Altersteilzeit bei Trennung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
ich habe folgendes Anliegen: Ich werde mich in gegenseitigem Einvernehmen von meiner Ehefrau trennen und im Januar 2018 das Trennungsjahr einleiten. Nach Ablauf des Jahres 2018 werden wir entweder die Scheidung beantragen oder in den Status dauerhaft getrennt lebend wechseln, das steht noch nicht fest. Meine Frau hat sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen und wir haben uns danach in gegenseitigem Einvernehmen auf den Unterhalt, den ich im Trennungsjahr leisten werde, geeinigt. Nach Ende des Jahres 2018 muss dann der Unterhalt neu festgelegt werden.
Nun meine Frage an Sie: In dem Unternehmen, in dem ich arbeite, gibt es ein Modell der Altersteilzeit, für das ich mich interessiere. Ich habe noch keine entsprechende Anfrage gestellt, ich weiß nur, dass es das Modell gibt. Würde ich es annehmen, bekäme ich sowohl in der aktiven wie in der passiven Phase weniger Monatsgehalt als bislang. Ist dies möglich, weil meine Frau dann entsprechend weniger Unterhalt von mir bekäme oder muss ich bis zu meinem EIntritt in den Ruhestand, der vorraussichtlich Ende des Jahres 2023 beginnen wird, bei meinem jetzigen Gehaltsniveau bleiben? Könnte ich Altersteilzeit auch gegen den Willen meiner Frau übernehmen?
Ich danke im voraus für Ihre Mühen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Peter Klebe
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich soll vorweggenommen werden, dass die Hürden für den Unterhalt nach Ablauf des Trennungsjahres etwas höher sind. Innerhalb des ersten Trennungsjahres besteht für keinen der Ehegatten die Verpflichtung, sein Leben zu ändern, auch nicht in Bezug auf das Berufsleben. Mit Beginn des zweiten Trennungsjahres, und vor allem nach der Scheidung oder mit länger anhaltender Trennungsphase, steigen die Anforderungen an den unterhaltsberechtigten Ehegatten. In Ihrem Fall bedeutet dies für Ihre Frau, dass diese eine Erwerbsobliegenheit hat, also – sofern sie keine oder nur geringe Einkünfte erzielt – sich eine bestmöglichst bezahlte Arbeitsstelle suchen muss, sofern keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhanden sind. Sollte Ihre Frau keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl sie dies grundsätzlich könnte, würde man bei der Unterhaltsberechnung gleichwohl fiktiv Einkünfte anrechnen, die Ihre Frau bei Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen könnte.
Auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten, also bei Ihnen, gilt, dass dieser nicht eigenmächtig seine Einkünfte reduzieren darf, um Unterhaltszahlungen zu umgehen oder zu reduzieren. Zur Reduzierung von Einkünften bei Altersteilzeit ist zu unterscheiden: haben sich die Eheleute vor oder bei der Trennung darauf „geeinigt“, dass Altersteiszeit in Anspruch genommen wird, dann muss der Unterhaltsberechtigte die Reduzierung des Einkommens und auch des Unterhaltes hinnehmen.
Liegt keine Vereinbarung zwischen den Eheleuten vor, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 11.7.2012, AZ: XII ZR 72/10 die Frage der „Anerkennung“ der Altersteilzeit immer eine Einzelfallentscheidung, jedoch gilt im Grundsatz, dass sich der Unterhaltsberechtigte die Altersteilzeit gegen sich gelten lassen muss, wenn der Bedarf trotz der Altersteilzeit noch auf relativ hohem Niveau gesichert ist. Der Unterhaltsberechtigte muss die Altersteilzeit auch dann akzeptieren, wenn sie aus betrieblichen, persönlichen oder gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt ist. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, dann können Sie zwar grundsätzlich gleichwohl in Altersteilzeit gehen, der Unterhalt für Ihre Ehefrau würde dann aber trotzdem auf der Basis der „normalen Arbeitszeit“ berechnet werden. Sie würden also im Ergebnis weniger Einkommen erzielen, dennoch den „höheren“ Unterhalt zahlen müssen.
Sollten Sie noch Fragen haben, die nicht durch die vorstehenden Ausführungen beantwortet wurden, nehmen Sie bitte Kontakt auf. Ich bin bemüht, hierauf umgehend einzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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