Anschluss-Übergangsgeld nach Wfbm-Tätigkeit
Beantwortet
Fragestellung
Schönen guten Tag,
war in einer Wfbm am Wohnort tätig, und habe gekündigt da nach dem erstellten Eingliederungsplan Arbeitsmarkfähigkeit besteht.Während dieser Maßnahme wurde Übergangsgeld von der DRV in Berlin gezahlt.
die Leistungen werden maximal für eine Dauer von 3 Monaten weitergezahlt, wenn eine persönliche Arbeitssuchendmeldung bei der zuständigen Arbeitsargentur erfolgt ist.
Die Deutsche Rentenversicherung hat Anschlussübergangsgeld jedoch abgelehnt, da für den Berufsbildungsbereich der Wfbm kein Anspruch gegeben ist.
Mich würde daher interessieren, ob dies der Rechtslage entspricht. Bitte Mail-Antwort"
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
sehr gerne komme ich im Laufe des Tages ausführlich auf Sie zurück, bitte aber um Verständnis dafür, dass ich dies nicht bis um 12 Uhr schaffen kann.
Hintergrund ist, dass mir Ihre Anfrage wohl nachträglich zugeteilt wurde, nachdem diese zuvor von einem oder zwei Kollegen fallen gelassen worden ist. Aufgrund eines jetzt anstehenden Auswärtstermins werde ich es ansonsten nicht rechtzeitig schaffen.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Vielen Dank für die Hilfe und Unterstützung.
K. W.
vielen Dank für Ihre Anfrage und insbesondere auch die aufgebrachte Geduld.
Gerne habe ich zwischenzeitlich die Gelegenheit genutzt, mich mit Ihrer Fragestellung auseinanderzusetzen und möchte Ihnen die folgenden Informationen hierzu zukommen lassen:
1.
Das Übergangsgeld, das Sie bislang erhalten haben, kann in der Tat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten weitergezahlt werden, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind.
2.
Es muss eine abgeschlossene Bildungsmaßnahme zur Erreichung der Teilhabe am Arbeitsleben gegeben sein.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich ohne die Ihnen vorliegenden Unterlagen natürlich nicht prüfen. Es kann natürlich sein, dass eine formale Ablehnung Ihres Anspruches erfolgt ist, weil Sie selbst gekündigt haben. Ich gehe jedoch nicht davon aus, dass dies der entscheidende Punkt ist.
Sie selbst haben ja erwähnt, dass die Teilhabefähigkeit mittlerweile hergestellt ist.
3.
Des Weiteren müssen Sie arbeitslos sein und sich auch als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben. Beide Begriffe meinen nicht dasselbe.
4.
Des Weiteren muss festgestellt werden, dass Sie für einen Zeitraum von drei Monaten kein Arbeitslosengeld geltend machen können.
Ob dies der Fall ist, kann ich vorliegend nicht abschließend beurteilen.
Auf erste Sicht kann ich also keinen Grund dafür erkennen, dass man Ihr Anschluss-Übergangsgeld wirksam hätte ablehnen können.
Bitte prüfen Sie einen Ihnen vorliegenden Ablehnungsbescheid daher auf die vorgenannten Punkte. Diese müssten dort aufgelistet sein.
Gegebenenfalls können Sie dann Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
jedoch aus dem bereits dargelegten wichtigen Grund.
Der Ablehnungsbescheid ist nicht sehr aussagefähig.
Habe weitere Unterlagen hochgeladen, als Anhang.
M f G
vielen Dank für die ergänzenden Unterlagen. In der Tat sind die formellen Anforderungen alle erfüllt worden, Sie haben aus rechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass diese Ablehnung korrekter Weise erfolgt ist.
Ich gehe davon aus, dass die vorzeitige Beendigung der Maßnahme das Problem sein dürfte.
Eventuell kann es für Sie hilfreich sein, wenn Sie den Bildungsträger insoweit um Mitwirkung bitten, damit man Ihnen dort bescheinigt, dass Arbeitsmarktfähigkeit gegeben ist, bzw. für welchen Tätigkeitsbereich dies der Fall ist. Dies können Sie leider nicht "selbst festlegen".
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin