Anwaltsschreiben - Schrauben in Grenzwand
Fragestellung
Hallo Herr Westerberg,
Anbei sende ich ihnen.
1. Anklageschreiben vom Anwalt meines Nachbarn
2. Mein Widerspruchsschreiben inklusive Beschreibung der lokalen Lage
Ich habe im Herbst letzten Jahres 3 Schrauben in die Rückwand, einer meinem Grundstück grenzenden Garage, geschraubt (s. Bilder). Das hätte mein Nachbar niemals entdeckt, wenn nicht zufällig meine Eigentumswohnung betreten hat. (genauer im Widerspruchsschreiben). Anfang Januar hatte er es mir persönlich mitgeteilt alles Wegzubauen, mit der Frist bis zum 31.01. Dabei ist er fast ausgeflippt. Wozu ich mündlich zugestimmt hatte weil er sonst nicht gegangen wäre. Ich hatte auch vor die Schrauben wieder zu entfernen. Jedoch war es in den kommenden Wochen zu kühl und ich habe diese mündliche Frist verstreichen lassen. Jetzt kam das Anwaltsschreiben.
Meine Fragen:
1. Ist diese Kostenforderung berechtigt?
2. Ist mein Widerspruchsschreiben in der Lage mir die Kosten zu ersparen? Eventuell können sie mir zu dem Widerspruch ein Paar tipps geben.
3. Oder soll ich einfach bezahlen, damit noch nicht mehr kosten entstehen. Ich habe leider keinen Rechtsschutz und eigentlich auch nicht vor dauerhaft einen Anwalt für die Sache zu engagieren.
Ich danke vorab führ ihre Hilfe
Johann Mai
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Zunächst muss Ihr Nachbar alle Tatsachen konkret darlegen und auch beweisen können, die seine Ansprüche betreffen und aus denen er etwas gegen Sie herleiten will. Dieses gilt auch für den (vermeintlichen) Verzug.
Hinsichtlich dessen ist folgendes festzuhalten:
Es kommt darauf an, wann der Nachbar von Ihnen den Anwalt beauftragt hatte, was er nachweisen muss.
Dabei ist wichtig, wann Ihr Nachbar von dem Rückbau etc. erfahren hat, ich unterstelle zunächst am Tag des 27.2.16 - dem Rückbau etc.
Bitte teilen Sie mir dieses noch mit.
Denn damit könnte man nicht nur die Höhe der Anwaltskosten angreifen (dazu gleich), sondern auch den Grund.
Ansonsten muss Ihr Nachbar mündliche Fristen beweisen.
Wenn Sie allerdings eine sogenannte Selbstmahnung ausgesprochen haben - Sie entfernen das bis Ende Februar, sofern das Wetter das zulässt und Ihr Nachbar dem nicht widersprochen hat, so kann auch danach ein Verzug vorliegen.
Ist aber dann am 27.2.2016 der Rückbau etc. durchgeführt, ist das in Ordnung.
Die zweite Frist ist sodann nutzlos und kann sich nicht negativ auswirken.
2.
Zur Höhe der Anwaltskosten:
Die Abrechnung differenziert nicht zwischen den Gewächsen und den Bohrungen als zwei selbstständige Fälle.
Hinsichtlich Ersterem muss überhaupt erst eine Beeinträchtigung vorliegen, was nicht nachgewiesen ist - durch Ihren Nachbarn/Anwalt.
Bezüglich Letzterem (den Bohrungen) scheint mir als Streitwert selbst 2.000,- € zu hoch gegriffen, ich halte daher es für die Pflicht des Anwalts, erst einmal die hinter diesem Streitwert stehenden Tatsachen nachzuweisen.
Wenn Sie 147,41 € zahlen, wäre es allenfalls in Ordnung, dass sind die Anwaltskosten für eine Summe bis 1.000,- €.
Das hängt dann eben auch davon ab, wann der Anwalt beauftragt wurde, wann er Ihnen geschrieben hat - bitte teilen Sie mir noch das Datum des Schreibens mit.
3.
Vor diesem Hintergrund würde ich nichts zahlen bis auf die knapp 150,- €, die ich eben erwähnt habe. Das wäre auch ein guter, außergerichtlicher Abschluss zur Vermeidung von Weiterungen in dieser Sache.
Wenn dann würde ich das anbieten, vergleichsweise.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen vielen Dank für ihre Konkrete Stellungnahme.
Ich habe soeben die Arbeiten abgeschlossen. Die Bohrlöcher sind auf der Wand nicht mehr identifizierbar. Das Material hat von der Optik exakt gepasst und ist Wetterfest. Streichen war nicht notwendig.
Zu den Rückfragen.
1. „Zunächst muss Ihr Nachbar alle Tatsachen konkret darlegen und auch beweisen können, die seine Ansprüche betreffen und aus denen er etwas gegen Sie herleiten will. Dieses gilt auch für den (vermeintlichen) Verzug.“
(Frage stellt sich später, in 2.3 ob ich ihn dazu Auffordern soll diese Dinge Nachzuweisen. Und ob mir dadurch weitere Kosten entstehen)
1. „Dabei ist wichtig, wann Ihr Nachbar von dem Rückbau etc. erfahren hat, ich unterstelle zunächst am Tag des 27.2.16 - dem Rückbau etc.“
Arbeiten sind erledigt - (Womöglich hast er aus dem Fenster wahrgenommen, dass die Stangen weg sind. Die Wand selber kann er zu keinem Zeitpunkt einsehen.)
Hatte vor das mit dem Widerspruchsschreiben zu tuen (Nachbar + Anwalt), morgen oder übermorgen, per Einschreiben. (Dabei wäre die Info noch vor dem 04.03.2016 raus.)
(Er kann die Wand auch nicht richtig begutachten, dazu müsste auf das Dach seiner Garage klettern)
1.1. Wie stellt sich die Situation bezüglich den Fristen und Kosten für mich nun dar? (Ich würde die Argumentation in den Widerspruch übernehmen)
2. „Wenn Sie 147,41 € zahlen, wäre es allenfalls in Ordnung, dass sind die Anwaltskosten für eine Summe bis 1.000,- €.“
2.1. Ok, ich finde die 147,41 auch in Ordnung und schlage sie im Widerspruchsschreiben vor oder überweise auch gleich?
2.2. Wie soll ich die 1000 Euro (147,41) begründen?
2.3. Soll ich dann, zusätzlich zum Vergleich von 143 Euro, Forderungen nach Nachweis der Tatsachen stellen? a. Schaden an der Wand (Die Löcher sind 100 % nicht mehr zu sehen), b. die Büsche
Oder nur den Vergleich vorschlagen?
(Ich will Grundsätzlich keine Aktivitäten des Gegenanwalts verursachen, welche für mich Folgeosten verursachen würden)
2.4 „Das hängt dann eben auch davon ab, wann der Anwalt beauftragt wurde, wann er Ihnen geschrieben hat - bitte teilen Sie mir noch das Datum des Schreibens mit.“
2.4 Das Schreiben ist vom 16.02.2016
„Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.“
Ich bin begeistert! meine erste Erfahrung mit einem Anwalt. Nach Abschluss der Kommunikation werde ich selbstverständlich eine Bewertung abgeben.
Einen wünsche ebenfalls einen schönen Sonntag (trotz Mailverkehr) :)
Viele Grüße
Johann Mai
vielen Dank für die Rückmeldung, ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
In Ordnung, ich dachte mir schon, dass Sie das zusammen erledigen wollen.
Sofern jedenfalls mündlich eine Selbstmahnung in dem Sinne vorlag, dass jedenfalls bis Ende Februar dieses geschieht, so war das Anwaltsschreiben unmöglich beziehungsweise vor eigenem Fristablauf.
Dann liegt aber so oder so kein Verzug vor, der Anwaltskosten als notwendige Rechtsverfolgungskosten zu Ihrem Nachteil auslöst.
Jedenfalls müsste die Gegenseite etwas anderes konkret darlegen und beweisen können, was etwas schwierig sein dürfte.
Richtig, ich würde nicht nur in dem Schreiben die Anwaltskosten in Höhe von 147,41 € erwähnen, sondern auch hinein schreiben, dass Sie diese bereits angewiesen haben, was Sie jetzt unternehmen können.
Ich würde lediglich als Begründung schreiben, dass Sie hier den Streitwert als nicht differenziert betrachten, was die beiden Angelegenheiten anbelangt und im Übrigen diesen niedriger veranschlagen und letztlich vergleichsweise diesen auf 1000 € setzen.
Sie können auch hinein schreiben, dass Sie sich dahingehend anwaltlich beraten haben lassen.
Das sollte einiges an Druck aus dieser Sache nehmen.
Hinsichtlich der Gewächse würde ich nur etwas unternehmen, was Sie auch schreiben sollten, wenn die Beeinträchtigung angeblicher Art dezidiert von der Gegenseite nachgewiesen wird. Die Löcher in der Garagenwand werden ja verschlossen und die Eigentumsverletzung beziehungsweise -störung beseitigt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
eine kleine Korrektur, weil ich eben Anwaltskosten in der gleichen Höhe zu fordern hatte:
Es sind nämlich beim Streitwert 1.000,- € 147,56 € und nicht 147,41 €.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Einziges Problem ist er hatte mich Anfang Januar beim einzigen Gespräch darüber auf den 31.01. von ihm festnageln lassen, allerdings nur mündlich.
Das wäre mein Widerspruchsschreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich der oben benannten Rechnung widerspreche.
Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt:
Der Rückbau wurde am 27.02.2016 durchgeführt. Die Gegebenheiten waren trocken und entsprechend warm, was bis Ende Februar nur selten der Fall ist, jedoch für eine optimale Qualität der Arbeiten zwingend Notwendig ist / war. Hiermit habe ich die einzige mir vorliegende Frist, die arbeiten bis zum 04.03.2016 abgeschlossen zu haben, eingehalten.
Bitte legen sie mir den eine früher endende Frist, als die am 04.03.2016 aus ihrem Schreiben, dar und Beweisen diese.
Des Weiteren sehe ich den Streitwert als nicht differenziert, was die Angelegenheiten der Garagenwand und den Pflanzen angeht und im Übrigen diesen niedriger veranschlage und letztlich vergleichsweise auf 1000 € setze.
Ich habe angewiesen die Höhe von 147,56 € auf das Konto xxx.xxx.xxx zu überweisen.
Die Löcher in der Garagenwand sind verschlossen und die Eigentumsverletzung beziehungsweise -störung beseitigt.
Hinsichtlich der Gewächse werde ich nur etwas unternehmen, wenn die Beeinträchtigung angeblicher Art dezidiert von der Gegenseite nachgewiesen wird. Der Bambus ist im übrigen ein Gartenbambus, mit kurz wachsenden Wurzeln.
Ich habe mich bezüglich des Anklage- und Widerspruchsschreibens anwaltlich beraten lassen.
Hinweis:
Das die Konsequenz einer unnötigen Grenzbebauung, welche hätte vermieden werden können. Ein Rand von ca. 10 cm von der Garagenwand zur Grundstücksgrenze hätte für ausreichend Luftzufuhr zu jeder Zeit gewährleistet.
Mit freundlichen Grüßen
ja, sehr gut - genauso würde ich es schreiben und heute vorab per E-Mail oder Fax und dann per Post abschicken.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt