Anrechnung der Gewerbesteuer eines Mitunternehmers
Fragestellung
Es geht um die Anrechnung der Gewerbesteuer eines Mitunternehmers einer KG. Gundsätzlich erfolgt die Anrechnung der Gewerbesteuer augrund des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Die Finanzverwaltung ließ es in der Vergangenheit aber zu, wenn Vorabvergütungen, die gewinnabhängig gezahlt werden, hier miteinbezogen wurden. Nachdem der BFH dem widersprochen hat (BFH, 07.04.2009 IV B 109/08, BStBl. II 2010, 116), wurden die entsprechenden Regelungen für gewinnabhängige Vorabgewinnanteile aufgehoben.
Nun liest man in verschiedenen Abhandlungen im Internet, dass auf Antrag mindestens eines Mitunternehmers auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet werden kann (siehe "Steuerlinks Steuern im Blick" Originaltext: "Auf Antrag mindestens eines Mitunternehmers kann auf die Anwendung dieser Regelungen auch für die Vergangeheit verzichtet werden.")
Wie ist dies zu verstehen?
Kann auf Antrag die Vorabvergütung wieder mit einbezogen werden (soweit sie gewinnabhängig gewährt wird)?
Wenn ja, wo finde ich die gestzlichen Grundlagen hierzu?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ausgehend von den mir zur Verfügung gestellten Informationen gebe ich Ihnen nachfolgend meine erste Einschätzung.
Vorweg eine kurze Darstellung der Rechtslage.
Nach § 35 (2) EStG ist für Zwecke der Einkommensteuerminderung bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 (1) S 1 Nr. 2 EStG der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.
Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.
Wie Sie selber erwähnen ließ der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume die vor dem 01.07.2010 beginnen die Regelungen im BMF Schreiben vom 24.02.2009 zu nach denen Sondervergütungen und Vorabgewinne bei der Aufteilung des GewSt-Messbetrages mit berücksichtigt werden konnten.
Mit dem BFH Beschluss vom 07.04.2009 wurde dies aber aufgehoben. Die Formulierung ‚Auf Antrag mindestens eines Mitunternehmers kann auf die Anwendung dieser Regelungen auch für die Vergangenheit verzichtet werden‘ bezieht sich auf die Veranlagungszeiträume die vor dem 01.07.2010 beginnen. Danach kann ein Mitunternehmer beantragen, dass auch für diese Zeiträume (in der Vergangenheit) ausschließlich der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel zur Anwendung kommt. Die Grundlage dafür finden Sie hier: BMF v. 22.12.2009 - IV C 6.
Einen Effekt auf die Aufteilung des GewSt-Messbetrages hat demnach nur eine Änderung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, nicht aber die Gewährung von Vorabgewinnen oder Sondervergütungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bei Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
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Vielen Dank für Ihre Antwort und den Hinweis, dass man dem Problem nur mit einer Änderung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels begegnen kann.
Wir haben demnach folgenden Zusatz zum Gesellschaftsvertrag aufgenommen:"der Gewinn wird unter den Gesellschaftern in der Weise verteilt,dass jedem Gesellschafter, abweichend von seiner eigentlichen Beteiligungsquote, der Gewinn prozentual zusteht, der sich unter Einschluß seines für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegten Vorabgewinnbetrages ergibt. Insofer soll auch der Gewerbesteuermeßbetag für jeden Gesellschafterter im Verhältnis des jeweilig zustehenden Gesamtgewinnanteiles des Gesellschafters zum Gesamtgewinn der Gesellschaft aufgeteilt werden."
Wäre eine solche Formulierung zielführend?
Im Nachgang zu unserem Telefonates ... hier noch ein LInk in dem Sie weitere Infos finden ..
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/gewerbesteueranrechnung-steuerermaessigung-bei-gewerblich-41-aufteilung-des-gewerbesteuer-messbetrags_idesk_PI11525_HI2179483.html
Das beantwortet Ihre Frage auch nicht rechtssicher, gibt Ihnen aber vielleicht neue Hinweise.
Eventuell macht es auch Sinn Ihre Frage noch mal spezifischer von einem Anwalt klären zu lassen, evtl. auch im Rahmen dieses Portals.
Ich bin ab heute zwei Wochen in Urlaub.
MFG .. Udo Glinka (StB)