Anrechnungszeiten bei der DRV
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ich bin seit den 28.04 2012 krank geschrieben und habe einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Dieser wurde abgelehnt und das Widerspruchsverfahren läuft im 12. Monat.
Von der KK bin ich aus gesteuert und bekomme ALG 1 ( Nahtlosigkeitsreglung ). Leider Endet die Zahlung am 30.11.2013. ALG 2 bekomme ich nicht, da meine Frau und ich knapp über die Bedürftigkeit liegen.
Das heist es geht keine Meldung zur Rentenversicherung und damit würde eine Lücke in den Anrechnungszeiten entstehen.
Weder die DRV noch das Arbeitsamt kann mir konkret eine verbindliche Aussage machen.
Wie kann ich mein Problem lösen ?
MfG
H. S.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
die Situation ist ohne weiteres nicht einfach zu lösen, hier gebe ich Ihnen Recht Zunächst dürfte eine Anrechnungszeit nicht in Betracht kommen, da nach § 58 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 SGB VI Voraussetzung für eine Anrechnungszeit und eine entsprechende Krankheit ist, dass Sie in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insofern würde tatsächlich eine Anrechnungszeit zunächst nicht vorliegen.
Dementsprechend stellt sich die Frage, ob es sich hier um eine Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI handelt. Hier wäre zu berücksichtigen, dass Zeiten wo eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird und auch Zeiten davor, zu einer solchen Zurechnungszeit bei Berücksichtigung der Altersgrenze gehören.
Dabei wäre sodann der Erfolg im jetzigen Rentenverfahren dafür ausschlaggebend, ob eine Rentenlücke entsteht oder nicht und dabei auch zu berücksichtigen, dass derzeit nicht klar ist, wie lange das Verfahren der dauern wird und wie groß insofern die Rentenlücke wird.
Um dieses Verfahren zu beschleunigen dürfte mittlerweile eine Untätigkeitsklage gegen die Rentenversicherung statthaft sein, da er hier die Frist für die Bearbeitung des Widerspruchs (in der Regel drei Monate) überschritten ist.
Insofern könnte hier vor dem Sozialgericht eine Untätigkeitsklage eingereicht werden, die jedoch zunächst darauf abzielt, die Behörde zum Tätigwerden zu verurteilen.
In der Sache selbst sind mir die einzelnen Problemkreise nicht bekannt, hier müsste man schauen, welche Erfolgsaussichten der Klage bzw. dem Widerspruch beizumessen sind.
Als letzte Variante dürfte hier sodann lediglich eine freiwillige Versicherung für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente infrage kommen, damit wird gegebenenfalls rentenrechtliche versicherungsrechtliche Lücken nicht entstehen.
Allerdings wäre dies durchaus eine hohe wirtschaftliche Belastung für Sie.
Sie sollten daher zunächst diese freiwillige Versicherung in Erwägung ziehen und um eine Berechnung des monatlichen Beitrags bitten. Des weiteren sollten Sie die Rentenversicherung hier nochmals aufsuchen und sich bezüglich der Anrechnungs- und Zurechnungszeiten explizit beraten lassen, falls Sie dies noch nicht getan haben - möglicherweise ist im Rahmen dieser Rentenberatung ein weiteres Fachwissen vorhanden, da die entsprechenden Berater hier täglich damit zu tun haben.
Zusätzlich übersende ich Ihnen hier noch einen Link zur Auffassung der DRV zu dieser Problematik:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_58ABS1S1NR1R3
Konnte ich Ihnen zunächst hilfreich antworten? Gerne können Sie sich weiter an mich wenden. Über eine positive Bewertung meiner Antwort wurde ich mich sehr freuen und verbleibe bis auf weiteres mit freundlichen Grüßen
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Werde Ihren Rat nachgehen.
die DRV will am 26.10.13 entscheiden. Meine letzte Arbeitgeberin hat 2 mal die Auskunft ( Vordruck DRV ) nicht beantwortet, obwohl Sie dazu verpflichtet ist. Von Seiter der DRV wurde nichts dagegen undernomme.
Leider konnte mir die DRV Eisenach am vergangenen Mittwoch auch keine Auskunft geben.
MfG