Als Freiberuflerin (Heilpraktikerin für Psychotherapie) Affiliate sein
Fragestellung
Guten Tag, ich bin freiberulich tätig in eigener Praxis (online und offline) als Beraterin und Therapeutin für Frauen in Sinn-und Lebenskrisen (Heilpraktikerin für Psychotherapie und Coach) Ich möchte Kolleginnen, die in ähnlichen Bereichen tätig sind als Affiliate empfehlen und damit zusätzliche Einnahmen generieren. Meine Frage ist nun: muss ich dafür gesondert ein Gewerbe anmelden oder kann ich dies im Rahmen meiner freiberuflichen Tätigkeit in meiner Praxis machen? Interessant ist dabei für mich die Frage der Versteuerung und die Frage nach der Rentenversicherungspflicht, die ich als anerkannte Freiberuflerin nicht habe , als Gewerbetreibende wahrscheinlich jedoch schon, oder? Dies möchte ich vermeiden, da ich gerne privat vorsorgen möchte.
Worauf muss ich achten?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort, mit freundlichen Grüßen, C.H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Vermittlung von Umsätzen für andere Heilpraktiker ist dem Grunde nach eine gewerbliche Tätigkeit.
Sie können sowohl gewerblich als auch freiberuflich tätig sein und infolgedessen nebeneinander Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit erzielen, wenn zwischen den Betätigungen kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Eine einheitliche Erfassung ist jedoch dann geboten, wenn die Betätigungen sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass insoweit nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist. Die steuerliche Einstufung dieses Betriebs hängt davon ab, ob das freiberufliche oder gewerbliche Element vorherrscht (BFH vom 11. 7. 1991 – BStBl 1992 II S. 413).
Wenn Sie also in einem untergeordneten wirtschaftlichen Verhältnis gelegentich Vermittlungsprovisionen erzielen, können Sie das im Rahmen Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erfassen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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