Angabe einer Rente aus dem Ausland bei der deutschen Krankenkasse
Fragestellung
Guten Tag Frau True-Bohlen,
ich habe eine ganz spezielle Frage:
Eine deutsche Freundin bezieht eine Witwen-Rente von ihrem verstorbenen Mann, der Holländer war.
Muss sie diese Rente als sonsige Einnahme bei ihrer Krankenkasse angeben?
Hintergrund der Frage:
Ein Mitarbeiter dieser Krankenkasse hatte dieser Freundin in einem vetraulichen Gespräch (auf das man sich also nicht beziehen kann) gesagt, dass es noch keine Vorschrift oder gesetzliche Regelung gäbe, die die Angabe einer Rente aus dem Ausland fordert.
Können Sie hierzu eine verbindliche Info herausfinden?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
A. Marks
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ausländische Renten sind als beitragspflichtige Einnahme heranzuziehen, wenn Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland bezogen werden und mit einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.
Dazu werden in § 33 SBG VI einige Rentenarten aufgeführt, u.a. auch
Renten wegen Todes, also Witwenrenten.
Daher kann ich die Auffassung des Mitarbeiters der Krankenkasse weder nachvollziehen, noch teilen.
Ihre Freundin sollte daher die Rente angeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Sie haben eine Frage im Bereich Sozialrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
danke für Ihre schnelle Antwort.
Bedeutet das im Umkehrschluss, dass diese Vorschrift nicht gilt, wenn es sich nicht um einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung handelt?
Mit freundlichen Grüßen
A. Marks
diesen Umkehrschluss können Sie so leider nicht ziehen:
Es reicht aus, wenn die Rentenzahlung einer Rente der deutschen Rentenversicherung VERGLEICHBAR ist.
Und das trifft nach dem niederländischen System zu, so dass die bestehende VERGLEICHBARKEIT ausreichend ist.
Diese Renteneinnahmen sind also anzugeben (Verordnung EG 883/2004 und EG 987/2009)
Ihre Freundin sollte also die Einnahme angeben.
Wenn ein Mitarbeiter die gegenteilige Ansicht vertritt, sollte Ihre Freundin sich schriftlich von ihm bestätigen lassen, dass Sie auf diese Rente hingewiesen hat und er die Meldung für nicht notwendig erachten.
Ihre Freundin wäre dann miut diesem Nachweis der Meldepflicht nachgekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg