AN kündigt in der Probezeit
Fragestellung
Guten Tag Herr Spitz,
ich habe zum 01.01.2020 einen neuen Job angetreten und habe im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 2 Wochen und eine Probezeit von 6 Monate.
Da ich gerade einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben habe (zum 01.06.2020) möchte ich nun kündigen. Da ich meinem aktuellen Arbeitgeber aus Kulanz nicht erst Mitte Mai kündigen möchte, wollte ich zunächst wissen, ob ich schon z.B. am 27.04.2020 zum 31.05.2020 kündigen kann, oder ob der AG mit einer früheren Gegenkündigung reagieren kann?
Wie würde es sich verhalten, wenn zusätzlich bei uns das Thema Kurzarbeit im Monat Mai ansteht? Müsste ich der Kurzarbeit noch zustimmen, oder kann ich, weil ich schon im vorhinein gekündigt habe als "normaler" Angestellter bleiben?
Vielen Dank und herzliche Grüße
S. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Klaus Spitz, M.A.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
in Beantwortung Ihrer Fragen möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
1. "Da ich meinem aktuellen Arbeitgeber aus Kulanz nicht erst Mitte Mai kündigen möchte, wollte ich zunächst wissen, ob ich schon z.B. am 27.04.2020 zum 31.05.2020 kündigen kann, oder ob der AG mit einer früheren Gegenkündigung reagieren kann?" Rechtlich ist es möglich, dass Sie am 27. April zum 31. Mai kündigen. Rechtlich möglich ist es auch, dass Ihr Arbeitgeber mit einer früheren Gegenkündigung reagieren kann. Denn Ihre Kündigung hätte nicht zur Folge, dass Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung während der Probezeit verboten wäre. Dabei gehe ich davon aus, dass in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zu einer Probezeitkündigung berechtigt sind.
2. "Wie würde es sich verhalten, wenn zusätzlich bei uns das Thema Kurzarbeit im Monat Mai ansteht? Müsste ich der Kurzarbeit noch zustimmen, oder kann ich, weil ich schon im vorhinein gekündigt habe als "normaler" Angestellter bleiben?" Nein, Sie wären - egal, ob Sie bereits gekündigt haben oder nicht - nicht verpflichtet, einer beabsichtigten Kurzarbeit zuzustimmen. Insoweit blieben die Bedingungen Ihres Arbeitsverhältnisses unverändert. Allerdings müssten Sie im Falle einer Zustimmungsverweigerung mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
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Vielen Dank nochmals