Anrechnung Pflegegeld auf Einkommen
Fragestellung
Sehr geehrte Ordemann,
meine Mutter hat Pflegegrad 3 bekommen. Gepflegt wird sie von ihrer Tochter. Die Tochter ist verheiratet. Der Ehemann der Tochter ist auch pflegebedürftig, hat Pflegestufe 3 und lebt in einem Pflegeheim.
Wenn der Fall eintritt das die Einkünfte der Eheleute nicht mehr ausreichen um die Kosten des Pflegeheims und den Selbstbehalt der Ehefrau zu gewährleisten und das Sozialamt einspringen muß ist dann das Pflegegeld der Mutter als Einkommen der Tochter und damit der Eheleute anrechenbar?
Mutter pflegebedürftig
Tochter Rentnerin
Schwiegersohn Rentner im Pflegeheim
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank nochmals für Ihren Auftrag. Ich habe Ihre Frage eingehend geprüft. Ihr Anliegen ist wie folgt zu beantworten:
Das Pflegegeld Ihrer Mutter, die Sie pflegen, wird dann NICHT ihrem Einkommen hinzugerechnet, wenn dieses Pflegegeld von einer Pflegeversicherung gezahlt wird
(§ 13 Abs. 5 und 6 SGB XI). Da ich davon ausgehe, dass Ihre Mutter das Pflegegeld von Ihrer Pflegeversicherung erhält, wird das Pflegegeld daher nicht Ihrem Einkommen hinzugerechnet. Es darf dann für den Fall, dass Sie einen Antrag beim Sozialamt auf Leistungen stellen, auch nicht berücksichtigt werden.
Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn Ihre Mutter vom Sozialamt noch eine "Hilfe zur Pflege" erhalten würde. Das Sozialamt tritt aber immer nur nachrangig ein, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung z.B. nicht ausreichen. Zahlt das Sozialamt eine solche "Hilfe zur Pflege", kann es diesen Betrag bei der Einkommensermittlung berücksichtigen. Dies würde sich dann aber nur auf den vom Sozialamt gezahlten Betrag der "Hilfe zur Pflege" beziehen. Ich gehe hier nicht davon aus, dass Ihre Mutter neben dem Pflegegeld der Pflegeversicherung noch eine "Hilfe zur Pflege" vom Sozialamt erhält. Damit wäre im Falle eines Antrags beim Sozialamt auch kein Einkommen aus der Pflege zu berücksichtigen.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Angehörigen alles Gute! Falls Sie noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihren Auftrag. Ich werde Ihr Anliegen eingehend prüfen und Ihnen das Ergebnis der Prüfung spätestens morgen Vormittag übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin