ALG 2 Antrag
Fragestellung
Ich bin deutscher Statsbürger, nach Jobverlust aus dem Ausland zur Schwester gezogen am 27sten September, ALG 2 Antrag wurde für Oktober gestellt. Einreichung der Unterlagen erfolgte am 6 November. Dabei wurde auf der Anlage Haushaltsgemeinschaft angegeben, dass 350 Euro zur Beteiligung an der Unterkunft gezahlt wird. Tatsächliche Gesamtkosten für Miet und Nebenkosten meiner Schwester sind 683,29 Euro. Es wurde nach einem Untermietvertrag gefragt. Daraufhin teilte ich mit, dass diese nur mündlich bestehe. Dieser und die Genehmigung vom Mieter muss dem Jobcenter bis zum 20sten November nachgereicht werden.
Genehmigung der Untervermietung vom Mieter wurde jetzt nachträglich eingeholt. Bis jetzt gingen auch zwei Zahlungen wie aus den eingereichten Kontoauszügen ersichtligh ist von je 350Euro am 4ten Oktober und 3 November an meine Schwester raus allerdings mit dem Betreff „Unterhalt MONATSNAME“.
Meine Frage ist es nun ausreichend den Mietvertrag (für 341,65 EUR oder 350 EUR?) und die Untermietgenehmigung nachzureichen oder muss ich hier vielleicht mit einer Klage des Jobcenters auf „versuchten Betrug“ rechnen da gesagt wird die Zahlungen erfolgen im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft.
Vielen Dank
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich ist auch ein mündlicher Untermietvertrag wirksam. Sofern diese mündlichen Vereinbarungen in Schriftform übertragen werden, können diese auch nachträglich dem Jobcenter vorgelegt werden, wenn Sie mit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmen.
Hier sollten dann auch die Werte eingetragen sein, die auch tatsächlich geleistet werden bzw. umgekehrt, es sollten die Dinge geleistet werden, die auch eingetragen sind. Wenn sie 350 Euro zahlen und vereinbart haben, so sollte diese Summe auch im schriftlichen Mietvertrag auftauchen.
Ob der Untermietvertrag sodann im Rahmen einer separaten Haushaltsführung gewertet wird oder ob sie trotz des Untermietvertrages eine Bedarfsgemeinschaft führen, würde sich an den tatsächlichen Verhältnissen messen.
Sofern eine strikte räumliche und tatsächliche Trennung vorliegt, dürfte eine Bedarfsgemeinschaft nicht vorliegen. Dies hat das Jobcenter im Zweifel zu überprüfen, gegebenenfalls durch Hausbesuche, auch unangemeldet. Jede Partei muss ihre eigenen Räume zur Wohnnutzung haben. Auch für alle weiteren Dinge, die im Rahmen der Wohnung genutzt werden, muss eine klare Teilung vorliegen.
Letztlich kann auch ein Untermietvertrag existierenden, trotzdem eine Haushalts-und Bedarfsgemeinschaft besteht. Dann beteiligen Sie sich eben an der Haushaltsgemeinschaft im Rahmen eines Untermietvertrages, insbesondere wenn Sie alles andere auch zusammen nutzen.
Ein versuchter Leistungsbetrug ist nur dann anzunehmen, wenn Sie darstellen, dass sie keine Haushaltsgemeinschaft sind, aber tatsächlich als solche leben.
Ich hoffe, dass ich ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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