Aktivierung geerbten und restaurierten Büromobiliars
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich habe einige Biedermeier-Möbel (Armlehnestuhl, Kommode, Schrank, Portaluhr) geerbt.
Alle genannten Stücke werden zum Teil kostenaufwändig restauriert.
Mit diesen restaurierten Stücken statte ich mein Büro (Einzelfirma) aus.
Frage:
* Wie bekomme ich diese restaurierten Möbel ins Anlagevermögen?
* Wie schreibe ich sie korrekt ab?
* Wie bestimmt sich der ins Anlagevermögen einzustellende (Netto-)Wert des jeweiligen Möbelstücks - bspw. Schätzwert/Verkehrswert plus Restaurationskosten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben.
Wenn die Büromöbel zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt werden, sind sie in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen und somit zu aktivieren.
Bei Antiquitäten kann zwar strittig sein, ob diese zum abnutzbaren oder nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören, da (je nach Umständen des Einzelfalls zu beurteilen) eine Wertkonstanz oder sogar eine Wertsteigerung zu erwarten ist, jedoch ist regelmäßig immer dann eine Abschreibung zu rechtfertigen, wenn sie (wie in Ihrem Fall) ständig als Arbeitsmittel in Gebrauch befindlich sind, insbesondere bei Möbelstücken wie Schreibtisch und Schreibtischsessel, da diese einem technischen Verschleiß unterliegen.
Insofern ist die Abschreibungsdauer nach der Art Möbel und der Art der Verwendung sachgerecht zu schätzen.
Als Anhaltspunkte für die mindestens anzunehmende Nutzungsdauer kann die amtliche AfA-Tabelle herangezogen werden, die für Möbel eine betriebliche Nutzungsdauer von 13 Jahren vorsieht. Für andere in betrieblicher Nutzung befindlichen Antiquitäten wurde durch die Rechtsprechung beispielsweise eine typisierende Nutzungsdauer von bis zu 50 Jahren (Meistergeigen) oder 20 Jahren (Kunstwerke von nicht anerkannten Künstlern) entwickelt.
Insofern würde ich eine Nutzungsdauer von mindestens 13 Jahren annehmen, ich würde . bei in gutem Zustand befindlichen Biedermeier-Möbel (neu restauriert) von mittlerem Wert 20 Jahre vorschlagen.
Die Abschreibung erfolgt in gleichmäßige Beträgen, im ersten Jahr monatsanteilig, der angefangene Monat zählt zu Ihren Gunsten.
Der Wert ist nach dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage, zuzüglich der Restaurationskosten falls die Restaurieung nach der Einlage stattfindet, anzusetzen. Die enthaltene Vorsteuer ist jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn diese abgezogen werden kann. Sollte dieser Wert höher sein als der Teilwert (Schätzwert/ Verkehrswert nach Restaurierung), so kann gegebenenfalls bis auf diesen niedrigeren Wert abgeschrieben werden (Teilwertabschreibung).
Ich hoffe, diese Auskünfte haben Ihnen weitergeholfen. Gerne stehe ich Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Buchhaltung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
vielen Dank - die Frage nach Aktivierbarkeit und Abschreibung(en) ist geklärt.
Offen ist, wie der Gesamtvorgang buchhalterisch zu behandeln ist - am Beispiel des Schreibtischsessels (Biedermeier-Armlehnenstuhl):
* Ausgangswert des gerbten, unrestaurierten Stuhls: wie ermittele ich diesen (Eigene Schätzung? Gutachten? Reicht die Verkehrswertschätzung des Restaurators?) ?
* Restaurationskosten: buche ich diese netto gegen Aufwandskonto (verauslagte Umsatzsteuer gegen Konto verauslagte Umsatzsteuer) ?
* oder schlage ich die Netto-Restaurationskosten auf den Anlagewert auf (und buche die Umsatzsteuer gegen Konto verauslagte Umsatzsteuer)?
Danke für die erbetene klare Orientierung,
alle Grüsse - begeistert,
T. M.
die Verkehrswertschätzung des Restaurators sollte ein ausreichender Anhaltspunkt für eine sachgerechte Schätzung sein. Ein Gutachten wäre nur bei außerordentlich wertvollen Möbelstücken sinnvoll, um eine höhere Rechtssicherheit gegenüber dem Finanzamt zu haben. Wenn Sie abweichend von der Schätzung des Restaurators eine eigene Schätzung ansetzen, sollten Sie diese begründen können, beispielsweise durch vorliegende Kaufangebote oder durch Nachweis von Auktionsergebnissen vergleichbarer Möbelstücke.
Die nach der Einlage anfallenden Restaurationskosten buchen Sie gegen das Anlagekonto (z.B. Büro- und Geschäftsausstattung), wenn Sie die Vorsteuer abziehen können, dann netto, sonst brutto. Falls Sie die Restaurationskosten erst einmal auf einem Aufwandskonto erfasst haben, dann buchen Sie diese beim Jahresabschluss um.
Die abziehbare Vorsteuer buchen Sie gegen das Konto Vorsteuer (meist Vorsteuer 19%).
Mit freundlichen Grüßem
Bernd Thomas
Steuerberater