Ansetzbarkeit von Beerdigungskosten
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen
Folgende Frage:
Meine Muter ist verstorben und es gibt 2 Erben (nicht ausgeschlagen). Nach meiner Information ist es so, dass die Erben einen Teil der Beerdigungskosten steuerlich ansetzen können sofern das Erbe die Kosten nicht übersteigt. Dies ist jedoch der Fall so dass die Erben die ansetzbaren Beerdigungskosten steuerlich nicht ansetzen können.
Wenn aber nun die Erben eine letzte Steuererklärung für die Verstorbene erstellen, können hier dann in der Steuererklärung der Verstorbenen die Beerdigungskosten steuerlich geltend gemacht werden?
Es ist der Fall, dass die Beerdigungskosten tatsächlich noch direkt vom Konto der Verstorbenen beglichen wurden (zumindest größtenteils).
Können also bei der Steuererklärung der Verstorbenen:
- Keine Kosten geltend gemacht werden
- nur die Kosten geltend gemacht werden die absetzbar sind und die vom Verstorbenen wirklich gezahlt wurden (vom Konto der Verstorbenen)
- oder alle absetzbaren Kosten geltend gemacht werden (denn auch die Kosten die von den Erben erst einmal bezahlt werden, werden vom Konto der Verstorbenen erstattet) und somit hat die Verstorbene die Kosten real beglichen
Herzlichen Dank im Voraus.
MfG
W. Ollendiek
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert! Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Leider ist es so, dass die Beerdigungskosten nur dann im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bei den Erben abzugsfähig wären, wenn das Erbe die Kosten nicht deckt. Ein Ansatz in der Steuererklärung der Erblasserin ist nicht möglich, da das Vermögen (z.B. die Bankkonten) ab dem Tod in den Verfügungsbereich der Erben übergeht. Somit gilt die Zahlung dann als von den Erben bezahlt. Es wären bei der Verstorbenen nur Kosten ansetzbar, die bis zum Tod entstanden und bezahlt sind.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag!
Schöne Grüße!
Knut Christiansen / Steuerberater
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