Angabe von Auslandseinkünften
Fragestellung
Sehr geehre Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Ich war bis 16.08.2015 bei einem deutschen Unternehmen angestellt und habe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Mein Wohnsitz befand sich ebenfalls in Deutschland, allerdings erfolgte die Abmeldung zum 17.07., der Lebensmittelpunkt war bis 25.07. in Deutschland. Seit 16.08. habe ich weder Einkünfte noch Wohnsitz in Deutschland.
Zum 17.08. habe ich in Österreich eine Tätigkeit aufgenommen und beziehe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Anmeldung eines Wohnsitz erfolgte im April 2015, allerdings befindet sich mein Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt erst seit August 2015 in Wien.
Die Arbeitsverhältnisse waren somit nicht überlappend.
Meine Frage ist nun, ob ich die Einkünfte aus Österreich im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2015 angeben muss, auch wenn meiner Einschätzung nach das Recht der Versteuerung bis 16.08. in DE und ab 17.08. in AT lag. Gemäß DBA würde eine solche Angabe dann zwar nicht zur Versteuerung der österreichischen Einkünfte führen, sehrwohl aber den Steuersatz über den Progressionsvorbehalt erhöhen.
Und abschliessend: meiner Ansicht nach reicht es im Fall der Pflicht zu Angabe aus, die Einkünfte im Mantelbogen zu erfassen, da sie bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht in der Zeit der beschränkten Steuerpflicht entstanden sind. Eine Anlage N-AUS sollte nicht notwendig sein.
Herzlichen Dank vorab und viele Grüsse
Christian Burger
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Herr Burger,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Bitte entschuldigen Sie die Leiche verspätete Antwort, aber ch war ein einem längeren Meeting.
Das Einkommensteuergesetz gibt vor: Unbeschränkt steuerpflichtig sind die Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Steuerpflicht endet mit der Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland. Für das Jahr 2015 sind Sie somit anteilig- bis zum Wegzug - in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Für die Monate dieser unbeschränkten Steuerpflicht sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung die üblichen Eintragungen vorzunehmen. So sind die Daten der Lohnsteuerbescheinigung oder angefallene Werbungskosten in die Anlage N einzutragen (für die Einkünfte aus D).
Im Grunde ändert sich an der Art und Weise der Steuererklärungsabgabe nichts.
Ihre in Österreicherzielten Einkünfte sind in D nicht steuerbar. Das Besteuerungsrecht hat alleinig AUT. Nach Wegzug von D auch AUT sind Sie in D nicht mehr steuerpflichtig, weder unbeschränkt, noch beschränkt (sofern Sie danach in D keine andere Einkunftsquelle mehr haben (z.B. aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen).
Eine Anlage N AUS erübrigt sich in Ihrem Fall, weil die in AUT erzielten Einkünfte in der Zeit erzielt wurde, in der Sie in weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig waren (die Anlag N AUS ist nur dann erforderlich, wenn es sich um steuerfrei ausländischen Progressionseinkünfte handelt und Sie noch Werbungskosten etc geltend machen wollen).
Fazit: Die bis zum 16.08.2015 in Deutschland erzielten Einkünfte versteuern Sie in Deutschland. Danach versteuern Sie die in AUT erzielten Einkünfte in AUT.
Im Jahr des „Wegzugs“ 2015 stellen Sie also eine ganz normale Einkommensteuererklärung, weil es sich in D immer um eine Jahresklärung handelt. Die Angaben zum Wegzug haben Sie lediglich im Mantelbogen vorzunehmen.
Für 2015 müssten Sie dann zusätzlich auch eine österreichische Steuererklärung abgeben in AUT abgeben.
Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
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Mit freundlichen Grüßen Dr. Rainer Schenk