Anrechnung oder Abzug ausländischer Steuer bei der ESt-Erklärung
Fragestellung
Sehr geehrter Prof. Nettelmann,
mein Mann und ich sind Rentner, wir werden zusammen veranlagt, der Einkommensteuer-Erklärung erstelle ich mit dem Steuerprogramm WISO von Buhl.
Erstmalig in dieser Konstellation ist das geschehen für das Jahr 2018.
Die Berechnungen des WISO-Programmes siehe beigefügte PDFs.
Im Steuerbescheid stimmt nun alles mit der Erklärung überein – bis auf den Punkt auf Seite 2 der Berechnung „Höchstbetrag der anzurechnenden ausländischen Steuern“.
Zur Erläuterung:
Mein Mann und ich beziehen jeweils eine kleine Altersrente aus Brasilien, 25 % Quellensteuer werden direkt dort in Abzug gebracht.
Beim „Höchstbetrag der anzurechnenden ausländischen Steuern“ kommt WISO nun auf insgesamt 656 Euro, das Finanzamt erkennt nur 499 Euro an.
Ich habe aufgrund dieser Differenz gegen den Bescheid Einspruch eingelegt und um Erläuterung gebeten. Denn da diese Rente ja lebenslang ausgezahlt wird und wir hoffentlich noch recht lange in ihren Genuss kommen werden, ist es uns wichtig, die für uns günstigste Berechnungsart zu finden.
Also, der Einspruch läuft.
Zwischenzeitlich lese ich durch Zufall im mitgelieferten Handbuch von WISO den Passus, man könne auf Antrag die gezahlte ausländische Steuer auch als Werbungskosten in Abzug bringen und das sei insbesondere dann vorteilhaft, wenn der inländische Steuersatz geringer sei als der gezahlte ausländische, was bei meinem Mann ja ganz eindeutig der Fall ist.
Jetzt bin ich komplett durcheinander.
Welche Berechnung wäre für uns nun die vorteilhafteste?
Sollte ich so einen „Antrag auf Abzug der ausländischen Steuer“ stellen?
Wenn ja, ändert sich dadurch der Eintrag in Anlage R?
Wenn ja, wie ist die Anlage AUS korrekt auszufüllen?
Und wenn ich solch einen Antrag nicht stellen sollte, sehen Sie eine Erklärung für die Differenz zwischen den 656 Euro laut WISO und den 499 laut FA?
Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
I. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Prof. Achim Nettelmann
Sehr geehrte Fragesteller,
zu Ihrem Anliegen will ich gern Stellung nehmen. Ich habe dazu die Berechnung einmal sorgfältig angeschaut.
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung des Höchstbetrages der anrechenbaren ausländischen Einkommensteuer (sog. Quellensteuer) nach der strengen gesetzlichen Regelung in § 34 c Abs. 1 EStG und dies geschieht nicht manuell sondern programmgesteuert. Dabei wird der Höchstbetrag der anrechenbaren Steuer begrenzt auf den Steuerbetrag, der sich als Durchschnittsteuersatz auf die Einkünfte aus dem Quellenstaat entfällt. Da Ihr Einkommen einem Durchschnittsteuersatz von 10,52 % unterliegt (korrekt für diese Berechnung wäre 5028 : 40360 = 12,45 % !) hängt also der Höchstbetrag der Anrechnung von der jeweiligen jährlichen Entwicklung des Einkommens ab. Sie können also davon ausgehen, dass die Berechnung zutreffend erfolgt ist.
Da mir der Steuerbescheid und die Höhe der aus Brasilien stammenden stammenden Rentenbeträge sowie die Berechnung der Quellensteuer von 25 % (von Bruttorente oder einem in Brasilien zu besteuernden Teil der Rente?) kann eine detaillierte Überprüfung der Berechnung mit BUHL bzw. vom Finanzamt ermittelten Beträge hier leider nicht vorgenommen werden.
Allerdings kann die Antragsmöglichkeit des Abzuges der Quellensteuer bei Ermittlung des zu versteuernden Einkomens gem. § 34 c Abs. 3 EStG nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen, denn in diesem Fall würde sich die Einkommensteuer um 26,6926 % (in Ihrem Fall) der Quellensteuer von 25 % (= 6,67 % der einkommensminderden Quellensteuer!) mindern.
Diese schwächste Regelung des § 34 c Abs. 3 EStG für die Anrechnung von Quellensteuer kommt nur in Sonderfällen wahlweise in Betracht.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen und ich mich Ihnen gegenüber verständlich ausgedrückt haben. Über Ihre Bewertung würde ich mich freuen.
Einen schönen Abend
Prof. Nettelmann
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Vielen Dank. Gerne wieder.
Aber eine Frage bitte noch:
kommt in Zeile 7, Anlage AUS der *Bruttobetrag* der ausländischen Rente oder der zu "versteuernde Anteil" der ausländischen Rente?
Danke nochmals -
I. G.
Prof. Nettelmann
leider steht Ihre Bewertung meiner Beratung noch aus. Es wäre schön, wenn Sie sie noch nachholten
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Nettelmann
ich habe Sie schon bewertet. Da haben Sie vielleicht was übersehen....
Freundliche Grüße
I. G.
Prof. Nettelmann