Antrag auf Grundsicherungsleistungen neben der Rente
Fragestellung
Aktuell erhalte ich eine Rente von 421,80 EUR pro Monat. Ich wohne bei meinen noch lebenden Eltern (beide Mitte 90) im Souterrain und erhalte von diesen monatlich zusätzlich noch 250 Euro. Darüber hinaus zahlt mir mein Sohn 100 Euro pro Monat. Mein Krankenkassenbeitrag beträgt monatlich 176,40 EUR.
Seit April 2003 werden von meinem Vater zudem die Beiträge für eine private Rentenversicherung über 161,26 Euro monatlich übernommen. Der Auszahlungsbetrag meiner privaten Rentenversicherung beträgt 32.642 Euro und ist am 01.11.2017 fällig. Jedoch wurde dieser Auszahlungsanspruch erfüllungshalber an einen privaten Darlehensgeber abgetreten, da ich von diesem drei Privatdarlehen aufgenommen hatte (10.000 Euro im Jahr 2007, 8.500 Euro im Jahr 2009 und 9.000 Euro im Jahr 2013; mit Zinsen sind insgesamt 35.965,20 Euro zurückzuzahlen). Die Darlehensaufnahme geschah vor dem Hintergrund, dass mit dem mit zur Verfügung stehenden Geld mehr schlecht als recht über die Runden komme und Extraausgaben bestritten werden mussten und müssen ((Weihnachts-)Geschenke für meine Kinder und den Enkel, Autokauf, Autounterhalt, etc.).
Jetzt habe ich von der Rentenversicherung die Information erhalten (siehe Anlage), dass ich Grundsicherungsleistungen zu meiner Rente beantragen kann, was ich gerne machen möchte. In dem Zusammenhang stellen sich meine Fragen:
a) Muss ich die private Rentenversicherung angeben? Immerhin fließt mir diese nicht mehr zu.
b) Sofern ja, macht es ggf. Sinn, die Grundsicherung erst nach dem 01.11. zu beantragen, da diese dann zwar ausgezahlt, aber verbraucht ist und sodann ggf. nicht mehr angegeben werden muss?
c) Muss ich irgendwas in Bezug auf meine Situation und Mittelzuflüsse beim Antrag beachten? Müssen beispielweise die Zahlungen meines Sohnes und meiner Eltern angegeben werden.
d) Sollten meine hochbetagten Eltern versterben, wird mir dann das Erbe (abbezahltes Haus, in dem wir leben, sowie ein Grundstück, welches baureifes Land ist) auf die Rente oder die Grundsicherungsleistungen angerechnet und wenn ja, in welchem Umfang?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
a) Anzugeben ist das vorhandene Vermögen. Das sind u.a. Guthaben und Forderungen. Nach Abtretung des Auszahlungsanspruches aus der privaten Rentenversicherung hat ein Gläubigerwechsel stattgefunden. Die Forderung wurde auf den Darlehensgeber übertragen (vgl. § 398 Satz 1 BGB). Sie sind damit nicht mehr Inhaber der Forderung und haben deshalb auch keine Angabe im Formular zu machen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Auszahlungsanspruch erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt abgetreten wurde. Diese Frage betrifft nicht Ihr positives Vermögen, sondern Ihre Schulden, also die Negativseite des Vermögens. Schulden interessieren den Träger der Grundsicherung erst einmal nicht.
b) --
c) Nach dem Vertrag schulden Sie die Beiträge für die private Rentenversicherung. Ihr Vater hat Sie davon freigestellt, indem er die Zahlungen zu Ihren Gunsten leistet. Es handelt sich um eine Geldleistung an Sie mit einem verkürzten Zahlungsweg. Es handelt sich um Einkommen, das anzugeben ist.
Im Sozialhilferecht wird Einkommen vom Vermögen anhand der sog. Zuflusstheorie abgegrenzt. Einkommen ist alles, was der Hilfesuchende im Bedarfszeitraum (jeweils der Monatszeitraum) wertmäßig dazu erhält, Weitere Voraussetzung ist, dass das Einkommen ein sog. Bereits mittel darstellt, was der Fall ist, wenn es nicht nur theoretisch zu berücksichtigen, sondern tatsächlich zugeflossen ist. Vermögen ist das, was der Hilfesuchende in der Bedarfszeit bereits hat.
Die private Rentenversicherung wäre zu Ihrem anrechenbaren Vermögen zu zählen, wenn Sie sie nicht schon vor Einsetzen der Hilfebedürftigkeit abgetreten hätten. Dagegen wird die regelmäßige Beitragszahlung Ihres Vaters als Ihr Einkommen zu werten sein, das angegeben werden muss. Zum Ausgleich sollten Sie die Beiträge als "Altersvorsorgebeiträge" unter (5.) des Antragsformulars angeben.
Der Krankenkassenbeitrag ist im Antragsformular auch unter (5.) anzugeben.
Die im ersten Absatz genannten Geldzuflüsse stellen ebenfalls Einkommen dar und müssen angegeben werden (als Unterhalt/Rente).
Der unentgeltliche Sachbezug „Wohnungsgewährung“ durch Ihre Eltern findet seinen Ausdruck in fehlenden Kosten bei 3.1 und 3.2 des Antragsformulars (nicht 4.). Für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost, Wohnung und sonstige Sachbezüge), sind die auf Grund des § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialversicherung zuletzt festgesetzten Werte der Sachbezüge maßgebend; soweit der Wert der Sachbezüge nicht festgesetzt ist, sind der Bewertung die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zu Grunde zu legen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Damit wird aktuell auf die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) verwiesen. Nach § 2 Abs. 4 SvEV gilt grundsätzlich die ortsübliche Miete als Maßstab (Obergrenze). Das ist relevant für die Bedarfsberechnung nach § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 SGB XII und könnte nur nachteilig wirken, wenn Sie die Heiz- und Warmwasserkosten selber tragen und diese unangemessen sein sollten (vgl. § 35 Abs 4 SGB XII).
d) Die Erbschaft währen des Sozialhilfebezuges ist Einkommen (BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R -). Dazu das BSG:
"Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich – zumindest bedarfsmindernde – Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt (BSG Urteil vom 10. 5. 2011 – B 4 KG 1/10 R – SozR 4—5870 § 6a Nr 12). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG Urteil vom 24. 2. 2011 – B 14 AS 45/09 R, aaO RdNr 21; Urteil vom 28. 10. 2009 – B 14 AS 62/08 R). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen."
Die Aussagen haben auch Gültigkeit für das SGB XII. Was die Anrechnung betrifft, ist zu prüfen, inwieweit das Erbe „bereites Mittel“ ist, also verwertet werden kann. So kann es sein, dass Anrechnungen erst in späteren Monaten des Hilfebezugs erfolgen. Das BSG (a.a.O.) dazu:
"Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 Abs 1 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss als maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert der wertmäßige Zuwachs erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall."
Das Vorhandensein „bereiter Mittel“ ist so lange anspruchsausschließend, wie sie nicht tatsächlich verbraucht worden sind. Es gibt also keine fiktive Anrechnung auf einzelne Monatszeiträume.
Auf die Altersrente nach dem SGB VI (gesetzliche Rente) hat das keine Auswirkungen. Diese wird ungekürzt weitergezahlt.
Nachfragen beantworte ich gerne.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt
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