Angeblicher Verstoß gegen das BTMG nach Internetbestellung von 1P-LSD
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Pilarski,
mein Sohn (22J) hat im öffentlichen Internet (Kanada) eine Chemikalie (12 Pappen) bestellt, die unter dem Namen 1P-LSD bekannt ist und laut Internetrecherche nicht unter das BTMG fällt.
Heute hat er von der Staatsanwaltschaft ein Schreiben bekommen, dass er beschuldigt wird, 12 LSD-Trip im Internet bestellt zu haben und damit gegen das BTMG verstoßen zu haben.
Anscheinend wurde der Brief beim Zoll geöffnet, auf dem seine Adresse als Empfänger angegeben ist. Eine Unterscheidung von LSD und 1P-LSD ist anscheinend nicht so einfach.
Wie soll er sich verhalten?
1. Schriftlich eine Erklärung abgeben, dass er in einem öffentlich zugänglichen Internetportal eine nach bestem Wissen und Gewissen legale Chemikalie bestellt hat und als Beweis die ausgedruckte Bestell- und Versandbestätigung des Internetportals beifügen.
2. Keine Aussagen machen und abwarten.
3. Einen Rechtsanwalt aufsuchen und Akteneinsicht anfordern.
4. ...?
Mein Sohn hatte bisher noch keinen Konflikt bzw. Kontakt mit dem Gesetz.
Mit freundliche Grüßen
K.
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage.
Das 1P-LSD fällt grundsätzlich nicht unter das BtMG. Es ist dem üblichen LSD nur ähnlich.
Er sollte keine Erklärung abgeben.
Er sollte keine Aussage machen.
Ein Anwalt sollte Akteneinsicht beauftragen und gegebenenfalls erst dann eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben, wenn er sich ein Bild von der Sach- und Rechtslage gemacht hat.
ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
Rechtsanwalt
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