Antrag auf Sozialhilfe für Frau Krack (86 Jahre alt)
Beantwortet
Fragestellung
1. Meine Frage:
Ist es korrekt wenn das Sozialamt die Bearbeitung des Sozialhilfeantrags nach dem Tod der Betroffenen einstellt?
Der Antrag wurde zeitnah und detailiert gestellt. Zur Erläuterung finden Sie mein Schreiben vom 01.02.2017 im Anhang.
Inzwischen haben wir die Rechnung des Pflegeheimes über 3 Monate und 4 Tage erhalten und bezahlt.
Ist das Sozialamt nicht verpflichtet über diesen Zeitraum, auch nachträglich, zu entscheiden und zu bezahlen?
gehen von einem positiven Bescheid aus.
Bis heute gibt es keine Reaktion des Sozialamts!
2. Zus. Information:
Wir sind die Erben der Verstorbenen. Zum Nachlass gehört ein Grundstück an dem die Verstorbene im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt ist.
Es handelt sich um Ackerland von geringem Wert.
Allerdings läuft ein Bebauungsplanverfahren der Stadt, das von den Anrainern bisher erfolgreich bekämpft wird.
Uns als Erben ist klar, dass bei einem Erlös aus diesem Grundstück, in Zukunft, das Sozialamt zurecht Nachforderungen stellen wird.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich sind Anträge zu bescheiden und ggf. ordnungsgemäß abzulehnen. Das der Anspruch grundsätzlich nicht mit dem Tod untergeht, ergibt sich auch aus § 59 SGB I.
Sie sollten auf jeden Fall eine Entscheidung des Sozialamtes einfordern, da man nur gegen den Bescheid im Wege des Widerspruchs vorgehen und ggf. klagen kann.
Bei Sozialhilfe besteht die Besonderheit, dass es ein höchstpersönlicher Anspruch ist und dieser mit dem Tod des Antragsstellers untergehen kann, insbesondere dann wenn die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde.
Rechtsprechung dazu: LSG NRW, Urteil vom 21. Juli 2016 - L 9SO 254/14;
LSG Bremen, Urteil vom 17. Dezember 2015 - L 8 SO 194/11.
Es kann also je nach konkretem Fall auch sein, dass der Anspruch mit dem Tod untergegangen ist (aus Sicht des Sozialamtes) und deswegen nicht darüber entschieden wird.
Fordern Sie unbedingt eine Entscheidung ein. Sollte die Erklärung nicht nachvollziehbar sein, so empfiehlt es sich durch einen Anwalt Widerspruch einlegen zu lassen oder ggf. Klage einzureichen.
Gerne können Sie sich jederzeit an mich wenden. Da ich regelmäßig geschäftlich in Stuttgart bin, könnte ich das Mandant auch "vor Ort" übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Florian Brödel
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Allerdings die beiden Urteile betreffen unseren Fall nicht.
Uns geht es um Hilfe bei den Heimkosten für 3 Monate die zur Lebzeit von Frau Krack angefallen sind..