Anlage U Kind 27 Jahre Student lebt in meinem Haushalt
Fragestellung
Hallo
ich bin verwitwet Steuerklasse 1 Bruttoverdienst 54 000 €
Mein Sohn 27 Jahre, Student lebt in meinem Haushalt. Er hatte ein eigenes Einkommen in 2017 in Höhe von 5180 € als Halbwaisenrente vom LBV - Vater war Beamter ( Lehrer)
was kann ich in Anlage U dafür geltend machen.
Ich habe Naturalunterhalt in Form von Wohnung und Essen und Kleidung und Taschengeld gezahlt ( ohne Beleg)
Welche Werbungskosten können vom Einkommen meines Sohnes abgezogen werden? Studiengebühren , Fahrtkosten zur Uni ? - auch die Beiträge zur PKV , da er ja beihilfeberechtigt war, sonstige Abzüge möglich?
Danke für die Hilfe
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Als Unterhaltsleistung können Sie den Grundfreibetrag (2017 9.000 €) zuzüglich von Ihnen übernommene Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und Pflegeversicherung des Sohnes ansetzen
Die Einkünfte und Bezüge Ihres Sohnes werden abgezogen, soweit diese 624 € übersteigen.
Die Einkünfte Ihres Sohnes sind dabei nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu berechnen.
Die Renteneinkünfte sind aufzuteilen, der zu besteuernde Anteil zählt zu den Einkünften (hierbei kann der Werbungskostenpauschbetrag von 102 € abgezogen werden), der Rest zählt zu den Bezügen.
Von einem Arbeitslohn Ihres Sohnes kann entweder der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € oder - falls höher - die tatsächlichen Werbungskosten abgezogen werden.
Die Studienkosten können dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn Ihr Sohn bereits eine abgeschlossene erste berufliche Ausbildung hat, z.B. Bachelorstudium oder eine betriebliche Ausbildung. Dann können Fahrtkosten zur Uni mit 30 Cent je kürzester einfacher Fahrtstrecke oder tatsächliche Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, Studiengebühren, Semesterbeiträge, Kosten für Bücher etc. abgezogen werden.
Bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit kann ohne Nachweis die Arbeitsmittelpauschale von 110 € und die pauschale Kontoführung in Höhe von 16 € angesetzt werden.
Krankenversicherungsbeiträge sind Sonderausgaben, diese können hier nicht abgezogen werden, allerdings erhöhen diese den Unterhaltshöchstbetrag (Basisabsicherung), wenn sie von Ihnen übernommen werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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Die Frage wurde unfassend beantwortet.
Ich kann Herrn Thomas uneingeschränkt empfehlen
Antwort des Experten: Vielen Dank!