Allgemeine Rechtsschutzbedingungen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Geschädigter in einer Aktienanlage. Dazu wird es demnächst zu einem Prozeß kommen.
Zum Sachverhalt in Kurzform:
Aktienanlage bei einer Firma. Die Firma ist konkurs gegangen. Ich möchte den Inhaber auf Schadenersatz verklagen.
Meine Rechtsschutz deckt Schadenersatz-Rechtsschutz ab. Gemäß Vertrag gelten die ARB 2000 in der Fassung 01/2000. Es gibt keine weiteren Vereinbarungen.
Lediglich unter V. Anhang: Zusatzklauseln, Pkt.1.1 sind für den Bereich des vorvertraglichen Versicherungsschutzes Wertpapiergeschäfte ausgeschlossen, also nicht für den normalen vertraglichen Versicherungsschutz.
Zwischenzeitlich hat die RS geschrieben, dass sie auf der Grundlage einer ARB 95 (obwohl in den Versicherungsunterlagen nicht zitiert), den Versicherungsschutz ablehnt, da es sich offensichtlich um Rechtsangelegenheiten handelt, die einem allgemeinen Risikoausschluß unterliegen.
Ist der Bezug auf nicht vereinbarte ARB rechtens?
Gibt es einen vertraglich nicht vereinbarten "allgemeinen Risikoausschluß"?
Mit freundlichen Grüßen
J.W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Der Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung richtet sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB).
Wenn dazu im Vertrag die ARB 2000 genannt worden sind, so kann sich der Versicherer jetzt unzweifelhaft nicht auf einen etwaigen Risikoausschluss in den ARB 1995 berufen.
2. Allerdings besteht nach § 3 Abs. 2 f ARB 2000 kein Versicherungsschutz für „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien oder Investmentanteilen)“.
Sie sollten daher bitte überprüfen, ob diese Klausel auch in Ihren Versicherungsbedingungen enthalten ist.
Die Bedingungen können von Versicherer zu Versicherer abweichen.
Wenn Ihnen die Bedingungen (ARB 2000), die Sie bei Vertragsschluss erhalten haben bzw. erhalten haben sollten, nicht mehr vorliegen, sollten Sie diese beim Versicherer anfordern.
Wenn sich herausstellt, dass diese Klausel enthalten ist, dann besteht leider kaum Aussicht darauf, eine Deckungszusage zu erhalten.
3. Falls die Klausel nicht enthalten ist, sondern nur ein Ausschluss für Angelegenheiten „in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften“, so steht dies der Deckung für Streitigkeiten aus Geldanlagegeschäften nicht entgegen.
Diese Klausel wäre so auszulegen, dass Wertpapiergeschäfte nicht ausgeschlossen sind (Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.11.2003, Az.: 12 U 77/03; OLG Köln , Urteil vom 15. 08.2006 • Az. 9 U 17/06).
Falls die unter 2. gennannte Klausel also nicht enthalten ist, können Sie die Deckungszusage beim Versicherer einfordern und notfalls auch einklagen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Für Nachfragen nutzen Sie gern die Nachfrage- oder Kommentarfunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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