Anklageschrift wegen BTM Verfahren von der Staatsanwaltschaft Koblenz
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Pilarski,
da mein Anwalt derzeit im Urlaub ist und ich extrem beunruhigt bin, sende ich Ihnen hier meine Anklageschrift.
Die Anklage beruht sich auf 12 rechtlich selbstständige Handlungen.
Allerdings stimmt das alles nicht so wie die Frau sagt.
Ich habe einige Vorstrafen, bin allerdings nicht auf Bewährung.
Zu meiner jetzigen Lebenssituation: Ich bin seit Oktober verheiratet, gehe seit acht Monaten regelmäßig arbeiten, habe das Umfeld gewechselt (ca. 300 km Entfernung, anderes Bundesland), damit ich damit überhaupt nicht mehr konfrontiert werde. Ich habe noch einen fast 6- jährigen Sohn aus meiner vorherigen Beziehung, der bald eingeschult wird.
Was würden Sie mir raten? Was für eine Strafe habe ich hier zu erwarten?
Mit freundlichen Grüßen
A. H.
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eingangs möchte ich Ihnen aber mitteilen, dass eine abschließende Entscheidung ohne die Einsicht in die Ermittlungsakten und tiefergehende Angaben nicht möglich ist.
Ich gehe davon aus, dass Sie mittlerweile altersbedingt nicht mehr dem Jugendstrafrecht unterliegen.
Ihnen wird eine Reihe von BTMG-Straftaten vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragt laut der hochgeladenen Anklageschrift, die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zu eröffnen. Das Schöffengericht ist in der Regel zuständig bei Vergehen, wenn die zu erwartende Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren liegt. Außerdem ist das Schöffengericht zuständig bei Verbrechen, wenn die Straferwartung bis zu vier Jahren beträgt.
Aufgrund der Mehrzahl der auch einschlägigen Vorbestrafungen ist es durchaus möglich, dass es zu einer Verurteilung mit Freiheitsstrafe ohne Bewährung kommt. Dies hängt aber sehr von den Umständen des Falles ab, weil hiervon die konkrete Strafzumessung abhängt. Mangels eingehender Akteneinsicht ist eine diesbezüglich konkrete Beurteilung meinerseits nicht möglich, da keine absclhießende Bewertung der Sozialprognose möglich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenfalls ausräumen kann. Gerne kann ich Ihnen sonst anbieten, Sie in der Sache zu vertreten, wenn Interesse besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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Vielen Dank für die Antwort.
Ich war heute bei meinem Hausarzt und dieser sagte mir, dass er mir einen Therapieplatz verschaffen kann.
Zählt denn die Therapie schon für meine Strafe, wenn ich diese jetzt schon vor Verhandlung etc. beginne ?
Mit freundlichen Grüßen
A.H.
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich würde erst einmal ein Strafe ausgeurteilt werden. Es kommt darauf an, welche Art von Therapie Sie meinen? Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich nach § 51 StGB. Unter Umständen ist eine Anrechnung möglich. Dies muss jedoch durch das Gericht angeordnet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)