Angabe einer Rente aus dem Ausland bei der deutschen Krankenkasse
Fragestellung
Guten Tag Frau True-Bohlen,
ich habe eine ganz spezielle Frage:
Eine deutsche Freundin bezieht eine Witwen-Rente von ihrem verstorbenen Mann, der Holländer war.
Muss sie diese Rente als sonsige Einnahme bei ihrer Krankenkasse angeben?
Hintergrund der Frage:
Ein Mitarbeiter dieser Krankenkasse hatte dieser Freundin in einem vetraulichen Gespräch (auf das man sich also nicht beziehen kann) gesagt, dass es noch keine Vorschrift oder gesetzliche Regelung gäbe, die die Angabe einer Rente aus dem Ausland fordert.
Können Sie hierzu eine verbindliche Info herausfinden?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
A. Marks
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ausländische Renten sind als beitragspflichtige Einnahme heranzuziehen, wenn Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland bezogen werden und mit einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.
Dazu werden in § 33 SBG VI einige Rentenarten aufgeführt, u.a. auch
Renten wegen Todes, also Witwenrenten.
Daher kann ich die Auffassung des Mitarbeiters der Krankenkasse weder nachvollziehen, noch teilen.
Ihre Freundin sollte daher die Rente angeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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danke für Ihre schnelle Antwort.
Bedeutet das im Umkehrschluss, dass diese Vorschrift nicht gilt, wenn es sich nicht um einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung handelt?
Mit freundlichen Grüßen
A. Marks
diesen Umkehrschluss können Sie so leider nicht ziehen:
Es reicht aus, wenn die Rentenzahlung einer Rente der deutschen Rentenversicherung VERGLEICHBAR ist.
Und das trifft nach dem niederländischen System zu, so dass die bestehende VERGLEICHBARKEIT ausreichend ist.
Diese Renteneinnahmen sind also anzugeben (Verordnung EG 883/2004 und EG 987/2009)
Ihre Freundin sollte also die Einnahme angeben.
Wenn ein Mitarbeiter die gegenteilige Ansicht vertritt, sollte Ihre Freundin sich schriftlich von ihm bestätigen lassen, dass Sie auf diese Rente hingewiesen hat und er die Meldung für nicht notwendig erachten.
Ihre Freundin wäre dann miut diesem Nachweis der Meldepflicht nachgekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg