Aktienrecht / IPO / Versprechen
Fragestellung
Hallo,
wir sind ein Startup das mit seiner Idee großes potential hat. Ist es möglich ein Produkt / Dienstleistung in der Anfangsphase einen Kunden zu verkaufen das als zusätzlichen Anreiz folgende beinhaltet.
1. Recht auf Vorzeichungsrecht von Aktien oder Vorzugsaktien wenn das Unternehmen irgendwann mal an die Börse gehen sollte
und / oder
2. Recht auf Vorzeichungsrecht von ICO s die nicht an Wirtschafliche versprechen gebunden sind.
Viele Grüße
Rudolf Hitzl
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Ist es möglich ein Produkt / Dienstleistung in der Anfangsphase einen Kunden zu verkaufen das als zusätzlichen Anreiz folgende beinhaltet.
Eine solcher Anreiz durch eine Beteiligung an dem zukünftigen Erfolg des Unternehmens ist möglich, Die von Ihnen dargestellten Methoden unterscheiden sich dabei in den rechtlichen Anforderungen sowie in der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung.
2. Recht auf Vorzeichungsrecht von Aktien oder Vorzugsaktien wenn das Unternehmen irgendwann mal an die Börse gehen sollte
Ein solches Vorzeichnungsrecht ist ein Versprechen an einen Kunden / Investor an künftigen Erfolgen des Unternehmens zu partizipieren. Da Kunden / Investoren ein solches Versprechen nicht ausreicht bzw. diese über die weitere Entwicklung des Unternehmens informiert und ggfs. Einfluss nehmen wollen, gibt es hierbei zwei Varianten, die als Vorstufe einer Aktenbeteiligung zu sehen sind, mit der Möglichkeit einer späteren Umwandlung.
Die Vorstufe kann dabei in einer (atypischen ) stillen Beteiligung erfolgen. Danach erhält der Kunde / Investor die Möglichkeit sich an dem Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Es handelt sich hierbei nicht um eine direkte Beteiligung, sondern ist vergleichbar einen Darlehen mit einer Verzinsung in Abhängigkeit des Erfolges. Bei einer atypischen stillen Beteiligung erhält der Kunde/Investor neben einer Verzinsung auch Mitspracherechte bei unternehmerischen Entscheidungen. Statt eine Kapitalrückzahlung kann vereinbart werden, dass der Kunde/Investor seine stille Beteiligung später in Gesellschaftsanteile oder Aktien umwandeln kann.
Eine andere Variante ist der Abschluss eines Darlehensvertrages in Form einer Wandelanleihe. Danach wird der Darlehensbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aktien umgewandelt.
Die vorgenannten Varianten benötigen einen schriftlichen Vertrag und eigenen sich aufgrund des vertraglichen Aufwandes nur für größere Beträge oder Beteiligungen.
Um potentiellen Kunden einen kleinen Teil am Erfolg des Unternehmens, sozusagen als Bonus zukommen zu lassen, ist die vorgenannte Vaiante aus meiner Sicht zu komplex und wenig flexibel.
3. Recht auf Vorzeichungsrecht von ICO s die nicht an Wirtschafliche versprechen gebunden sind.
Die ICOs werden ähnlich wie Aktien ausgegeben und auf unterscheidlichen Plattformen gehandelt. Der Kunde / Inbestor erwirbt aber auch hier keine direkte Beteiligung, sondern Token, die dann mit verschiedenen Rechten ausgestattet werden. Dies kann auch der Bezug von Aktien oder bestimmten Dienstleistungen sein.
Diese Art der Finanzierung ist nach meiner Einschätzung kleinteiliger als die zu Ziffer 2 genannte und bitete daher die Möglichkeit auch im kleinen Umfang Vergünstigungen zu gewähren. Allerdings ist diese Art der Finanzierung meist an einer Plattform gebunden bei der Kryptowärhungen als Zahlungsmittel dienen.
Aus meiner Sicht ist diese Art der Gewährung von Vergünstigungen für Ihr Vorhaben besser geeignet. Ob es allerdings hierfür einen Markt gibt, kann ich nicht beurteilen.
Die Rahmenbedingungen für die Ausgabe von ICOs sollte sich an den gängisten Internetplattformen orientieren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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