Anfrage in einer Steuerangelegenheit (Steuerberater)
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Fragestellung
Anfrage an einen Steuerberater
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge einer Steuer-Außenprüfung meiner kleinen betrieblichen Vermittlungsagentur wurde ich vom Finanzamt aufgefordert, auch mein Privatkonto offenzulegen. Da ich kein schlechtes Gewissenhatte, Einnahmen oder andere Einkünfte verschwiegen bzw. nicht versteuert zu haben, entsprach ich dieser Aufforderung. .
Jetzt teilte mir das Finanzamt mit, dass ich monatliche Bargeldüberweisungen getätigt habe, die sich nicht mit meinem betrieblichen Einkommen erklären ließen. Etwa 700 Euro pro Monat seinen nicht mit der Höhe meines Einkommens erklärbar. Ich soll nun den Bezug / die Quelle dieser 700 Euro dem Finanzamt erklären.
Fakt ist, dass ich tatsächlich monatlich aus meinen Privatvermögen etwa 600-700 Euro meinen Privatkonto zuführe um dieses Konto laufend zu decken / zu deckeln bzw. in der Balance von etwa 5000 Euro zuhalten.
Aus u.a, privaten Gründen (damalige Ehekrise, die hätte in der Scheidung enden können ...) hatte ich mir 2010 ein Bankschließfach angemietet, um eine größere Bargelderbschaft meiner verstorbenen Mutter einzulagern. Ich wollte diese "banktechnisch" nicht öffentlich machen - sprich zur Einzahlung bringen. Dazu gehörte auch eine Goldmünzsammlung, diverse goldene Uhren und Schmuck. Letzte Gegenstände sind zwischenzeitlich privat veräußert und auch als Bargeld im Schließfach deponiert.
Von diesen Geld lege ich o.g. Beträge monatlich je nach Bedarf auf mein Privatkonto ein. Deshalb die geschilderten, für das Finanzamt nicht nachvollziehbaren, Überschüsse. Nun zur konkreten Fragestellung:
Erstens:
Da das Finanzamt über die Existenz meines Schließfaches informiert ist (Abbuchung der Mietkosten für das Schließfach war sichtbar) stellt sich für mich die Frage, ob ich auch verpflichtet bin, die Höhe des dortigen Bargeldvermögens dem Amt bekanntzugeben, falls ich danach gefragt würde?
Zweitens:
Muss ich die Verwendung einer mir 2012 ausgezahlten Lebensversicherung zur Altersvorsorge dem Finanzamt benennen. Bin ich zur Stellungnahme verpflicht bezüglich diverser Teilüberweisungen aus dem Auszahlungsbetrag z.B. an meine Tochter, an meine Frau, Verwendung für Urlausreise usw,?
Drittens:
Ab wann gilt eigentlich die Verjährung einer möglichen Steuerschuld - egal, ob diese wissentlich oder unwissentlich entstanden ist?
(Ich hatte 1998 eine Einnahme aus dem Verkauf eines Gesellschafteranteils einer GmbH / GmbH-Verkauf unter 25 % Gesellschafteranteil Gesellschafteranteil).Diese galt jedoch damals als steuerfrei, heute wohl nicht mehr.
Vielen Dank im voraus für eine zeitnahe Beantwortung
Mit besten Grüßen
U. E.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage auf yourXpert, die ich zur Beantwortung erhalten habe.
Ich möchte direkt auf Ihre Fragestellungen eingehen:
Zu 1. Zur Deklaration des im Schließfach befindlichen Barvermögens sind Sie streng genommen nicht verpflichtet. Da es die Vermögensteuer nicht mehr gibt, hat die Höhe Ihres Vermögens - zumal es aus privaten Quellen (Erbschaft) stammt - keine steuerliche Relevanz. Eine solche Auskunft bzw. deren Verweigerung darf Ihnen daher im Rahmen der Betriebsprüfung nicht zum Nachteil gereichen.
Es könnte allerdings die Frage nach der Herkunft des Bargeldes (und des sonstigen geerbten Vermögens) gestellt werden. Zu der Höhe der gemachten Erbschaft sind Sie verpflichtet, denn es könnte dabei - zumindest theoretisch - um eine eventuelle Erbschaftsteuer gehen.
Zu 2. Nein, die Verwendung des von der Lebensversicherung ausgezahlten Betrags muss von Ihnen nicht nachgewiesen bzw. benannt werden. Kurz gesagt: mit Ihrem privaten Geld können Sie machen, was Sie wollen, es geht das Finanzamt nichts an. Falls Sie ein Teil dieses Geldes aber zur Liquiditätsverstärkung Ihres Betriebes verwendet haben, sollten Sie dem Prüfer diesen Sachverhalt offenlegen, damit er kein "Schwarzgeld" vermutet.
Zu 3. Im Steuerrecht gibt es verschiedene Verjährungsfristen. Generell lässt sich aber davon ausgehen, dass eine Steuerfestsetzung nach allerspätestens 13 Jahren (bezogen auf das Ende eines Jahres, also den 31.12.) definitiv verjährt ist. Ein Sachverhalt aus dem Jahre 1998 kann damit - selbst bei Vorliegen einer (damaligen) Steuerstraftat - im Jahr 2016 nicht mehr steuerlich gewürdigt werden, soweit dieser Sachverhalt nicht bereits früher durch das Finanzamt aufgegriffen wurde (z.B. im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung).
(Hinzu kommt, dass die Veräußerung eines GmbH-Anteils bis zum Jahr 1998 unterhalb einer Beteiligungshöhe von 25% steuerfrei war. Ab 1999 wurde diese Grenze auf 10% herabgesetzt, später sogar auf 1%.)
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen damit vollständig und verständlich beantwortet habe. Falls etwas fehlen oder unklar sein sollte, nutzen Sie bitte die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
Sie haben eine Frage an einen Steuerberater?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Steuerberatern kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!