Als Vermieter Risiken zukünftiger Eigenbedarfskündigung minimieren
Fragestellung
Einen schönen guten Tag, Wir vermieten in Kürze ein EFH für 5 Jahre mit einem unbefristeten Vertrag (unbefristet, aus Steuergründen). Trotzdem möchten wir eine risikoarme Eigenbedarfskündigung schon jetzt sicherstellen, z.B. mit einer Zusatvereinbarung im Sinne von;
Der Mieter erkennt die zukünftige Eigenbedarfkündigung jetzt schon an und:
- verzichtet auf sein Widerspruchsrecht,
- verzichtet auf Anwendung eines Härtefalls
- stimmt zu, bei Nichtbeachtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Mio EUR zu zahlen.
Bitte um rechtssichere Formulierung für den Mietvertrag, bzw. Zusatzvertrag.
Grüsse, S. P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Sehr geehrter Fragesteoller,
die von ihnen vorgeschlagene vertragliche Vereinbarung wird so nicht umsetzbar sein.
Zunächst wäre die Befristung das beste Mittel- eine Befristung im Hinblick auf den Eigenbedarf ist ohne weiteres zulässig.
Auf die Anwendung der Härtefallklausel kann NICHT verzichtet werden:
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der letzte Absatz ist entscheidend.
2.) im Hinblick auf die Eigenbedarfskündigung muss die Vereinbarung für den Mieter nicht unangemessen benachteiligend sein. Ein Verzicht auf Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung wird wohl als unzulässig erachtet werden, mit dem Hinweis, dass der Zeitmietvertrag für eben diese Fälle vorgesehen ist.
3.) Der Mieter stimmt zu, bei Nichtbeachtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Mio EUR zu zahlen - dies wird nicht gehen, da zum einen nur ein Höchstbetrag, zum anderen allenfalls 250.000 Euro angebracht wären. Im Zusammenhang mit den Regelungen, die SIe wünschen , geht das rechtlich leider nicht.
Leider bleibt Ihnen nur der Zeitmietvertrag als Lösung.
Sie haben eine Frage im Bereich Zivilrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Sie finden mich ab April leider nicht mehr auf dieser Plattform.
Bei Fragen zu Ihrem Fall - und auch in allen anderen rechtlichen Fragen- schreiben Sie mir doch einfach eine Email unter
contact at asthoff com
Ich wünsche Ihnen noch ein frohes Osterfest,
T. Asthoff, Bielefeld
Rechtsanwalt