AlG zwischen zwei Jobs
Fragestellung
Hallo,
ich will mich beruflich verbessern und habe deshalb eine Stelle in London angenommen. Zwischen den Jobs brauche ich etwas Zeit für Wohnungsauflösung, neue Wohnung finden. Habe deshalb schon zum 31.10. 17 gekündigt. Fange die neue Arbeitsstelle in London zum 1.1.18 an. Habe Schwierigkeiten für 2 Monate AlG zu bekommen.
Wie kann ich Das Arbeitsamt überzeugen?
Mit freundlichen Grüßen
G. Freund
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Grundsätzlich wird bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers immer eine Sperrzeit verhängt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses hatte (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Ein solcher Grund kann z.B. dann vorliegen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar war. Dies kann zum Beispiel bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen oder massivem Mobbing gegeben sein. Es gibt eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29.07.2009, in der das Gericht die Verhängung einer Sperrzeit bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen schlechter und nicht mehr zumutbarer Arbeitsbedingungen als unzulässig angesehen hat.
Wenn Sie Ihre Agentur davon überzeugen könne, dass Sie einen wichtigen Grund, wie zB massives Mobbing oder unzumutbare Arbeitsbedingungen, für die Kündigung hatten, wird diese unter Umständen keine Sperrzeit verhängen. Dabei fällt vermutlich auch positiv ins Gewicht, dass Sie schon eine neue Arbeitsstelle haben und für die Agenur damit absehbar ist, dass Sie nicht lange Arbeitslosengeld beziehen werden. Ich empfehle, dies im persönlichen Gespräch mit Ihrem Berater bei der Agentur zu klären.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Arbeitssuchend-Meldung spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss, spätestens aber 3 Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes, wenn dazwischen weniger als 3 Monate liegen
(§ 38 Abs. 1 SGB III). Falls die Meldung nicht rechtzeitig erfolgt ist, wird in der Regel eine Sperrzeit von einer Woche verhängt.
Unabhängig davon muss zusätzlich noch die persönliche Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III erfolgen. Diese Meldung kann frühestens 3 Monate vor Beschäftigungsende erfolgen und muss spätestens am 1. Tag der Beschäftigungslosigkeit vorgenommen werden.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde kurzfristig auf Ihr Anliegen zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin