehen wie ich es mir mache. Ist das Strafbar?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Vorliegend dürften 2 Problembereiche für Ihr Vorhaben interessant sein. Zum einen Ihre berufliche Reputation als Fahrlehrer und die damit einhergehende Verantwortung für Fahrschüler und zum anderen mögliche Straftatbestände, die Sie mit Ihrem Vorhaben verwirklichen könnten.
Zunächst könnte es sein, dass ihr Ansinnen bei Fahrschülern der Gestalt auf Ablehnung trifft, dass gegen Sie entsprechende Beschwerden beim zuständigen Berufsverband eingehen und Sie hierfür entsprechend zur Rechenschaft gezogen werden.
Hier insbesondere auf die Pflichten des Fahrlehrers nach § 6 Fahrlehrergesetz abzustellen:
§ 6
Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des praktischen Fahrunterrichts
(1) Der Fahrlehrer hat die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Er hat ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten
und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf diesem sowie auf dem
Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis
zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner hat er sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die
Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu
unterrichten.
Insbesondere könnte es hier an der notwendigen Gewissenhaftigkeit fehlen, da gegebenenfalls nicht die Fahrstunden in den Vordergrund gerückt werden. Im schlimmsten Fall kann dies zum Entzug Ihrer Fahrlehrererlaubnis führen.
Davon unabhängig, könnte der Berufsverband entsprechend moralischen Druck auf Sie ausüben, um diesbezüglich andere Fahrschulen nicht in ein möglicherweise anderes Licht zu rücken.
Schließlich könnte auch die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit Ihrer Fahrschule geschädigt werden, wenn ihr Vorhaben öffentlich wird oder sich Fahrschüler an Dritte wenden und diese Informationen über Ihr Vorhaben weitergeben.
Noch problematischer dürfte die Angelegenheit jedoch in strafrechtlicher Hinsicht sein.
Sofern, wie im vorliegenden Fall, die Fahrschüler minderjährig ist, könnte der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener (§ 174 StGB) vorliegen, da sich die Minderjährigen bei Ihnen zur Ausbildung befinden. Insbesondere auch, wenn Sie die Fahrstunden kostenfrei anbieten, dürfen sie auch zivilrechtlich keine Gegenleistung verlangen. Dies dürfte insbesondere auch für die Schülerinnen entsprechend überraschend und gegebenenfalls auch im Sinne des Strafgesetzbuches strafbar sein. Des weiteren könnten Sie durch ihr Verhalten § 180 StGB - Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger - verwirklichen, auch wenn keine sexuellen Handlungen direkt vorgenommen werden.
Hinzu kommt die Möglichkeit der Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Belästigung / Nötigung, auch bei erwachsenen Fahrschülerinnen, § 177 StGB sowie auch eine Beurteilung nach § 183 StGB, Exhibitionistische Handlungen.
Zusammenfassend kann ich Ihnen daher nur von Ihrem Vorhaben strikt abgeraten, da dieses berufsrechtliche und strafrechtliche Probleme mit sich bringen wird.
Wenn Sie kein Fahrlehrer sind, entfällt zwar der erste Teil meiner Antwort, Sie machen sich dann ggf. jedoch weiter strafbar, da Sie vorgeben, jemand zu sein, der Sie gar nicht sind und insbesondere den Schein erwecken, Fahrstunden geben zu dürfen.
Konnte ich Ihnen insofern weiterhelfen?
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden, über eine positive Bewertung meine Antworten würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
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Theoretisch wäre eine Anzeige möglich, wobei hier ggf. eine mögliche Tat im Versuchsstatdium stecken geblieben wäre. In jedem Fall sind die Chancen einer strafrechtlichen Verfolgung um einiges geringer, als wenn Sie Ihr Vorhaben durchgeführt hätten.
Viele Grüße