Androhung Inkasso
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
im Jahr 2018 ging unser Sohn Max für eine kurze Zeit auf die Freie Waldorfschule Bargteheide. Wir hatten den Schulvertrag fristlos zum 22.05.2018 gekündigt, da ein vertrauensvolles Verhältnis mit dem Lehrer nicht mehr gegeben war. Wir hatten dies in unserer Kündigung begründet. Das Schreiben der Freien Waldorfschule Bargteheide datiert auf den 31.05.2018 (Poststempel vom 21.06.2018), sah eine Kündigung zum Ende der Probezeit 30.06.2018 vor. Die Abbuchung am 01.06.2018 i. H. v. €189,- für das Schulgeld, habe ich zurückbuchen lassen. Seit diesem Zeitpunkt hat es keine weitere Schreiben seitens der Schule bis heute gegeben. Auch keine Mahnschreiben. Für uns war die Sache eigentlich erledigt. Wir sehen uns im Recht, da der Vertrag auch explizit eine fristlose Kündigung aus wichtigen Grund vorsieht.
Meine Frage zielt dahin, wie wir uns jetzt verhalten sollen.
Mit freundlichen Grüßen
H. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte:
1. Vorab erlauben Sie mit den Hinweis, dass die Schule auch bei einem erneuten ablehnenden Schreiben aus der Erfahrung nicht davon absehen wird ein Inkassounternehmen zu beauftragen. Insoweit werden Sie sich mit der Angelegenheit dann weiter beschäftigen müssen.
2. Der Schulvertrag sieht in § 6 eine fristlose Kündigung vor. Eine solche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung. D.h. eine etwaige Probezeit ist nicht mehr einzuhalten. Auch ist das vertraglich vereinbarte Schuldgeld nicht mehr zu zahlen.
Vielmehr wandelt sich der Anspruch auf Schuldgeld in einen Schadensersatzanspruch, wenn das Vertragsverhältnis aufgrund einer unwirksamen Kündigung beendet wurde. Der Schadensersatzanspruch entspricht vom Betrag her, dass vertraglich vereinbarte Schulgeld.
3. D.h. die Schule kann nicht vortragen, dass noch das Schuldgeld für den Monat Juni zu zahlen ist, wenn das Vertragsverhältnis außerordentlich beendet wurde. Vielmehr muss die Schule ausführen und auch begründen, dass die fristlose Kündigung unwirksam war und danach ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
Die in Ihrem Schreiben vom 20.05.2018 angeführten Gründe für eine sofortige Beendigung des Schulvertrages stellen durchaus einen solchen wichtigen Grund für eine außerordentlche Kündigung dar. Diess ist von der Schule zu wiederlegen.
4. Zur Vermeidung einer Eskaltion ind insbesondere für eine zeitnahe Beendigung ist meine Empfehlung, dass Sie der Betreibergesellschaft der Schule ein Vergleichsangebot unterbreiten.
Führen Sie aus, dass Sie weiterhin der Auffassung sind, dass die Kündigung zu Recht erfolgte. Unter Zurückstellung aller Bedenken und ohne Präjudiz und für eine abschließende Erledigung bieten Sie einen Vergleichsbetrag an, der aus meiner Sicht bei EUR 75,- liegen sollte, damit Sie noch Raum für eine Nachverhandlung haben sollte. Denn durch die Beendigung des Schulvertrages zum 22.05.2018 steht Ihnen noch ein Erstattungsanspruch für die restlichen Monate im Mai zu.
Sie können es aber auch darauf ankommen lassen, riskieren dann aber einen Rechtsstreit mit dem Betreiber der Schule.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wäre es auch Ihrer Sicht sinnvoll, das Schreiben an die Waldorfschule durch einen Anwalt verfassen zu lassen? Wenn ja, könnten Sie das übernehmen und welche Kosten würden entstehen?
Mit freundlichen Grüßen
H. G.
Ich kann dies gerne übernehmen. Allerdings kommen Sie finanziell in den Bereich, der ein Vorgehen in der Forderungssache nicht mehr wirtschaftlich erscheinen läßt.
Aus finanziellen Gesichtspunkten empfehle ich das Schreiben zunächst selbst auf den Weg zu bringen, um sich dann noch Spielraum für eine etwaige vergleichsweise Regelung zu erhalten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt