Anwalthaftung ja oder nein?
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Fragestellung
ich habe einen Anwalt mit einem Mandat beauftragt in Vorbereitung eines vorgezogenen Beweissicherungsverfahrens mir zur Seite zu stehen. Das Mandat wurde angenommen und durch unsere Vorschusszahlung bestätigt.
Im Hinblick auf die Vorbereitung bedurfte es seitens des Anwaltes bei Gericht einer Fristsetzung zur Einzahlung eines Auslagenvorschussen, den Antrag bei dem zuständigen Gericht zu verlängern. Dies ist auch geschehen und die Frist wurde auf 18.09.15 verlängert. Am 21.08.15 verständigte mich die Kanzlei über einen gescheiderten Antrag zwecks Vorbereitung der vorgezogenen Beweissicherung. Das war das Letze, was ich von der Kanzlei gehört habe. Am 17.11.15 wurde ich inf9ormiert, es sei in der Kanzlei ein Beschluss des Gerichtes wegen Fristverzug eingegangen. Ich informierte mich bei der Kanzlei und tatsächlich ist dort am 30.10.15 das Schreiben des Gerichts eingegangen. Dieses wurde mir dann am 17.11.15 per Fax übermittelt. Selbst hier war die Frist schon abgelaufen.
Frage: Hätte mich der Anwalt vor Fristablauf der Auslagenvorschussverlängerung informieren müssen? Ich bin lt. Gericht zur Zahlung der Gerichtskosten auf Grund § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verurteilt worden. Dies wäre alles nicht geschehen, wenn mich mein Anwalt über den Fristablauf informiert hätte.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zwischen Ihnen und dem Anwalt ist ein so genannter Geschäftsbesorgungsvertrag zu Stande gekommen. Dies ist eine Art Dienstleistungsvertrag nachdem der Anwalt verpflichtet ist, den von Ihnen genannten Auftrag sorgfältig auszuführen. Hierzu gehört auch die Überwachung von Fristen und deren Einhaltung.
Sofern in Ihrem Fall die Frist durch ein Verschulden des Rechtsanwaltes versäumt worden ist, ist es möglich, dass der Rechtsanwalt sodann für den Schaden, der dadurch entstanden ist, aufkommen muss. Dies sind hier zum Beispiel die Gerichtsgebühren, die Sie aufgrund des Fristversäumnisses sodann zahlen mussten.
Ob weitere Schäden entstanden sind, müsste man im Rahmen des jeweiligen Verfahrens genauer untersuchen. Ist zum Beispiel die erneute Durchführung des Beweissicherungsverfahrens möglich, so müssen Sie dies erneut in Angriff nehmen, bevor Sie gegebenenfalls hier weitere Schäden gegenüber dem Rechtsanwalt geltend machen.
Sie müssen hier grundsätzlich den Fehler des Rechtsanwaltes nachweisen und auch beweisen, dass hieraus ein entsprechender Schaden entstanden ist.
Insofern könnte ich mir vorliegend, ohne den Sachverhalt näher zu kennen, vorstellen, dass das Beweissicherungsverfahren bzw. selbstständige Beweisverfahren noch durchführbar ist, da nach Ihren Angaben das Verfahren nur deshalb abgelehnt worden ist, weil der Gerichtskostenvorschuss nicht gezahlt wurde und gegebenenfalls deshalb der Antrag zurückgewiesen worden ist. Insofern wäre dann bei entsprechender Fristversäumung durch den Rechtsanwalt an einen Ersatz der nochmals zu zahlenden Gerichtskosten zu denken und gegebenenfalls Zinsschäden oder andere weiteren Schäden, die durch die Versäumung der Frist bzw. der Verlängerung des Verfahrens eingetreten sind.
Hier kommt es auch auf den entsprechenden Schriftverkehr an, den der Rechtsanwalt mit Ihnen geführt hat. Hat er keine Informationen weitergegeben, insbesondere zu einer Zahlungsfrist, damit Sie diese einhalten können, könnte durchaus ein Haftungstatbestand vorliegen.
Der Anwalt hätte sie somit auch von dem Fristablauf informieren müssen, dies ist insofern richtig.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierhin hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne bei weiteren Nachfragebedarf zur Verfügung.
Bis auf weiteres verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
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