Anspruch auf Grundstücks-Unterpachtvertrag ?
Fragestellung
Es wurde in einer Wochenendsiedlergemeinschaft e.V. ( nicht nach dem Bundeskleingartengesetz ) die Baulichkeiten nebst Zubehör über eine Maklerin vom Vorpächter gekauft.
Die Maklerin sicherte per mail einen Pachtvertrag zu.
Die Wochenendsiedlergemeinschaft hat das Gesamtgrundstück von der Gemeinde auf Erbpacht übernommen. Im Erbrechtsvertrag und in der Vereinssatzung wird ausdrücklich von Unterpachtverträgen gesprochen.
Der Vorstand des Vereins übersendet zwar eine Jahresrechnung und nimmt auch die Zahlung an - weigert sich jedoch einen Unterpachtvertrag auszustellen.
Mehrmalige Aufforderungen blieben unbeantwortet.
Besteht ein Rechtsanspruch auf einen Pachtvertrag ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen wunderschönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Sache ausführlich besprechen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wickeln Sie die Sache direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Der Pauschalpreis ist auf etwaige weitere Tätigkeiten nicht anrechenbar. Mein Angebot ist freibleibend.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Es muss unterschieden werden zwischen den kaufvertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und dem Verkäufer (also Vorpächter) über die gekauften Gegenstände, den Pachtverhältnissen zwischen dem Vorpächter und dem Verpächter sowie nun Ihnen als neuer Pächter und dem Verpächter.
Grundsätzlich ist es natürlich sinnvoll einen neuen Pachtvertrag zwischen Ihnen und dem Verpächter zu schließen und den alten Pachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Vorpächter aufzuheben. Einen Anspruch auf Abschluss eines Pachtvertrags haben Sie jedoch nicht. Hier gilt die sogenannte Vertragsfreiheit seitens des Verpächters. Dazu zählt auch, dass dieser entscheiden kann, ob und mit wem er vertragliche Beziehungen eingeht.
ABER: Hier habe ich Sie so verstanden, dass der Verpächter nicht nur Kenntnis über Sie als Nachpächter hat, sondern auch aktiv die Pacht von Ihnen fordert und von Ihnen annimmt. In diesem Fall ist meines Erachtens zumindest konkludent (durch schlüssiges Verhalten) ein Pachtvertrag zwischen Ihnen und dem Verpächter zustande gekommen. Da hier dann keine anderen Regelungen vereinbart sind (schriftlicher Pachtvertrag liegt ja nicht vor), gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Pachtrecht. Diese sind im Zweifel für Sie als Pächter sogar etwas besser als ein schriftlicher Pachtvertrag.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
vielen Dank für schnelle und ausführliche Antwort. Nur noch eine kurze Frage:
wieso ist kein Pachtvertrag besser als ein schriftlicher ?
Positive Bewertung erfolgt umgehend.
Herzlichen Gruß
B.Werner
MfG
Schulte