Altkleidersammlung/STVO
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich Plane mich mit einem gewerblichen Textilrecyclingsunternehmen Selbstständig zu machen.
Hierfür ist der Plan sich mehrere unterschiedliche Standbeine zu schaffen. Eines dieser Standbeine soll die Gewerbliche Sammlung mit Altkleidercontainern sein. Allerdings in Form von PKW -Anhängern. Die Pkw Anhänger werden mit abnehmbaren Aufbauten bestückt und an Stellen mit hohem Potenzial abgestellt.
Offiziell würden die Pkw Anhänger zum Weitertransport oder zum Werben geparkt werden. Wenn diese Altkleidercontainer „zufällig“ mit Altkleidern „gefüttert“ wird, ist das eine Sammlung?
Ist diese Art Sammlung Genehmigungspflichtig?
Gibt es Rechtsgrundlagen die diese Art der Sammlung verbietet?
Lässt die STVO ein Parken mit o.g. Hintergrund zu?
Das zweite Standbein ist Altkleidercontainer auf privat angemieteten Grundstücken aufzustellen.
Welche Anforderungen sind hierfür nötig?
Das dritte Standbein sollen sogenannte „wild“ aufgestellte Altkleidercontainer sein.
Welche Konsequenzen sind zu erwarten?
Über eine ausführliche Analyse würde ich mich freuen.
Vielen Dank
Mit besten Grüßen
Stephan Schuster
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Sehr geehrter Fragesteller,
Altkleider sind Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Wer diese sammelt, um damit Geld zu verdienen, handelt gewerblich. Eine solche gewerbliche Sammlung ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG zulässig, wenn ihr "überwiegende öffentliche Interessen" nicht entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 3 KrWG große Mühe darauf verwandt zu definieren, wann solche Sammlungen nicht erlaubt sind. Die komplexe Vorschrift lautet:
Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
- die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
- die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Im Ergebnis bedeutet das, dass die Sammlung unzulässig ist, wenn die Kosten und/oder vergleichbaren Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung dadurch nicht unwesentlich steigen bzw. sich verschlechtern. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35.15 - ausgeführt:
Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt ist, bestimmt sich danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten. Dazu sind die Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu bestimmen. Hierfür ist unter anderem der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers am Gesamtaufkommen der Sammlungen zu ermitteln. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers ist dessen Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu betrachten. In erster Linie von Bedeutung sind insoweit weitere angezeigte, aber insbesondere wegen einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung noch nicht durchgeführte Sammlungen. Dabei sind die gemeinnützigen Sammlungen ebenfalls einzustellen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich.
Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotenziale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten. Im Interesse der Praktikabilität der Regelung ist in generalisierender Weise eine "Irrelevanzschwelle" von 10 bis 15 % zu berücksichtigen, unterhalb derer wesentliche Änderungen der Entsorgungsstruktur typischerweise nicht zu erwarten sind und von der nach unten oder nach oben nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abgewichen werden kann. Ist diese Irrelevanzschwelle - gegebenenfalls nach deren Modifikation bei ganz außergewöhnlichen Konstellationen - überschritten, bleibt es bei der Regelvermutung.
Folgen für die Einnahmesituation des Entsorgungsträgers, die für die Gebührenkalkulation von Bedeutung sein können, sind demgegenüber allein im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -).
§ 18 KrWG: Die beabsichtigte Altkleidersammlung muss spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Abfallbehörde) angezeigt werden;
der Anzeige sind beizufügen
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten
- sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
Die Abfallbehörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (s.o.) sicherzustellen. Die Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der o.g. Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Eine Genehmigung ist also nicht erforderlich, stattdessen hat die Abfallbehörde die Möglichkeit, die Sammlung zu untersagen, wenn ein entsprechender Grund vorliegt.
Eine Sammlung liegt vor, sobald beabsichtigt ist, dass die Pkw-Anhänger mit Altkleidern gefüllt werden. Das ist hier ja der Fall. Die Anhänger werden wohl auch entsprechend beworben. "Zufällig" wirft niemand etwas in die Container. Ihre Argumentation ist da sehr kreativ, doch dürfte sie weder Behörde noch Gericht überzeugen können.
Ein Parken liegt nicht mehr vor bei einer Nutzung des Anhängers außerhalb dieses Verkehrszwecks. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen wird überschritten, als eine Teilnahme am Straßenverkehr - wozu auch das Parken gehört - nicht mehr vorliegt. Die Anhänger werden hier nicht parkend abgestellt, sondern dienen objektiv einem verkehrsfremden Zweck, nämlich der Altkleidersammlung. Dies stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung im Sinne des Landes-Straßengesetzes dar und bedarf der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde (Gemeinde). Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, darf die Gemeinde die Aufstellung des Anhängers schon allein deswegen untersagen. Auf die Erteilung der notwendigen Sondernutzungserlaubnis besteht kein Anspruch, sondern nur darauf, dass die Gemeinde über einen entsprechenden Antrag eine ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Zumeist sind Sondernutzungserlaubnisse auch gebührenpflichtig.
Bei der Aufstellung von Containern auf privatem Grund, der keine öffentliche Verkehrsfläche ist, bedarf es nur der Einwilligung des Grundstückseigentümers.
Gegen "wild" abgestellte Container können die betroffenen Grundstückseigentümer zivilrechtlich vorgehen und Unterlassung verlangen. Im öffentlichen Verkehrsraum kann von der Gemeinde die Beseitigung verlangt und im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden (es können Gebühren und Auslagen anfallen sowie Zwangsgelder verhängt und beigetrieben werden); eventuell stellt dies auch eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Ich hoffe, Ihre Fragen vollständig beantwortet zu haben, und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt
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