Anrechnung von unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeiträgen (§14c) bei Vorsteuer
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe seit 2016 als Rentner noch ein kleines Ingenieurbüro als Kleinunternehmer. Von 10/2017 bis 2/2018 habe ich einen größeren Auftrag erhalten, so dass ich in 2017 über die Grenze von 17500€ gekommen bin und ab 2018 der Regelbesteuerung unterliege. Für diesen Auftrag habe ich entsprechende Umsatzsteuer erhalten. Für die Ust von 2017 habe ich in 03/2018 eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellt und diesen Betrag als unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge nach §14c ausgewiesen, Für die Ust von 2018 habe ich ebenfalls zu diesem Zeitpunkt eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellt und die Beträge als Lieferungen und Leistungen mit 19 % Ust ausgewiesen. Beide Beträge habe ich an das Finanzamt überwiesen, das Finanzamt hat das auch so in der Steuererklärung von 2017 akzeptiert.
Meine Frage ist jetzt, ob ich in der EÜR von 2018 die unberechtigt erhaltene Umsatzsteuer von 2017 als Steuervorrauszahlung ansetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
A. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Sie haben nach Ihrer Beschreibung im Jahr 2017, als Sie noch Kleinunternehmer waren, unberechtigter Weise Umsatzsteuer an einen Kunden ausgewiesen. Diese Umsatzsteuer haben Sie vom Kunden vereinnahmt und gem. § 14c UStG abgeführt. Richtig?
Welche Fehler bei der Rechnungserstellung möglich sind, hängt vor allem jetzt davon ab, welchen Status Sie zu dieser Zeit (2017) hatten. Als Kleinunternehmer, der gar kein Recht darauf hat, Umsatzsteuer zu erheben, haben Sie also fälschlicher Weise auf die an sich steuerfreie Leistung Umsatzsteuer erhoben.
Die Fälle der zu hoch oder zu niedrig ausgewiesenen Steuern bei regelbesteuerten Unternehmern können wir an dieser Stelle vernachlässigen.
Ihr Fall ist jetzt der, dass Sie Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen haben, obwohl Sie Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG waren.. Weisen Sie als Kleinunternehmer Umsatzsteuer aus, schulden sie diese gem. § 14c (2) UStG (unberechtigter Steuerausweis) dem Finanzamt. Der Rechnungsempfänger darf die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend machen.
Ich gehe davon aus, dass Sie eine Rechnungsberichtigung gegenüber Ihrem Kunden nicht vorgenommen haben. Sie als Rechnungssteller hätten beim Finanzamt schriftlich eine Berichtigung beantragen können. Weiterhin hätten Sie gegenüber Ihrem Kunden als Rechnungsempfänger den unberechtigten Steuerausweis für ungültig erklären müssen.
Fallkonstellationen:
Fall 1: Der Rechnungsempfänger hat den Vorsteuerabzug noch nicht vom Finanzamt wiederbekommen. In diesem Fall wird das Finanzamt nach dem Berichtigungsantrag den Steuerbetrag wieder an den Aussteller der Rechnung auszahlen.
Fall 2: Der Rechnungsempfänger hat den Vorsteuerabzug bereits beim Finanzamt geltend gemacht. In diesem Fall bekommt der Rechnungsaussteller den Betrag erst zurück, wenn der Rechnungsempfänger die Vorsteuer korrigiert und den Betrag zurückgezahlt hat.
Bei Ihnen scheint es jedoch so zu sein, dass beide Fälle nicht zutreffen und dass Sie die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt haben.
Ihre Frage ist nun, ob Sie die in der EÜR von 2018 unberechtigt vom Kunden erhaltene Umsatzsteuer von 2017 als Steuervorauszahlung ansetzen können.
Die vom Kunden an Sie bezahlte Rechnung ist inkl. der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahme zu verbuchen. Die an das Finanzamt gezahlte § 14 c (2) UStG Steuer ist im Zeitpunkt des Abflusses eine Betriebsausgabe. Zur Umsatzsteuererklärung: Diese Steuer stellt gegenüber dem Finanzamt eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld dar. Im Ergebnis bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung für sich allein gesehen eine Null Nummer. Umsatzsteuer gem. § 14 c (2) UStG, davon ab bereits gezahlt, = Nachzahlung 0,00 €. War das so? Wenn nicht, bitte melden.
Ich hoffe Ihre Anfrage insoweit richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion. Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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Kann ich unter diesen Vorraussetzungen in der EÜR von 2018 die in 2018 an das Finanzamt gezahlte unberechtigt vom Kunden erhaltene Umsatzsteuer von 2017 als Umsatzsteuer Vorrauszahlung ansetzen?
Ansonsten danke ich Ihnen für die sehr kompetente Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
A. H.
Dann würde ich das Jahr 2017 nicht mehr "anrühren".
Ihre weitere Frage: Kann ich unter diesen Vorraussetzungen in der EÜR von 2018 die in 2018 an das Finanzamt gezahlte unberechtigt vom Kunden erhaltene Umsatzsteuer von 2017 als Umsatzsteuer Vorrauszahlung ansetzen?
Sie meinen ob Sie die Zahlung an das FA als Betriebsausgabe absetzen können? Das auch.
VG
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
unser Ruf lebt von Ihrer Meinung. Wenn Sie insoweit mit meiner Beratung zufrieden waren, auch wenn das Ergebnis möglicherweise nicht Ihren Vorstellungen entsprach, würde ich mich sehr über eine Bewertung Ihrerseits freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP