Anfechtung Kundenschutzvereinbarung
Beantwortet
Fragestellung
Schönen guten Tag,
im September letzten Jahres hatte ich überlegt einen Teilhaber mit in mein Unternehmen zu integrieren. Damit nicht alles zu schnell für die andere Person ging, haben wir uns auf eine Testphase geeinigt, in der er mir über die Schulter schaut und sich alles anschaut. Diese war auf 3 Monate angesetzt. In dieser Zeit war diese Person offiziell arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld 1. Es gab weder ein Beschäftigungsverhältnis noch einen freien Handelsvertretervertrag. Im letzten Monat wurde er selbst im Vertrieb tätig, hat aber nicht wirklich was geschafft und zu meiner Verblüffung wollte er dann eine Interessentenschutzvereinbarung unterschrieben haben. Es geht hier im Detail um 83 Interessenten, die aus meinen Adressen stammen, die er angerufen hat und 3 Kunden, die er angebunden hat. Heute weiß ich wofür, er hat sich mit dem Wissen selber selbständig gemacht und alles Relevante aus meinem Unternehmen mitgenommen, sogar Datensätze auch unserem CRM gelöscht, was ich auch nachweisen kann.
Meine Frage ist nun, ob ich diese Kundenschutz / Interessentenschutzvereinbarung unter diesen Umständen anfechten oder einklagen kann, weil er war ja nie bei mir und im Prinzip hat er das Amt veräppelt.
Ich freue mich auf ihre Tipps, da ich mich natürlich zunächst am liebsten schützen möchte, aber wahrscheinlich so oder so lehrgeld bezahlen muss.
Es grüßt Sie freundlich.
A. G.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
sicherlich ist ein Sozialbetrug hier durchaus naheliegend. Nur muss man sich 2 Fragen stellen: hat man dazu möglicherweise Beihilfe geleistet oder darf man versuchen mit der Drohung mit der Anzeige bezüglich eines anderen grds. nicht mit dem Sachverhalt verbunden Sachverhalt die gewünschten finanziellen Ergebnisse zu erzielen?
Antwort: Dies geht nicht. Man würde sich entweder der Nötigung oder der Erpressung strafbar machen.
Sicherlich kann man gezielt nachtreten - ohne zu drohen um andere Zwecke zu erreichen - und uU die Schwarzarbeit des Dritten anzeigen. Dies würde ich dann aber möglichst über Dritte / anonym geschehen lassen.
Ansonsten sind Verträge nur nach §§ 119, 120, 123 BGB anfechtbar. Einen Irrtum kann ich bei Unterschrift der Verträge aber eher nicht erkennen. Mit Sicherheit kann man eher über die Höhe der Schadensersatzpauschale streiten, die doch recht pauschal festgelegt ist.
Sollte zudem der "Verzichtende" finanziell abhängig gewesen sein gegenüber dem anderen Vertragsteil würde es an einer Karenzentschädigung fehlen und der Vertrag aus diesem Grund unwirksam sein.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
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MfG D. Saeger
unter der Prämisse, dass Sie - wie auch immer geartet - dem anderen Vertragspartner nicht gleichrangig gewesen wären und er Ihnen Weisungen etc. erteilen konnte ( was ich hier bislang nicht sehe ) muss in einer derartigen Abfindung eine Entschädigung vereinbart sein zum Ausgleich für die Erklärung + die vereinbarte Vertragsstrafe.
MfG
D. Saeger