Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Krankheit und Krankengeld
Fragestellung
Ausganssituation:
Ich habe/hatte Anspruch auf ALG 1 vom 1.11.2019 bis 1.2.2021 (inkl. 3monatiger Coronaverlängerung). Am 1.11.2020 habe ich eine Referendariat begonnen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Wegen starker gesundheitlicher Einschränkungen hat meine Betreuerin nach Absprache schriftlich vermerkt, dass bei Überforderung des Arbeitsverhältnisses ich bei Kündigung keine Sperrzeit bei einer erneuten Arbeitslosmeldung bekommen. Voraussetzung ist ein entsprechendes Attest, welches ich von meiner behandelnden Ärztin aber dann bekomme.
Zwei Fragen hätte ich gerne beantwortet, da sich schon nach den erste Tagen zeigt, dass ich dem Job so derzeit wohl wirklich nicht gewachsen bin:
(1) Angenommen ich muss in ein paar Wochen aus gesundheitlichen Gründen "die Segel streichen" und micht wirklich wieder arbeitslos melden. Kann ich mich dann überhaupt arbeitslos melden, da ich ja eigentlich krank bin und die Krankheit ja nicht bei Antritt der Arbeitslosigkeit bestehen darf? Wäre es dann am besten, sich dann ganz normal arbeitslos zu melden und ein paar Tage später (oder sogar am gleichen Tag) krank schreiben zu lassen? (Im Grunde besteht die gesundheitliche Einschränkung ja schon seit langen; also auch schon vor Antritt des Referendariats, weswegen ja der Vermek gemacht wurde.)
(2) Frage zur Unterbrechung von Krankengeld. Insofern ich dann im Rahmen der erneuten Arbeitslosigkeit mehr als 6 Wochen krank bin, würde ich dann ja Krankengeld beziehen, was bisher nicht der Fall war. Was ist, wenn man nach einer gewissen Zeit wieder arbeitsfähig ist (und z.B. eine erneute Tätigkeit aufnimmt oder eine Weiterbildung) und dann wieder an der gleichen Erkrankung erkrankt. Würde dann wieder die 6 Wochenregel eintreten, in der man Lohnfortzahlung durch die Agentur für Arbeit bekommt oder setzt gleich eine Weiterführung des Krankengeldes ein?
Danke für Ihre Beantwortung vorab!
Viele Grüße,
J. M.
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Antwort von Fachanwältin für Arbeitsrecht Katrin Muno
Sehr geehrte*r Ratsuchende*r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In diesem Fall sollten Sie sich am Besten noch während der Beschäftgungszeit krank melden und nicht krank zur Arbeit gehen und bis zum Ende der Beschäftigung "durchhalten". Denn dann zahlt der Arbeitgeber (mindestens vier Wochen Beschäftigungszeit müssen dafür vorliegen) Ihren Lohn bis zum Beschäftigungsende und anschließend besteht ein regulärer Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld gibt es ab dem Folgetag nach der Krankmeldung, also bitte nicht erst am letzten Arbeitstag krankmelden.
Dieses Vorgehen hat folgenden Vorteil: Das Krankengeld ist höher als das Arbeitslosengeld und es schmälert nicht die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Vielmehr zählt der Krankengeldbezug als Versicherungszeit, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen oder verlängern kann.
Arbeitslosengeld I
Wer Alg I bekommt, ist grundsätzlich pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die pauschalierten Beiträge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zahlt allein die AA. Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse beginnt mit dem ersten Tag des Leistungsanspruchs und endet mit dem letzten Tag des Leistungsbezuges. Die Anmeldung durch die Arbeitsagentur erfolgt in die gleiche Krankenkasse, in der Sie direkt vor Ihrer Arbeitslosmeldung Mitglied waren. Dies gilt allerdings nur bei vorheriger Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (Orts-, Betriebs-, Innungskranken- und Ersatzkassen).
Erwerbslose haben einen Anspruch auf die Regelleistungen der Krankenkassen, dazu gehört auch die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen im Rahmen der Familienhilfe.
Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit im Leistungsbezug
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit zahlt die AA die Leistungen zunächst für 6 Wochen weiter. Dadurch verlängert sich die Bezugsdauer nicht. Die Arbeitsunfähigkeit muss ihr unverzüglich mitgeteilt werden und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am dritten Tag vorliegen.
Krankengeld (in Höhe des Arbeitslosengeldes) wird ab der 7. Woche gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen länger als 6 Wochenandauert und verlängert den Alg I-Bezug. Eine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit lässt den 6-Wochen-Zeitraum nach § 146 SGB III stets erneut beginnen, auch wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt (anders in einem bestehenden Arbeitsverhältnis hier werden Zeiten innerhalb von sechs Monaten derselben Krankheit angerechnet wenn sie ).
Das Krankengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden.
Für die gleiche Krankheit innerhalb einer 3-Jahresfrist wird Krankengeld höchstens für 78 Wochen gezahlt und zwar in gleicher Höhe wie die Leistung der AA vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Bezug von Krankengeld kann auch eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld mitbegründen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Muno
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Zu (2) Konkret heißt das für mich bei 3 Monate Restanspruchsdauer auf ALG 1 für folgenden Fall. Wenn ich dann bei Arbeitslosmeldung ab Tag 1 krank geschrieben bin (z,B. 3 Monate), dann wieder eine Weiterbildung oder erneute Beschäftigung aufnehme und nochmals erkranke. In diesem Fall kann ich keine Krankengeld mehr beziehen, da ich nur noch weniger als 6 Wochen Restanspruch auf Lohnfortzahlung im Rahmen des ALG 1 habe?
Danke!
beide Antworten auf Ihre Fragen ergeben sich aus dem Absatz "Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit im Leistungsbezug"
Das Krankengeld ab der 7. Woche muss über die die Krankenkasse beantragt werden und wird innerhalb der 3-Jahresfist bis zu 78 Wochen gezahlt.
Freundliche Grüße
Katrin Muno
Fachanwältin für Arbeitsrecht