Anfrage_ Klärung Frage zur ESt
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
im Kern lautet die Frage, ob eine Meldung beim Einwohnermeldeamt Bedingung ist, um die Lohnsteuer für ein fälschlicherweise(?) nach Steuerklasse 6 besteuertes Einkommen (Grund: Person ist ohne festen Wohnsitz- sowohl zu Zeit der Besteuerung als auch jetzt) über die Einkommenssteuererklärung wieder zubekommen. (Details s.u.)
Sollte das gebotene Honorar ncht ausreichen, bitte ich Sie um einen Gegenvorschlag zur Beantwortung der Frage. Herzlichen Dank
Sachverhalt im Detail:
Es geht um das Steuerjahr 2017.
Mein Freund war von 01.12.2016 bis 31.12.2017 bei Firma A in Mainz beschäftigt. Er ist lediger Arbeitnehmer, ohne Zweitjob o.ä., demnach regulär mit Steuerklasse 1 zu besteuern.
Er wohnte in Alzey, verlor jedoch Ende Januar 2017 seine Wohnung. Seitdem ist er durchgängig ohne festen Wohnsitz. Das bedeutet genauer, dass er seitdem nirgends wieder beim Einwohnermeldeamt gemeldet war. Er hatte jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei mir in der Wohnung in Wiesbaden. Von November 2017 bis Juni 2018 bezog er eine eigene Wohnung in Wiesbaden, jedoch auch hier ohne Meldung. Allerdings liegt für diese Zeit ein Mietvertrag vor.
Die Besteuerung bei Firma A erfolgte zunächst mit Steuerklasse (SK) 1. Scheinbar bekam die Steuerbehörde im Laufe des Jahres die Information, dass er nicht bei einem Einwohnermeldeamt registriert ist, denn beginnend mit September 2017 wurde er nach Steuerklasse 6 besteuert.
Nun mache ich für ihn die Einkommensteuererklärung für 2017 und ich frage mich, ob er im gesamten Steuerjahr 2017 mit SK 1 hätte besteuert werden müssen, er also Geld zurück bekäme. Hat die Steuerbehörde ihn nur in SK 6 eingestuft, um eventuelle Ansprüche zu sichern, oder muss für einige Monate tatsächlich SK 6 angesetzt werden, wenn ja für welche? Von Februar oder von September an?
Selbstredend möchten wir eine Nachzahlung vermeiden. Diesbezüglich nachdenklich gemacht hat mich jedoch, dass ich im Internet einen Brutto-Netto-Rechner bemüht habe und sein Jahreseinkommen (welches 40.000€ Abfindung enthielt) eingegeben habe.
Bei seinem Jahreseinkommen von rund 78.700€ weist der Rechner für SK 1 eine zu zahlende Lohnsteuer von 22.235€ aus. Eigenartigerweise ist dies genau der Betrag, der bei ihm einbehalten wurde. Wenn jedoch für das letzte Quartal, SK 6 angesetzt wurde, hätte dieser Betrag aber doch höher ausfallen müssen. Daher befürchte ich eine Nachzahlung, die ich natürlich vermeiden möchte.
Daher lauten meine Fragen:
• Ist eine feste Meldeadresse im Steuerjahr 2017 Bedingung für die Erstattung der Lohnsteuer?
• Erfolgte die Besteuerung nach SK 6 korrekterweise, bzw. ist diese rückerstattungsfähig?
• Sehen Sie aufgrund des geschilderten Sachverhaltes die Gefahr einer Nachzahlung?
• Ist es zwingend nötig, dass er sich vor Abgabe der Steuererklärung noch beim Einwohnermeldeamt meldet?
Falls für die Bewertung des Sachverhaltes noch notwendig:
Von 01/2018 bis 04/2019 war mein Freund nicht angestellt, er bezog kein ALG 1 in der Zeit.
Von 02/2019- 04/2019 bezog er ALG 2, seit 05/2019 ist er wieder angestellt und bis jetzt - obwohl noch nicht gemeldet- mit SK 1 besteuert.
Die Steuererklärung samt Anlage N und Vorsorgeaufwand habe ich fertig gestellt und könnte Ihnen diese bei Bedarf zukommen lassen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
• Ist eine feste Meldeadresse im Steuerjahr 2017 Bedingung für die Erstattung der Lohnsteuer?
Nein, das Steuerrecht knüpft hierbei nicht an die Meldeadresse an, sondern an Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt. Wenn der Steuerpflichtige in Wiesbaden, somit im Inland, wohnt, ist er auch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig und kann eine Einkommensteuererklärung abgeben.Die Meldeadresse hat hier höchsten indizielle Bedeutung, wenn es um Nachweisfragen geht.
• Erfolgte die Besteuerung nach SK 6 korrekterweise, bzw. ist diese rückerstattungsfähig?
Ob die Steuerklasse zutreffend angewendet wurde oder nicht, ist für die Einkommensteuererklärung völlig irrelevant. Die Steuerklasse spielt bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Rahmen der Jahreserklärung keine Rolle. Wenn der Steuerpflichtige eine ungünstige Steuerklasse hatte, führt dies in der Regel zu einer Erstattung.
• Sehen Sie aufgrund des geschilderten Sachverhaltes die Gefahr einer Nachzahlung?
Bei Steuerklasse VI kann es auch zu Nachzahlungsfällen kommen, aber das wäre eher untypisch. Wenn im Rahmen der Veranlagung eine Nachzahlung festgesetzt wird, jedoch keine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung bestanden hat, kann der Steuerpflichtige im Rahmen der einmonigen Einspruchsfrist den Antrag auf Veranlagung wieder zurückziehen. Dann wird der Bescheid aufgehoben und die Nachzahlung entfällt.
• Ist es zwingend nötig, dass er sich vor Abgabe der Steuererklärung noch beim Einwohnermeldeamt meldet?
Nein (siehe Antwort auf Frage 1).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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