Anlage KAP Steuererklärung 2014
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe 2014 ein spekulatives Aktiendepot bei Consors wegen Erfolgslosikeit geschlossen. Jetzt bekam ich erstmalig eine sehr hohe Verlustbescheinigung (ca. 59.000 €), die über die Jahre angelaufen sind. Eine Anlage KAP habe ich nie abgegeben, war mir zu kompliziert und ich hatte auch keinen Durchblick.
Jetzt möchte ich erstmalig die Anlage KAP abgeben, um die Kapitalertragssteuer (ca. 2.600 €) aus einem anderen Fondsdepot zurück zu erhalten.
1. Kann ich für die zurückliegenden Jahre, ab 2013 auch die Kapitalertragsteuer rückfordern, obwohl ein abschließender Bescheid vom Finanzamt bereits ergangen ist? Muß Consors mir dann die Verlustbescheinigungen für die rückliegenden Jahre dann auch erstellen, oder reichen die Erträgnisaufstellungen?
2. Kann das Finanzamt von sich aus die Anlage KAP für die Jahre ab 2013 rückwirkend einfordern, auch wenn ich die notwendigen Unterlagen nicht zusammen bekommen sollte? Wenn ja, für wie lange?
Vielen Dank
Karl Loesch
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
durch Ihre Wertpapiergeschäfte erzielen Sie sog. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei diesen Einkünften gilt die Abgeltungsteuer. Das heißt Ihre Bank behält bei Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien automatisch 25% Kapitalertragsteuer für Sie ein. Durch diese Regelung zum Steuereinbehalt sind Sie nicht verpflichtet bei der Einkommensteuererklärung eine Anlage KAP anzugeben. Nur wenn Sie Kapitaleinkünfte haben, für die kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wurde (z. B. aus ausländischen Depots oder Zinseinkünfte) wären Sie verpflichtet eine Anlage KAP abzugeben. Wenn dies nicht der Fall ist, wird das Finanzamt für die Vergangenheit keine Anlage KAP von Ihnen fordern.
Sie haben das Recht Verluste aus dem Verkauf von Aktien mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien zu verrechnen.
Die Bank bildet sog. Verlustverrechnungstöpfe. Darin verbliebene, nicht ausgenutzte Verluste werden in das nächste Jahr vorgetragen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG).
Wenn die Verluste in einem anderen Depot realisiert wurden, als dem Depot, in dem die Gewinne entstanden sind, muss die Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei der Anlage KAP beantragt werden.
Allerdings ist Voraussetzung, dass Ihnen eine Bescheinigung der Bank vorlegt, damit die Verluste in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können. Die Bescheinigung wird von der Bank nur auf Antrag ausgestellt. Nach Ausstellen der Bescheinigung entfällt der Verlusttopf bei der entsprechenden Bank. Der Antrag muss bis zum 15.12. des Jahres bei der Bank vorliegen.
Die Bescheinigung muss dann unbedingt mit der Steuerklärung des entsprechenden Jahres dem Finanzamt eingereicht werden, sonst verfällt der Verlustvortrag.
Da Sie nach den Sachverhaltsangaben das Depot bei Cortal Consors nicht übertragen, sondern geschlossen haben, ist zu prüfen, ob Cortal Consors Ihnen die entstandenen Verluste im Rahmen der Depotschließung bescheinigt hat. Hierzu wäre das Kreditinstitut verpflichtet gewesen, soweit Sie nicht beantragt haben, die Verluste auf Ihre neue Bank zu übertragen (BMF, 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, Tz. 238). Bitte prüfen Sie die von Cortals Consors erhaltenen Unterlagen auf die Bescheinigung über die Verluste.
Sie sollten die hohen Verluste von rund 59.000 Euro also unbedingt im Jahr in der Anlage KAP geltend machen, damit Sie diese für den Ausgleich von Gewinnen in 2014 oder in Folgejahren nutzen können.
Was die zurückliegenden Jahre 2013 und früher angeht so können die Verluste von Cortal Consors nicht mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnet werden, da Sie für das Jahr 2013 bzw. früher keine Verlustbescheinigung beantragt haben.
Außerdem ist es problematisch, dass für das Jahr 2013 bereits der abschließende Steuerbescheid ergangen ist. Nur wenn dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht wäre eine Änderung noch denkbar. Ansonsten müssten Sie immer nachweisen, dass Sie an der nachträglichen Änderungen kein Verschulden haben, was schwierig nachzuweisen ist.
Ich hoffe meine Ausführungen waren für Sie hilfreich. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gebert
Steuerberater
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