Anrechnung von Urlaubstagen auf vertraglich geregelte Arbeitsstunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Wöhler,
in meiner Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter stellt sich mir folgende Frage:
In meinem Arbeitsvertrag habe ich eine Mindestarbeits-Stundenzahl von 180 Stunden fixiert.
Die Entlohnung erfolgt folglich pro geleisteter Arbeitsstunde. Nun geht mein AG hin und rechnet Urlaubsstunden (9 Stunden anstatt 12 Stunden) auf die Gesamt-Arbeitsstundenanzahl an.
Beispiel: Ich habe 100 Stunden ( aus 9 Stunden pro Arbeitstag errechnet) Urlaubsstunden im Dienstplan stehen. Nun "fehlen" noch 80 Stunden tatsächliche Arbeitsstunden bis zur vertraglich vereinbarten Mindeststundenzahl von 180 Stunden.
Meine Frage lautet nun: Ist es korrekt und/oder zulässig Urlaubsstunden auf meine Arbeitsstunden anzurechnen oder sind dies grundsätzlich zwei getrennte Paar Schuhe?
Mit freundlichem Gruss
R. D.
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich danke für die Anfrage.
Ich hoffe ich verstehe das Problem richtig, aber so wie ich Sie verstehe ist das Verhalten des AG rechtswidrig.
Es gilt nach der Rechtsprechung des BAG der Grundsatz das der AN durch den Urlaub nicht schlechter gestellt werden darf als wenn der gearbeitet hätte.
Für Urlaub muss also im Dienstplan bzw. auf dem Stundenkonto die Stundenzahl gutgeschrieben werden die ansonsten gearbeitet worden wären.
Wie viele Stunden ein Urlaubstag "wert" ist richtet sich also nach der individuellen tatsächlichen und üblichen Arbeitszeit. Wenn Sie also an jedem Arbeitstag 9 Stunden arbeiten dann müssen Ihrem Stundenkonto auch 9 Stunden gutgeschrieben werden. 12 Stunden pro Arbeitstag wären nach dem ArbZG ohnehin unzulässig es sei denn ein Tarifvertrag würde hier Anwendung finden.
Im Kern ist es aber so das Sie durch Urlaub keine Minusstunden aufbauen dürfen. Wenn der AN einen Monat Urlaub hat muss das Arbeitszeitkonto genau so aussehen als sei einen Monat gearbeitet worden, natürlich ohne Überstunden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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