Anspruch auf Nutzungsentschädigung?
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Koch,
ich habe folgende Frage:
am 15.6.13 wurde bei uns von einer beauftragten Firma ein Estrich in einem Teil unseren bewohnten Wohnung gelegt.
Leider machte die Firma dabei einen Fehler, der Estrich wurde 2 cm zu niedrig gelegt, wir hatten somit eine Schwelle zum angrenzenden Estrich.
Wir forderten die Firma auf, den Estrich nochmals neu zu legen, was diese dann auch tat. Dies geschah am 19.8.13.
Bis der Teil der Wohnung wieder beziehbar ist, muss man mindestens 6 Wochen warten, eher etwas mehr, da ja inzwischen die Trocknung durch die Außentemperaturen nicht mehr so schnell vor sich geht.
Wir wohnen seit dem 15.6.13 praktisch aus Kartons, wir mussten ein Kinderzimmer und ein Schlafzimmer ins Dach verlegen, um überhaupt eine Schlafgelegenheit zu haben.
Die Wohnfläche wo nicht benutzt werden kann, beträgt 40 qm von insgesamt 100 qm.
Meine Frage: Kann ich einen Nutzungsausfall geltend machen und wenn ja, in welcher Höhe?
Und, wenn ja:
Ab welchem Zeitpunkt darf ich den Ausfall berechnen?
Ab dem 15.6. oder zu dem Zeitpunkt, wo ich die Firma per Einschreiben aufforderte, eine Nachbesserung durchzuführen? Oder nach der 2-wöchigen Frist, die ich der Firma für die Nachbesserung gegeben habe?
Mit freundlichen Grüßen!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
aus Ihrer Anfrage geht nicht hervor, ob Sie die Wohnung gemietet haben, oder ob es sich um Ihr Eigentum handelt.
Im ersten Fall hätten Sie einen Mietminderungsanspruch gegenüber Ihrem Vermieter, im zweiten Fall wären Ansprüche gegenüber der Fachfirma zu prüfen.
Bitte teilen Sie mir daher noch kurz mit, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind und für den ersten Fall, ob Sie oder der Vermieter die Fa. beauftragt hat.
Ich komme dann kurzfristig auf Sie zurück.
Mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
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ich bin die Eigentümerin der Wohnung.
Ich würde mich über eine zeitnahe Beantwortung freuen, da die Firma bereits seit Tagen auf die Bezahlung der Rechnung drängt.
Mit freundlichen Grüßen
danke für die Information. Dies erspart mir Ausführungen, die dann nicht auf Sie zugetroffen hätten.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war es bei BEIDEN Estrichtarbeiten so, dass Sie die Wohnung aufgrund der nötigen Trocknung nicht komplett nutzen konnten. Bei den ersten Arbeiten war diese Zeit kürzer, da die Außentemperaturen noch höher waren. Wären die Arbeiten korrekt ausgeführt worden, wäre es hinzunehmen gewesen, dass Sie einige Wochen wegen der Trocknung beeinträchtigt waren.
Nun wurden die Arbeiten aber mangelhaft ausgeführt. Die erste Zeit des Trocknens war rückblickend betrachtet also unnötig.
Ich würde an eine Entschädigung denken ab dem Tag, an dem Sie nach den ersten Arbeiten die Wohnung nicht mehr komplett nutzten konnten.
Dann kam eine Zeit, in der der erste Estrich getrocknet war und die Wohnung genutzt werden konnte. Für diese Zeit können Sie keinen Nutzungsausfall geltend machen.
Dann aber wieder ab dem Tag, an dem die zweiten Arbeiten begannen, bis zum Austrocknen des neuen Estrichts.
Was die Höhe des Nutzungsausfalls angeht, so würde ich die ortsübliche Miete ansetzen und auf den Bereich umlegen, der nicht genutzt werden konnte. Anders wird man den entgangenen Wohnwert nicht bestimmen können. Sind Ihnen durch die Verlagerung der Schlafzimmer in das Dachgeschoss Kosten entstanden, so wären auch diese zu erstatten.
Am einfachsten ist es mit der ortsüblichen Miete, wenn es für Ihren Ort einen qualifizierten Mietspiegel gibt. Andernfalls müssten Sie vergleichbare Wohnungen benennen und die Höhe der dortigen Miete.
Falls noch Fragen offen sind, können Sie gerne die Kommentarfunktion nutzen!
Mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin