Anschaffung PV-Anlage nur über Ehemann?
Fragestellung
Ich plane die Anschaffung einer PV-Anlage, mit Wallbox evtl. mit Speicher.
Ich, Angestellter möchte dies über Anlage G in Steuererklärung geltend machen inkl. Umsatzsteuererklärung
Meine Ehefrau ist freib. Journalistin und nutzt die pauschale Vorsteuerabrechnung über 4,8% vom Umsatz. Daher sollte die PV-Anlage da nicht mit reingehen.
Wir haben eine gemeinsame Veranlagung und nur eine Steuernummer sowie die Umsatzsteuer-ID der Ehefrau. Reicht für mich und die PV-Anlage eine weitere Umsatzsteuer-ID aus?
Ich würde dann alles über meinen Namen laufen lassen, sollte ich auch ein getrenntes Bankkonto hierfür nutzen?
Vermutlich wird dies dauerhaft zu steuerlichen Verlusten führen. Wird das FA dies wegen Liebhaberei wahrscheinlich direkt oder auch erst nach Jahren rückwirkend ablehnen?
Ich habe gelesen: nach 5 Jahren kann ich das in Kleinunternehmerreglung umwandeln.
Dann fallen auch die steuer- und umsatzsteuerpflichtigen Privatentnahmen als Erträge raus. Die Mehrwertsteuer fällt ganz weg.
Nach 2 Jahren brauche ich keine monatlichen Vorsteueranmeldungen mehr zu machen.
Ist dies so richtig?
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten.
Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie das Gewerbe nur auf Ihren Namen anmelden. Sie würden dann vom Finanzamt eine weitere Steuernummer erhalten unter der Sie dann die Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Anlage EÜR im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgeben. Die Umsatzsteuer Ihrer Frau wird dann davon nicht beeinflusst. Wichtigt ist nur, dass Rechnungen und ggfs. Darlehensverträge nur auf Ihren Namen lauten. Ein getrenntes Bankkonto ist nicht unbedingt erforderlich.
Das Finanzamt wird die Gewinnentwicklung selbst prüfen, daher müssten Sie erst einmal die Einkünfte über die EÜR jährlich erklären.
Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist nach 5 Jahren möglich. In dem Fall müssten Sie keine erhaltene Vorsteuer zurück zahlen und auch keine Umsatzsteuer auf privat entnommenen Strom entrichten. Ebenso werden Sie nach 2 Jahren von der Verpflichtung eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben befreit, wenn die Umsatzsteuer pro Jahr weniger als 1.000 EUR beträgt. Das sollte bei einer kleineren PV-Anlage erfüllt sein.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Antwort des Experten: Gern geschehen:-)
vielen Dank für die schnelle Hilfe. Mir ist noch nicht alles klar:
Was meinen Sie mit der Möglichkeit, dass ich das Gewerbe auf meinen Namen "anmelden" kann.
Muß ich zwingend eine offizielle Anmeldung beim Gewerbeamt oder Finanzamt durchführen?
Bisher hatten wir nur eine Steuernummer und wir haben je Person eine Anlage G (ich habe noch geringe jährliche Lizenzeinnahmen).
Kann man auch bei der einen Steuernummer bleiben?
Ändern zwei Steuernummern nichts an der gemeinsamen Veranlagung?
Soll ich meine Anlage G (für die jährlichen Lizenzgebühren) auch für die PV-Anlage mitnutzen oder eine zweite anfertigen?
Ich habe gelesen, dass beim Wechsel nach 5 Jahren in die Kleinunternehmerregelung auch die bisher einkommensteuerpflichtigen Privatentnahmen nicht mehr erfasst werden müssten?
Ist es eine Kulanzsache vom FA, ob es bei jährlichen Verlusten rückwirkend die Gewinnerzielungsabsicht verneint?
Sie werden dann für Ihren 2. "Betrieb" eine weitere Steuernummer erhalten, die dann auf der Anlage EÜR für die PV-Anlage einzutragen ist. Diese gilt dann auch nur für die ANlage EÜR, an der Zusammenveranlagung ändert sich nichts.
In der Anlage G können Sie mehrere Unternehmen eintragen, z.B. in Zeile 4 oder 5. Das heißt, in Zeile 4 tragen Sie die Einkünfte aus den Lizenzeinnahmen ein, in Zeile 5 dann die Einkünfte aus der PV-Anlage.
Der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung hat nur umsatzsteuerliche Folgen, so dass keine Umsatzsteuer auf die private Nutzung des erzeugten Stroms mehr erfolgt. Die Entnahme an sich muss aber weiterhin als fiktive Einnahme erfasst werden (in der Anlage EÜR).
Die Gewinnerzielungsabsichtsprüfung ist keine Kulanz durch das Finanzamt. Das Finanzamt stellt bei fortlaufender Verlusterzielung die Einkünfte "unter Beobachtung" und es ergeht ein Vorläufigkeitsvermerk. Ab dem Zeitpunkt kann dann das Finanzamt die Verluste rückwirkend streichen, wenn Sie keine Gewinne erzielen bzw. es nicht glaubhaft darlegen können, dass insgesamt ein Totalüberschuss erzielt werden kann.
Schöne Grüße!
Wenn ich 20 Jahre linear Abschreibe, habe ich vermutlich jährlich ungefähr den gleichen Verlust vermute ich mal.
Kann das FA auch schon vorneherein den 2. Betrieb erst gar nicht zulassen und dann bekäme ich auch die Umsatzsteuer nicht zurück.
Sollte ich daher versuchen gleich in die Gewinnzone zu kommen und die Privatentnahmen höher zu bewerten (ich habe gehört man kann den kWh-Preis unterschiedlich bewerten).
Ich könnte auch den Speicher evtl. privat bezahlen, dann fällt hier auch die AFA weg aber leider auch die Umsatzsteuer.
Wie kann ich mich da sinnvoll verhalten?
Gruß E. Ziegler
Die Liebhaberei ist ein rein einkommensteuerliches Problemfeld. Allerdings wird das Finanzamt das Unternehmen nicht von vornherein pauschal ablehnen.
Die Bewertung der Privatentnahmen soll ja grundsätzlich in der Art erfolgen, dass Sie die entnommene kWh-Zahl mit dem marktüblichen Strompreis am Abgabeort multiplizieren. Von daher sollten Sie hier so vorgehen und den Strompreis entsprechend ansetzen. Dann gehe ich nicht davon aus, dass sich ein steuerlicher Totalverlust ergibt. Damit dürfte das Finanzamt dann hier auch keine Probleme bereiten.
wäre es für mich wirtschaftlich sinnvoller den Speicher mit ca. 6000 Euro netto auf den Betrieb zu kaufen um auch hier die Mehrwertsteuer zurück zu erhalten auch wenn dies die Gewinnprognosen verschlechtert (300 Euro AFA/Jahr)?
Eine letzte Frage: Die Umsatzsteuer könnte ich quasi nach erhalt von Steuer- und Umsatzsteuernummer und nach dem Kauf der Anlage mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung komplett zurück erhalten?
Sobald Sie die Steuernummer für die PV-Anlage erhalten,könnten Sie die Umsatszteuervoranmeldung erstellen. Sie sollten hier gleich eine Kopie der Rechnungen mit zum Finanzamt schicken, weil die diese meistens ohnehin anfordern. Dann sollte das Geld relativ schnell an Sie ausgezahlt werden.
Schönen Gruß!