Anlagevermögen erfolgsneutral übertragen
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich bin Gesellschafter bzw. Geschäftsführer zweier GmbH´s.
Kann ich Teile des Anlagevermögens von einer zur anderen GmbH erfogsneutral übertragen und wie muss dann das Inventarverzeichnis aussehen ??
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
im Gegensatz zu natürlichen Personen und Personengesellschaften können bei GmbHs nicht ohne Weiteres Anlegegüter übertragen werden. Jede GmbH ist, auch wenn Sie an beiden als Gesellschafter beteiligt sind, eine eigenständige juristische Person in Form einer Kapitalgesellschaft. Sollen Anlegegüter aus wirtschaftlich sinnvollen Gründen übertragen werden und handelt es sich bei beiden GmbHs nicht um eine steuerliche Organschaft, müssen die Anlagegüter wie unter fremden Dritten veräußert bzw. erworben werden. Um zu verhindern, dass es bei der einen bzw. anderen GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt (= verhinderte Vermögensmehrung oder Vermögensminderung) müssen die Wirtschaftsgüter zum Verkehrswert veräußert werden. In der Regel ist durch diese Lieferung, die auch tatsächlich mit der Übertragung des Eigentums einhergehen muss (Einigung und Übergabe), eine Umsatzsteuerpflicht verbunden, der Erwerber hat, wenn er insgesamt steuerpflichtige Leistungen erbringt, den entsprechenden Vorsteuerabzug.
Das Inventarverzeichnis ist grundsätzlich an keine Form gebunden, muss aber über eine entsprechende Kontenzuordnung des verwendeten Buchungsrahmens (SKR 04 oder 03) in den Büchern eindeutig bestimmt sein.
Ich hoffe, Ihnen soweit geholfen zu haben und bedanke mich herzlich für den erteilten Auftrag.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
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handelt es sich um einzelne Wirtschaftsgüter oder um einen getrennten Betriebsteil der von einer GmbH auf die andere GmbH übertragen werden soll?
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
Was ist mit einer unentgeltlichen Übertragung ?
MfG
die Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes, hier § 20 UmwStG ist nicht einschlägig. In solchen Fällen geht es um Umwandlungsfälle und um Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteile in eine Kapitalgesellschaft. Sie beabsichtigen jedoch, einzelne Wirtschaftsgüter einzubringen. Eine unentgeltlich Übertragung zwischen zwei Kapitalgesellschaften, die nicht konzerniert sind, führt in der Regel zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Darüber hinaus kann es umsatzsteuerliche Folgen haben. "Schenkungen" zwischen juristischen Personen (GmbH) kennt das Gesetz nicht.
Damit sollten Ihre Fragen beantwortet sein. Ich kann verstehen, dass manche rechtlichen Rahmenbedingung für Steuerpflichtige nicht immer "gut klingen".
Viele Grüße
Dr. Schenk
Alle Literatur die ich gefunden habe, sprechen von einer Übertragung zum Buchwert. Warum sollte das nicht möglich sein ?
MfG
Par. 20 >>> Übertragung zum Buchwert ja, aber nur Teilbetriebe, Betriebe oder Anteile an Personengesellschaften. Sie planen jedoch eine Einzelrechtsnachfolge in Form der Übertragung von Anlagegütern. Die Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes ist hier leider nicht ansatzweise möglich.
Ich denke, dass wir das Thema so jetzt abschliessen können. Leider finden sich keine gerösteten Schneebälle.
best regards Steuerberater
Diplom-Kaufmann
Dr.Rainer Schenk